Nichtangriffspakt zwischen dem Freistaat Fromboldisland und der Föderation Turanischer Republiken
§1) Die Staaten, die diesen Vertrag unterzeichnen, verpflichten sich, das Staatsgebiet des Gegenübers nicht mit militärischen oder anderen Mitteln anzugreifen.
§2) Falls eine der beiden Vertragsparteien mit einem Drittstaat in Konflikt gerät, so darf die andere Vertragspartei diesem nicht mit militärischen Mitteln beistehen.
§3) Die beiden Vertragsparteien versuchen, Konflikte auf diplomatischen Wegen beizulegen. Sollte eine Lösung nicht möglich sein, so kann ein dritter unparteiischer Staat um Vermittlung gebeten werden.
§3) Keine der beiden Vertragsparteien ist dazu verpflichtet, dem Gegenüber im Angriffsfall diplomatische oder finanzielle Hilfe zukommen zu lassen. Alle Hilfsleistungen sind freiwillig.
§4) Keine der beiden Vertragsparteien darf zur verdeckten Informationsbeschaffung im jeweils anderen Land Geheimdienste oder vergleichbare Organisationen einsetzen. Beim Einsatz eines Geheimdienstes oder einer vergleichbaren Organisation gilt der Vertrag als erloschen.
§5) Dieser Vertrag ist unbefristet gültig. Seine Gültigkeit erlischt, wenn er mit einer Kündigungsfrist von einem Monat von einer der beiden Vertragsparteien mit Angabe von Gründen als erloschen bezeichnet wird.
§6) Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald die in jedem Land notwendigen Schritte zu seiner Gültigskeitswerdung abgeschlossen worden sind.