Freundschaftsvertrag Kinzlia

  • Freundschaftsvertrag zwischen der Föderation Turanischer Republiken und dem Fürstentum Kinzlia


    Artikel 1
    Gegenseitige Anerkennung
    Die Föderation Turanischer Republiken und das Fürstentum Kinzlia erkennen sich gegenseitig als souveräne und gleichberechtigte Staaten an. Ihre Völker verpflichten sich zu dauerhaftem Frieden und zu ewiger Freundschaft untereinander.


    Artikel 2
    Diplomatischer Verkehr
    (1) Die Föderation Turanischer Republiken und das Fürstentum Kinzlia nehmen den diplomatischen Verkehr auf und bemühen sich um einen freundschaftlichen und friedlichen Austausch.
    Ich denke dagegen ist nichts einzuwenden, da wir meines Wissens sowieso keine Botschaft in Kinzlia besetzen.
    (2) Die Diplomaten genießen im Gastland diplomatische Immunität und Exterritorialität. Sie werden von der Regierung des Gastlandes so behandelt, als ob sie sich im Ausland befänden. Ihre Wohnungen und ihre Amtsräume sind vor fremden Zugriff geschützt; sie sind von den direkten Steuern, der Visumspflicht und vor der Strafverfolgung des Gastlandes befreit.
    (3) Die Diplomaten werden im Einvernehmen der Regierung des Gastlandes entsandt, empfangen und beglaubigt. Die Regierung des Gastlandes kann gegen jeden Angehörigen des diplomatischen Korps unter Angabe von Gründen das "persona non grata" aussprechen und ihn ausweisen.


    Artikel 3
    Neutralitätsverpflichtung
    Das Fürstentum Kinzlia verpflichtet sich zur dauerhaften Neutralität und wird sich in Zeiten eines Konfliktes keiner streitenden Partei anschließen, sondern sich die Freiheit seiner außenpolitischen Entschließung bewahren. Die Föderation Turanischer Republiken verpflichtet sich, die Neutralität des Fürstentums Kinzlia zu achten und zu schützen.


    Artikel 4
    Innenpolitik
    Die Föderation Turanischer Republiken und das Fürstentum Kinzlia enthalten sich der direkten Einmischung in Bereiche der Innenpolitik; Empfehlungen können ausgesprochen werden.


    Artikel 5
    Amts- und Rechtshilfe
    (1) Die Föderation Turanischer Republiken und das Fürstentum Kinzlia leisten sich im Falle der Not, insbesondere bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig Hilfe.
    (2) Die Föderation Turanischer Republiken und das Fürstentum Kinzlia leisten sich gegenseitig Rechtshilfe bei der Verfolgung von Straftaten und der Vollstreckung von Gerichtsurteilen.
    (3) Die Bürger der vertragsschließenden Staaten haben das Recht, mindestens zwei Wochen vor Beginn eines Strafverfahrens die Botschaft ihres Heimatlandes zu kontaktieren und Rechtsbeistand einzufordern, sofern sie sich auf ausländischem Territorium aufhalten.


    Artikel 6
    Visumspflicht
    Die Bürger der vertragsschließenden Staaten können sich unter Beobachtung der Gesetze und für eine maximale Aufenthaltsdauer von drei Monaten ohne Visumspflicht auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners aufhalten.


    Artikel 7
    Handel
    Der Handel zwischen den vertragsschließenden Staaten wird gewährleistet. Einschränkungen gelten nur dort, wo es die Gesetze allgemein beschränken; spezielle Handelsbeschränkungen werden nicht errichtet.


    Artikel 8
    Ratifizierung, Inkrafttreten
    Dieser Staatsvertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die vertragsschließenden Staaten ihn gemäß ihrer verfassungsmäßigen Bestimmungen ratifiziert haben. Die Ratifikationsurkunden werden gegenseitig ausgetauscht und sind in den Staatsarchiven zu hinterlegen.


    Artikel 9
    Schlussbestimmungen
    Änderungen an diesem Staatsvertrage oder seine Aufkündigung können nur in beidseitigem Einverständnis der vertragsschließenden Staaten durchgeführt werden.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

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    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

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