Freundschaftsvertrag Taladas

  • Freundschaftsvertrag zwischen dem Imperium Taladas und der Föderation Turanischer Republiken


    § 1
    (1) Das Imperium Taladas und die Föderation Turanischer Republiken erkennen sich gegenseitig als unabhängige, souveräne und gleichberechtigte Staaten an.


    § 2
    (1) Die Vertragsunterzeichner verpflichten sich, das Staatsgebiet der jeweils anderen Nation nicht mit militärischen Mitteln anzugreifen, noch einer dritten Partei irgendwelche Unterstützung für einen solchen Angriff zukommen zu lassen.
    (2) Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich zu keiner Hilfshandlung im Angriffsfall, ebenso sind solidarische Aktionen wie Spenden o.ä. freiwillig.
    (3) Direkte Einmischungen in die Innenpolitik des Gegenübers durch eine unterzeichnende Nation ist untersagt, konstruktive Kritik dagegen ist erwünscht.
    (4) Die vertragschliessenden Staaten werden jede Agitation oder Propaganda gegen die Regierung oder die Staats- und Heereseinrichtungen des anderen Staates unterlassen.


    § 3
    (1) Beide Seiten bemühen sich, mögliche Differenzen zwischen den beiden Staaten auf dem Verhandlungswege einvernehmlich beizulegen. Sollte sich kein Kompromiss o.ä. finden lassen, kann zur Beratung, Schlichtung und Lösungsfindung eine dritte unparteiische Gemeinschaft oder ein dritter unparteiischer Staat, der/die von beiden Unterzeichnerstaaten anerkannt wird angerufen werden.
    (2) Sollte einer der unterzeichnenden Staaten in einen Konflikt mit einem oder
    mehreren Drittstaaten geraten, so verpflichtet sich der andere Vertragspartner
    zu diplomatischem Beistand. Kann er ebenfalls einen Freundschaftsvertrag
    oder ein vergleichbares Abkommen mit besagtem Drittstaat aufweisen, verhält er
    sich zu allen an jenem Konflikt beteiligten Staaten neutral.


    § 4
    (1) Das Imperium Taladas und die Föderation Turanischer Republiken ermöglichen den gegenseitigen Austausch von Botschaftern. Botschafter erhalten diplomatische Immunität. Sie werden nicht in ihrer Arbeit behindert und genießen besonderen Schutz der gastgebenden Nation.
    (2) Botschaften sind Eigentum des vertretenen Staates und gelten als deren Staatsgebiet. Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung zu leisten.
    (3) Unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Angehörige des diplomatischen Korps des Vertragspartners ausweisen.


    § 5
    (1) Bürger der Unterzeichnerstaaten können sich unter Beachtung der Gesetze ohne Visum frei im anderen Land bewegen. Personenkontrollen sind zulässig.
    (2) Personalkontrolle an der Grenze des Gegenübers ist notwendig. Dies gilt auch für die Grenze an das Botschaftsgelände.


    § 6
    (1) Bürger aus dem Imperium Taladas und der Föderation Turanischer Republiken haben das Recht, vor einem im Ausland gegen sie stattfindenden Strafverfahren einen Vertreter ihres Heimatlandes zu kontaktieren. Dieser Vertreter erhält diplomatische Immunität.


    § 7
    (1) Die Vertragspartner sichern die Rahmenbedingungen für wirtschaftliche Kooperation.
    (2) Dem Handel zwischen den beiden Vertragpartnern wird zugestimmt.


    § 8
    (1) Dieser Vertrag verbietet Aktivitäten von Geheimdiensten oder ähnlichen Organisationen auf dem Territorium des anderen Unterzeichnerstaates, solange nicht dafür gesorgt ist, das jeder der betroffenen Staatsbürger die Möglichkeit hat, sich über die Ergebnisse und den Stand der Tätigkeiten zu informieren. Außerdem muss dafür gesorgt werden, dass der betreffende Staat, zuvor über alle Aktivitäten informiert wird. Alles was über informierte Tätigkeiten hinaus geht ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung, erlischt der gesamte Vertrag.


    § 9
    (1) Dieser Vertrag ist unbefristet gültig.
    (2) Änderungen an diesem Vertrag können nur durch Zustimmung beider unterzeichnenden Staaten durchgeführt werden.
    (3) Dieser Vertrag kann nach vorheriger Bekanntgabe einseitig aufgelöst werden. Es besteht eine Kündigungsfrist von einem Monat. Nachdem die Gültigkeit des Vertrages durch die Auflösung erloschen ist, stehen sich die beiden Vertragspartner als neutral gegenüber.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

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