T251 - Gerichtsgesetz (GerG-FTur)

verkündet

in Kraft getreten

geändert

durch

Änderung in Kraft

17.08.2019

18.08.2019





Gesetz über die Gerichte im Freistaat Turanien

- Gerichtsgesetz (GerG-FTur) -



§ 1 Gerichtsbezirke

Gerichtsbezirke gemäß § 7 Absatz 1 FGVerf sind die Landkreise und kreisfreien Städte.


§ 2 Gerichte

(1) Als Bezirksgerichte im Sinne der FGVerf bestehen auf dem Gebiet jedes Gerichtsbezirks bis zu drei Amtsgerichte, mindestens jedoch eines. Die Präfekturverwaltung, zu dessen Präfektur ein Gerichtsbezirk gehört, bestimmt selbst über die Anzahl und die Sitze der Amtsgerichte.

(2) Das Landgericht hat seinen Sitz in Freyburg und ist im Sinne der FGVerf Landesgericht.


§ 3 Zuständigkeiten

(1) Ist in einem Gerichtsbezirk nach § 7 FGVerf das Amtsgericht nicht arbeitsfähig, so wird die Zuständigkeit durch Beschluss des Landgerichts an ein benachbartes Amtsgericht übertragen. Die Übertragung kann für ein einzelnes Verfahren oder auf Dauer beschlossen werden. Ist keines der benachbarten Amtsgerichte Arbeitsfähig, so wird die Zuständigkeit an das Landgericht übertragen.

(2) Jedes Gericht gibt sich eine Geschäftsordnung nach § 8 FGVerf.


§ 4 Besetzung der Gerichte

(1) Die Amtsgerichte bestehen aus einem Vorsitzenden Richter und bis zu zwei weiteren Richtern (Beisitzern). Bei mehr als einem Richter an einem Gericht im Amt wählt dieses einen Richter aus seiner Mitte zum Vorsitzenden Richter.

(2) Das Landgericht besteht aus einem Vorsitzenden Richter und bis zu vier weiteren Richtern (Beisitzern). Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Richter der Amtsgerichte führen die Amtsbezeichnung “Amtsrichter” oder “Vorsitzender Richter am Amtsgericht”. Richter des Landgerichts führen die Amtsbezeichnung “Richter am Landgericht” oder “Vorsitzender Richter am Landgericht”.

(4) Die Richter der Amtsgerichte werden durch den Kanzler oder einen von ihm benannten Staatsminister im Einvernehmen mit den Richtern des Landgerichts auf Lebenszeit ernannt. Die Richter treten mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres in den Ruhestand und können vor erreichen dieser Grenze nur durch Beschluss des Landgerichts abberufen werden.

(5) Die Richter des Landgerichts werden nach Artikel 17 Absatz 2 Staatsgrundgesetz ernannt.


§ 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.