Nichtangriffspakt zwischen der Föderation Turanischer Republiken und dem Neuenkirchener Reich
Artikel 1
Die beiden vertragschließenden Staaten verpflichten sich, sich jeden Gewaltakts, jeder aggressiven Handlung und jeden Angriffs gegeneinander, und zwar sowohl einzeln als auch gemeinsam mit anderen Mächten, zu enthalten, und auch keine dritte Macht dabei zu unterstützen.
Artikel 2
Dieser Vertrag verbietet Aktivitäten von Geheimdiensten oder ähnlichen Organisationen auf dem Territorium des anderen Unterzeichnerstaates, solange nicht dafür gesorgt ist, das jeder der betroffenen Staatsbürger die Möglichkeit hat, sich über die Ergebnisse und den Stand der Tätigkeiten zu informieren. Außerdem muss dafür gesorgt werden, dass der betreffende Staat zuvor über alle Aktivitäten informiert wird. Alles was über informierte Tätigkeiten hinaus geht ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung erlischt der gesamte Vertrag.
Artikel 3
Falls Streitigkeiten oder Konflikte zwischen den vertragschließenden Staaten über Fragen dieser oder jener Art entstehen sollten, werden beide Staaten diese Streitigkeiten oder Konflikte ausschließlich auf dem Wege freundschaftlichen Meinungsaustausches oder nötigenfalls durch Einsetzen von Schlichtungskommissionen bereinigen.
Artikel 4
Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich zu keiner Hilfshandlung im Angriffsfall, ebenso sind solidarische Aktionen wie Spenden o.ä. freiwillig.
Artikel 5
Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit gültig. Er kann einseitig ohne Angabe von Gründen gekündigt werden; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
Der erste Monat der Laufzeit gilt als Probezeit. Sollten sich in dieser Zeit irgedwelche unüberwindbaren Differenzen ergeben, ist der Vertrag mit einer Frist von 3 Tagen sofort kündbar.