Freundschaftsvertrag Neuenkirchen

  • Freundschaftsvertrag zwischen der Föderation Turanischer Republiken und dem Neuenkirchener Reich


    Artikel 1
    Grundbestimmungen
    1. Die Föderation Turanischer Republiken und das Neuenkirchener Reich erkennen sich gegenseitig als unabhängige, souveräne und gleichberechtigte Staaten an. Sie verfolgen eine freundschaftliche und diplomatische Beziehung zueinander.
    2. Im Angriffsfall sind die unterzeichnenden Staaten weder zu militärischer noch zu wirtschaftlicher Hilfshandlung verpflichtet. Ebenso sind solidarische Aktionen wie Spenden etc. freiwillig.


    Artikel 2
    Diplomatie
    1. Die unterzeichnenden Staaten stimmen einem Austausch von Diplomaten zu. Diese werden nicht in ihrer Arbeit behindert und genießen besonderen Schutz der gastgebenden Nation.
    2. Botschaften sind Eigentum des vertretenen Staates und gelten als deren Staatsgebiet. Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung des vertretenen Staates zu leisten.
    3. Unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Angehörige des diplomatischen Korps des Vertragspartners ausweisen.


    Artikel 3
    Konflikte
    1. Sollte einer der unterzeichnenden Staaten in einen Konflikt mit einem oder mehreren Drittstaaten geraten, so verpflichtet sich der Vertragspartner zu diplomatischem Beistand. Kann er ebenfalls einen Freundschaftsvertrag oder ein vergleichbares Abkommen mit besagtem Drittstaat aufweisen, verhält er sich zu allen an jenem Konflikt beteiligten Staaten neutral.


    Artikel 4
    Innenpolitik
    1. Die vertragschließenden Staaten enthalten sich der direkten Einmischung in Bereiche der Innenpolitik des anderen Staates. Empfehlungen können ausgesprochen werden.
    2. Die vertragschließenden Staaten werden jede Agitation oder Propaganda gegen die Regierung oder die Staats- und Militäreinrichtungen des anderen Staates unterlassen.


    Artikel 5
    Visumspflicht
    1. Die Bürger der vertragschließenden Staaten können sich unter Beachtung der Gesetze ohne Visumspflicht auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners aufhalten. Personenkontrollen sind zulässig.
    2. Personalkontrolle an der Grenze des Gegenübers ist notwendig. Dies gilt auch beim Betreten des Botschaftsgeländes.


    Artikel 6
    Amts- und Rechtshilfe
    1. Die Vertragspartner leisten sich im Falle der Not, insbesondere bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig Hilfe.
    2. Die Vertragspartner leisten sich gegenseitig Rechtshilfe bei der Verfolgung von Straftaten und der Vollstreckung von Gerichtsurteilen.
    3. Die Bürger der vertragschließenden Staaten haben das Recht, mindestens zwei Wochen vor Beginn eines Strafverfahrens einen Vertreter ihres Heimatlandes zu kontaktieren und Rechtsbeistand einzufordern, sofern sie sich auf ausländischem Territorium aufhalten. Dieser Vertreter erhält diplomatische Immunität.


    Artikel 7
    Wirtschaft
    Der Handel zwischen den vertragschließenden Staaten wird gewährleistet. Einschränkungen gelten nur dort, wo es die Gesetze allgemein beschränken. Spezielle Handelsbeschränkungen werden nicht errichtet.


    Artikel 8
    Vertragsbestimmungen
    1. Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald die in jedem Land notwendigen Schritte zu seiner Gültigkeitswerdung abgeschlossen worden sind und ihn die vertragschließenden Staaten gemäss ihrer verfassungsmäßigen Bestimmungen ratifiziert haben.
    2. Die Laufzeit des Vertrages ist unbegrenzt. Dieser Vertrag ist jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten von einer der Vertragsparteien ohne Angabe von Gründen kündbar.
    3. Ist die Gültigkeit des Vertrages durch seine Auflösung erloschen, stehen sich die beiden Vertragspartner als neutral gegenüber.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

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    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

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    Julius Langbehn

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