Administrationsgesetz

  • Administrationsgesetz


    §1) Der Generaladministrator ist für die Pflege und Instandhaltung der turanischen Staatswebseiten verantwortlich. Er ist Beamter der Föderation und untersteht als solcher dem Föderationsministerium des Inneren.


    §2) Zur Pflege und Verwaltung des Forums der Föderation kann zur Entlastung des Generaladministrators vom Föderationsminister des Inneren ein Forenadministrator eingesetzt werden. Sein Amt entspricht dem des Generaladministrators gemäß Paragraph 1, Satz 2.


    §3) Der Forenadministrator kann sich eine unbestimmte Anzahl von Moderatoren zur Seite stellen, die dem Schutz des Forums vor gesetzeswidrigen Beiträgen dienen. Zu diesem Zweck haben der Forenadministrator und die Moderatoren das Recht, solche Foreneinträge unkommentiert zu entfernen oder zu ändern, die den turanischen Gesetzen oder den guten Sitten zuwiderlaufen. Ferner sind sie berechtigt, Themen zu schließen, wenn dies als notwendig erachtet wird.


    §4) Die Befugnisse des Präsidenten der Föderation werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes kommissarisch durch den Generaladministrator wahrgenommen, wenn keiner der durch die Föderationsverfassung bestimmten Stellvertreter zur Verfügung steht.


    Turan, den 21. Dezember 2003


    Der Ministerpräsident:
    Novenius Titus


    Der Präsident der Föderation:
    Sigurd Thorwald

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

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