Nichtangriffpakt Freiland

  • Nichtangriffspakt zwischen der Föderation Turanischer Republiken und der Republik Freiland


    1) Die Vertragsunterzeichner verpflichten sich, das Staatsgebiet der jeweils anderen Nation nicht mit militärischen Mitteln anzugreifen, noch einer dritten Partei irgendwelche Unterstützung für einen solchen Angriff zukommen zu lassen.


    2) Beide Seiten bemühen sich, mögliche Differenzen zwischen den beiden Staaten auf dem Verhandlungswege einvernehmlich beizulegen. Sollte sich kein Kompromiss o.ä. finden lassen, kann zur Beratung, Schlichtung und Lösungsfindung eine dritte unparteiische Gemeinschaft oder ein dritter unparteiischer Staat, der/die von beiden Unterzeichnerstaaten anerkannt wird angerufen werden.


    3) Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich zu keiner Hilfshandlung im Angriffsfall. Ebenso sind solidarische Aktionen wie Spenden o.ä. freiwillig.


    4) Dieser Vertrag verbietet Aktivitäten von Geheimdiensten oder ähnlichen Organisationen auf dem Territorium des anderen Unterzeichnerstaates, solange nicht dafür gesorgt ist, dass jeder der betroffenen Staatsbürger die Möglichkeit hat, sich über die Ergebnisse und den Stand der Tätigkeiten zu informieren. Außerdem muss dafür gesorgt werden, dass der betroffene Staat zuvor über alle Aktivitäten informiert wird. Alles, was über informierte Tätigkeiten hinaus geht, ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung erlischt der gesamte Vertrag.


    5) Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald die in jedem Land notwendigen Schritte zu seiner Gültigkeitswerdung abgeschlossen worden sind.


    6) Die Laufzeit des Vertrages ist unbegrenzt. Dieser Vertrag ist jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten von einer der Vertragsparteien ohne Angabe von Gründen kündbar.


    7) Der erste Monat der Laufzeit gilt als Probezeit. Sollten sich in dieser Zeit irgendwelche unüberwindbaren Differenzen ergeben, ist der Vertrag mit einer Frist von 3 Tagen sofort kündbar.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

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