Föderationsverwaltungsgesetz

  • Föderationsverwaltungsgesetz i.d.F. vom 30.01.2005


    Teil 1: Allgemeine Bestimmungen


    § 1) Die Föderation Turanischer Republiken ist ein unteilbarer Bundesstaat. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.


    § 2) Die turanische Beamtenschaft dient der volksnahen Verwaltung der Föderation..


    Teil 2: Verwaltung der Föderation


    § 3) Oberster Vertreter der Föderation Turanischer Republiken ist der Präsident der Föderation. Ihm zur Seite steht die turanische Föderationsregierung.


    § 4) Die Föderationsbeamten werden auf Vorschlag des zuständigen Ministers vom Präsidenten der Föderation ernannt und entlassen.


    § 5) Die Aufsicht über die turanische Beamtenschaft liegt bei der Föderationsregierung.


    § 6) Ein Föderationsbeamter kann nur bei Verstößen gegen turanische Gesetze oder bei grob fahrlässigem Verhalten auf Vorschlag des zuständigen Föderationsministers vom Präsidenten der Föderation gemaßregelt oder entlassen werden.


    Teil 3: Föderationsrepubliken


    § 7) Die Föderation Turanischer Republiken besteht aus Föderationsrepubliken. Jede Republik verwaltet sich mit eigener Beamtenschaft selbst.


    § 8 ) Oberster politischer Vertreter jeder Föderationsrepublik ist der Präfekt. Er wird vom Präsidenten der Föderation ernannt und entlassen, sofern auf Ebene der jeweiligen Republik keine abweichende Regelung besteht.


    § 9) Das Oberhaupt einer Föderationsrepublik kann nur bei Verstößen gegen turanische Gesetze oder bei grob fahrlässigem Verhalten vom Präsidenten der Föderation gemaßregelt oder entlassen werden. Stehen dem anders lautende Bestimmungen der jeweiligen Republik entgegen, verliert dieser Paragraph seine Wirkung.


    § 10) Dem Präfekten steht eine Präfektur als Verwaltungsbehörde zur Seite. Die Beamten der Präfektur werden vom Präfekten ernannt und entlassen.


    § 11) Zur Vereinfachung der Verwaltung kann der Präfekt nach eigenem Ermessen in seiner Föderationsrepublik regionale Behörden einrichten und nach den Vorschriften dieses Gesetzes mit Beamten besetzen.


    § 12) Ein Beamter der Föderationsrepubliken kann nur bei Verstößen gegen turanische Gesetze oder bei grob fahrlässigem Verhalten vom Präfekten gemaßregelt oder entlassen werden.


    § 12a) Abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes können die Präfekten und Behörden der Föderationsrepubliken auch anders lautende Amtstitel tragen.
    Solche Amtstitel, die der Würde des Amtes nicht gerecht werden oder die dem demokratischen Charakter des Amtes entgegenlaufen, sind unzulässig.


    Teil 4: Kommunale Verwaltung


    § 13) Die Verwaltung einer turanischen Stadt oder Gemeinde obliegt dem Bürgermeister. Er wird vom zuständigen Präfekten ernannt und entlassen. Wurde in der jeweiligen Föderationsrepublik noch kein Präfekt benannt, fällt dieses Recht dem Präsidenten der Föderation zu.


    § 14) Ein Bürgermeister kann nur bei Verstößen gegen turanische Gesetze oder bei grob fahrlässigem Verhalten vom zuständigen Präfekten gemaßregelt oder entlassen werden. §13, Satz 3 gilt entsprechend.


    Turan, den 30. Januar 2005


    Der Ministerpräsident:
    Thomas Gizblo


    Der Präsident der Föderation:
    Robin Schwarz

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

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