Freundschaftsvertrag Falkenland

  • Freundschaftsvertrag zwischen der Föderation Turanischer Republiken und Falkenland


    § 1 Falkenland und die Föderation Turanischer Republiken streben eine freundschaftliche und diplomatische Beziehung gegenüber dem Vertragspartner an.


    § 2 Falkenland und die Föderation Turanischer Republiken erkennen sich gegenseitig als unabhängige, souveräne und gleichberechtigte Staaten an.


    § 3 Im Angriffsfall sind die unterzeichnenden Staaten weder zur militärischen noch zur wirtschaftlichen Hilfshandlung verpflichtet.


    § 4 Die Vertragspartner sehen ihre Beziehungen als mindestens "Neutral" an und geben dies auf ihren Internetpräsenzen kund.


    § 5 Direkte Einmischungen in die Innenpolitik des Gegenübers durch eine unterzeichnende Nation sind untersagt, konstruktive Kritik dagegen zulässig.
    Die vertragschliessenden Staaten werden jede Agitation oder Propaganda gegen die Regierung oder die Staats- und Armeeeinrichtungen des anderen Staates unterlassen.


    § 6 Die unterzeichnenden Staaten stimmen einem Austausch von Diplomaten zu.
    Diese werden nicht in ihrer Arbeit behindert und genießen besonderen Schutz der
    gastgebenden Nation. Unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation
    Angehörige des diplomatischen Korps des Vertragspartners ausweisen.


    § 7 Die Vertragspartner verpflichten sich, militärische, paramilitärische und geheimdienstliche Aktionen auf dem Territorium des Vertragspartners ohne dessen Genehmigung zu unterlassen.


    § 8 Die Vertragspartner verpflichten sich, einander humanitäre Hilfe bei Naturkatastrophen zu leisten, falls der Vertragspartner diese anfordert.


    § 9 Personalkontrollen an den Grenzen des Gegenübers sind vom Vertragspartner zu akzeptieren. Dies gilt jedoch nicht beim Betreten oder Verlassen des jeweiligen Botschaftsgeländes, dort sind Personalkontrollen nur bei nicht in der Botschaft arbeitenden Personen zulässig.


    § 10 Bürger aus Falkenland und der Föderation Turanischer Republiken haben das Recht, vor einem Strafverfahren gegen sie mindestens 2 Wochen vor Beginn einen Vertreter ihrer Heimatnation zu kontaktieren, wenn sie sich auf dem Territorium des Gegenübers aufhalten. Dieser Vertreter erhält diplomatische Immunität.


    § 11 Die Vertragspartner ziehen eine wirtschaftliche Zusammenarbeit in Betracht. Der Handel zwischen den vertragsschließenden Staaten wird gewährleistet. Einschränkungen gelten nur dort, wo es die Gesetze allgemein bestimmen; spezielle Handelsbeschränkungen werden ausgeschlossen.


    § 12 Änderungen an diesem Vertrag oder seine sofortige Aufkündigung können nur durch Zustimmung beider unterzeichnenden Nationen durchgeführt werden.


    § 13 Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald der Vertrag von beiden Vertragspartnern unterzeichnet wurde. Dieser Vertrag kann einseitig aufgelöst werden. Dazu ist eine offizielle Mitteilung an den Vertragspartner notwendig. Es besteht eine Kündigungsfrist von drei Monaten.


    §14 Der erste Monat der Laufzeit gilt als Probezeit. Sollten sich in dieser Zeit irgendwelche unüberwindbaren Differenzen ergeben, ist der Vertrag mit einer Frist von 3 Tagen sofort kündbar. Nachdem die Gültigkeit des Vertrages durch die Auflösung erloschen ist, stehen sich die beiden Vertragspartner als neutral gegenüber.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

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