Gesetz über den Turanischen Föderationsrat

  • Gesetz über den Turanischen Föderationsrat


    § 1) Der Föderationsrat ist die parlamentarische Vertretung des Turanischen Volkes.


    § 2) Die Abgeordneten des Föderationsrates werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.


    §3) Die Anzahl der Abgeordneten des Föderationsrates wird vor der entsprechenden Wahl durch Beschluss der Föderationsregierung festgelegt. Sie darf fünf Personen nicht unterschreiten.


    § 4) Bei der Wahl zum Turanischen Föderationsrat haben die Wähler jeweils so viele Stimmen wie die Anzahl der Abgeordneten des zu wählenden Föderationsrates, die sie auf alle Bewerber verteilen können, wobei kein Bewerber mehr als drei Stimmen erhalten darf.


    § 5) Gewählt sind diejenigen Bewerber mit den meisten Stimmen. Haben zwei oder mehrere Bewerber dieselbe Anzahl an Stimmen erhalten, so ziehen sie auch dann in den Föderationsrat ein, wenn sie durch die Anzahl der erhaltenen Stimmen zum Einzug berechtigt sind, die gemäß §3 vorgegebene Anzahl der Abgeordneten dadurch aber überschritten wird.


    § 6) Kann ein Abgeordneter des Föderationsrates die ihm obliegenden Pflichten nicht mehr wahrnehmen, rückt der Bewerber mit den meisten Wählerstimmen nach, der noch nicht Abgeordneter des Föderationsrates ist.


    Turan, den 24. Juni 2004


    Der Ministerpräsident:
    Thomas Gizblo


    Der Präsident der Föderation:
    Sigurd Thorwald

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

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