Gut, wenn kein weiterer Aussprachebedarf besteht, bringe ich den Gesetzentwurf zur Abstimmung.
Stimmen Sie dem "2. Gesetz zur Änderung der Verfassung der Republik Schwion" entsprechend Drucksache LV 01/2013 zu?
Stimmen Sie bitte mit Ja oder Nein.
Gut, wenn kein weiterer Aussprachebedarf besteht, bringe ich den Gesetzentwurf zur Abstimmung.
Stimmen Sie dem "2. Gesetz zur Änderung der Verfassung der Republik Schwion" entsprechend Drucksache LV 01/2013 zu?
Stimmen Sie bitte mit Ja oder Nein.
Ja.
Ja
Ich beende die Abstimmung und stelle das Ergebnis fest.
2 Mitglieder der Landesversammlung haben ihre Stimme abgegeben.
Beide stimmten für den Gesetzentwurf.
Damit ist das "2. Gesetz zur Änderung der Verfassung der Repubik Schwion" angenommen. Es wird unverzüglich von mir unterzeichnet, ausgefertigt und verkündet.
Kommen wir somit zu Tagesordnungspunkt 3. - Aussprache über die Verabschiedung eines Landespolizeigesetzes.
Auch diesen Tagesordnungspunkt hat Herr Thorwald beantragt. Ich erteile ihm daher das Wort zu diesem Thema.
Vielen Dank, Herr Landeshauptmann.
Nun, die Verfassung der Turanischen Republik gibt unserem Land das Recht, das Polizeiwesen selbst zu regeln. Ich denke, wir sollten dieses Recht auch wahrnehmen. Wir sollten uns ein modernes Polizeigesetz geben. Was meinen Sie, werte Kollegen? Ich würde bei Bedarf einen Gesetzesentwurf vorlegen.
Meiner Unterstützung können Sie sich gewiss sein, Herr Thorwald. Es wäre wirklich gut, wenn Sie einen Entwurf erarbeiten würden, damit wir etwas Konkretes haben, worüber wir diskutieren können.
Ein erster, noch unvollständiger Entwurf. *simoff* Muss kurz weg und kann nicht weiterschreiben. *simon*
Gesetz über die Polizei der Republik Schwion
Polizeigesetz - (PolG)
§ 1 Polizei der Republik
(1) Durch dieses Gesetz richtet die Republik Schwion eine Landespolizei als einheitliche Polizeitruppe der Republik ein. Die Landespolizei umfasst alle bisherigen uniformierten und nicht-uniformierten Sicherheitsorgane der Republik.
(2) Die Landespolizei untersteht dem für die innere Sicherheit zuständigen Regierungsrat als Landespolizeikommandant. Mit Zustimmung der Landesversammlung kann der Landeshauptmann die Landespolizei sich selbst unterstellen.
(3) Angehörige der Landespolizei sind Beamte.
§ 2 Polizeien der Stadtgemeinden
Jede schwionische Stadtgemeinde kann eine eigene Polizeitruppe einrichten, die auf dem jeweiligen Stadtgebiet die Aufgaben der Landespolizei wahrnimmt.
§ 3 Aufgaben
(1) Die Landespolizei dient der Verbrechensbekämpfung und der Wahrung der öffentlichen Sicherheit auf dem Gebiet der Republik Schwion, sofern kein Gesetz der Republik Schwion oder der Föderation abweichende Bestimmungen enthält.
(2) Der Landespolizei obliegt der Personenschutz des Landeshauptmanns und der Regierungsräte sowie aller Angehöriger von Verfassungsorganen der Republik und der Föderation auf dem Gebiet der Republik Schwion.
(3) Bei der Erledigung ihrer Aufgaben haben die Beamten der Landespolizei das Recht der Nacheile. Dies gilt auch für Angehörige der städtischen Polizeitruppen.
§ 4 Organisation
(1) Die Landespolizei gliedert sich in die Abteilungen Kriminalpolizei, Schutzpolizei und Sicherheitskommando
(2) In den Hauptorten der Landsbezirke wird ein Bezirkspolizeikommando eingerichtet. Ihm unterstehen alle Einheiten und Posten der Bereiche Kriminalpolizei und Schutzpolizei in dem Landsbezirk.
(3) Das Sicherheitskommando wird als Einheit zur besonderen Verwendung beim Landespolizeikommandanten eingerichtet.
§ 5 Uniformierung/Dienstgrade
(1) Die Beamten der Schutzpolizei tragen eine graue Uniform
...
§ xx Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Jetzt in vollständigerer Form...
Gesetz über die Polizei der Republik Schwion
Polizeigesetz - (PolG)
§ 1 Polizei der Republik
(1) Durch dieses Gesetz richtet die Republik Schwion eine Landespolizei als einheitliche Polizeitruppe der Republik ein. Die Landespolizei umfasst alle bisherigen uniformierten und nicht-uniformierten Sicherheitsorgane der Republik.
(2) Die Landespolizei untersteht dem für die innere Sicherheit zuständigen Regierungsrat als Landespolizeikommandant. Mit Zustimmung der Landesversammlung kann der Landeshauptmann die Landespolizei unmittelbar sich selbst unterstellen.
(3) Die dauerhaften Angehörigen der Landespolizei sind Beamte.
§ 2 Polizeien der Stadtgemeinden
Jede schwionische Stadtgemeinde kann eine eigene Polizeitruppe einrichten, die auf dem jeweiligen Stadtgebiet die Aufgaben der Landespolizei wahrnimmt.
§ 3 Aufgaben
(1) Die Landespolizei dient der Verbrechensbekämpfung und der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Republik Schwion, sofern kein Gesetz der Republik Schwion oder der Föderation abweichende Bestimmungen enthält.
(2) Der Landespolizei obliegt der Personenschutz des Landeshauptmanns und der Regierungsräte sowie aller Angehöriger von Verfassungsorganen der Republik und der Föderation auf dem Gebiet der Republik Schwion, ferner der Schutz öffentlicher Einrichtungen.
(3) Bei der Erledigung ihrer Aufgaben haben die Beamten der Landespolizei das Recht der Nacheile. Dies gilt auch für Angehörige der städtischen Polizeitruppen.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Landespolizei Personen, gegen die der begründete Verdacht besteht, eine Straftat begangen zu haben, oder die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, aus eigener Vollmacht nur bis zum Ablauf des nächsten Tages festhalten. Dies gilt auch für Angehörige der städtischen Polizeitruppen.
§ 4 Organisation
(1) Die Landespolizei gliedert sich in Abteilungen zur Verbrechensbekämpfung und -prävention ("Kriminalpolizei"), zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ("Schutzpolizei") und zur besonderen Verwendung ("Sicherheitskommando").
(2) In den Hauptorten der Landsbezirke wird ein Bezirkspolizeikommando eingerichtet. Ihm unterstehen alle Einheiten und Posten der Kriminalpolizei und der Schutzpolizei in dem jeweiligen Landsbezirk.
(3) Das Sicherheitskommando wird beim Landespolizeikommandanten eingerichtet.
(4) Die weitere Untergliederung bestimmt der Landespolizeikommandant.
§ 5 Uniformierung/Dienstgrade
(1) Die Beamten der Schutzpolizei und des Sicherheitskommandos tragen eine graue Uniform mit Schulterklappen, die den Dienstgrad des Trägers bezeichnen.
(2) Die Beamten der Kriminalpolizei tragen zivil.
(3) Einsatzfahrzeuge der Schutzpolizei sind als solche klar sichtbar mit dem Schriftzug "Polizei" zu kennzeichnen.
(4) Die Dienstgrade der Mannschaften der Landespolizei sind: Gefreiter, Korporal, Wachtmeister, Feldweibel, Adjutant.
(5) Offiziere der Landespolizei tragen die Dienstgrade: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann.
(6) Leitende Offiziere der Landespolizei tragen die Dienstgrade: Major, Oberstleutnant, Oberst.
§ 6 Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Die Uniformfarbe dürfte eher blau sein. Ansonsten wäre das Gesetz m.E. fertig. Was meinen Sie, Herr Landeshauptmann?
ZitatAlles anzeigen§ 5 Uniformierung/Dienstgrade
(1) Die Beamten der Schutzpolizei und des Sicherheitskommandos tragen eine graue Uniform mit Schulterklappen, die den Dienstgrad des Trägers bezeichnen.
(2) Die Beamten der Kriminalpolizei tragen zivil.Verpflichtung Zivil zu tragen?
(3) Einsatzfahrzeuge derSchutzpolizei sind als solche klar sichtbar mit dem Schriftzug "Polizei" zu kennzeichnen. Zu besonderen Zwecken können auch zivile Fahrzeuge verwendet werden.
(4) Die Dienstgrade der Mannschaften der Landespolizei sind: Gefreiter, Korporal, Wachtmeister, Feldweibel, Adjutant.
(5) Offiziere der Landespolizei tragen die Dienstgrade: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann.
(6) Leitende Offiziere der Landespolizei tragen die Dienstgrade: Major, Oberstleutnant, Oberst.
Und die Farbe ist dabei egal?
Das könnte zusammen mit der Bezahlung in eine Verordnung und nicht in ein Gesetz
ZitatOriginal von Thor Odinsson
Darf ich in dieser Sitzung anwesend sein?
[SIMoff]Anwesend darfst Du sein. Rederecht hast Du genau genommen wohl nicht. Oder wohnst Du in Schwion?[/SIMoff]
Herr Landeshauptmann? Herr Freinberger?
Das sieht schon sehr gut aus, Herr Thorwald.
Als Ideen zur Änderung Ihres Vorschlags hätte ich nur die Bezeichnungen der Dienstgrade, die ich mir etwas weniger militärisch vorstellen könnte. So in etwa:
(4) Dienstgrade der Mannschaften und des mittleren Dienstes sind: Korporal, Wachtmeister, Feldweibel und Adjutant.
(5) Dienstgrade des gehobenen Dienstes sind: Amtmann, Inspektor und Kommissar.
(6) Dienstgrade des leitenden Dienstes sind: Rat und Direktor.
Das sollte für Schwion ausreichend sein, oder?
Ich möchte mich keiner Einigung verschließen. Allerdings habe ich mich bei den Dienstgraden an der schwionischen Tradition orientiert.
[SIMoff]Soll heißen: an den Dienstgraden der Schweizer Polizei, die ja eine Art Vorbild ist.[/SIMoff]
Wie wäre es denn, wenn wir die Dienstgrade der Schutzpolizei und der Kriminalpolizei nicht identisch machen? Die uniformierte Schutzpolizei würde die militärischen Ränge behalten, die zivile Kriminalpolizei dagegen Inspektor, Kommissar usw.
Ich präsentiere demnächst einen Entwurf. OK?
Sitzt im Zuschauerbereich und lässt sich unauffällig einen Entwurf geben. Macht eifrig Notizen.
Denkt: "Ein guter und praktikabler Entwurf. Denke, das können die zukünftigen Länder als Blaupause nutzen."
In Ordnung, Herr Thorwald.
Hier die überarbeitete Version mit der Bitte um Stellungnahme und ggf. Kritik:
[doc]
Gesetz über die Polizei der Republik Schwion
Polizeigesetz - (PolG)
§ 1 Polizei der Republik
(1) Durch dieses Gesetz richtet die Republik Schwion eine Landespolizei als einheitliche Polizeitruppe der Republik ein. Die Landespolizei umfasst alle bisherigen uniformierten und nicht-uniformierten Sicherheitsorgane der Republik.
(2) Die Landespolizei untersteht dem für die innere Sicherheit zuständigen Regierungsrat als Landespolizeikommandant. Mit Zustimmung der Landesversammlung kann der Landeshauptmann die Landespolizei unmittelbar sich selbst unterstellen.
(3) Die dauerhaften Angehörigen der Landespolizei sind Beamte. Angehörige der Landespolizei in Ausbildung ("Anwärter") werden nach Abschluss ihrer Ausbildung in das Beamtenverhältnis übernommen.
§ 2 Polizeien der Stadtgemeinden
Jede schwionische Stadtgemeinde kann eine eigene Polizeitruppe einrichten, die auf dem jeweiligen Stadtgebiet die Aufgaben der Landespolizei wahrnimmt.
§ 3 Aufgaben
(1) Die Landespolizei dient der Verbrechensbekämpfung und der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Republik Schwion, sofern kein Gesetz der Republik Schwion oder der Föderation abweichende Bestimmungen enthält.
(2) Der Landespolizei obliegt der Personenschutz des Landeshauptmanns und der Regierungsräte sowie aller Angehöriger von Verfassungsorganen der Republik und der Föderation auf dem Gebiet der Republik Schwion, ferner der Schutz öffentlicher Einrichtungen.
(3) Bei der Erledigung ihrer Aufgaben haben die Beamten der Landespolizei das Recht der Nacheile. Dies gilt auch für Angehörige der städtischen Polizeitruppen.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Landespolizei Personen, gegen die der begründete Verdacht besteht, eine Straftat begangen zu haben, oder die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, aus eigener Vollmacht nur bis zum Ablauf des nächsten Tages festhalten. Dies gilt auch für Angehörige der städtischen Polizeitruppen.
§ 4 Organisation
(1) Die Landespolizei gliedert sich in Abteilungen zur Verbrechensbekämpfung und -prävention ("Kriminalpolizei"), zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ("Schutzpolizei") und zur besonderen Verwendung ("Sicherheitskommando").
(2) In den Hauptorten der Landsbezirke wird ein Bezirkspolizeikommando eingerichtet. Ihm unterstehen alle Einheiten und Posten der Kriminalpolizei und der Schutzpolizei in dem jeweiligen Landsbezirk.
(3) Das Sicherheitskommando wird beim Landespolizeikommandanten eingerichtet.
(4) Die weitere Untergliederung bestimmt der Landespolizeikommandant.
§ 5 Uniformierung/Dienstgrade
(1) Die Beamten der Schutzpolizei und des Sicherheitskommandos tragen eine blaue Uniform mit Schulterklappen, die den Dienstgrad des Trägers bezeichnen.
(2) Die Beamten der Kriminalpolizei tragen zivil.
(3) Einsatzfahrzeuge der Schutzpolizei sind als solche klar sichtbar mit dem Schriftzug "Polizei" zu kennzeichnen.
(4) Die Dienstgrade der Mannschaften der Landespolizei sind: Korporal, Wachtmeister, Feldweibel, Adjutant.
(5) Offiziere der Schutzpolizei und des Sicherheitskommandos tragen die Dienstgrade: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann. Beamte des gehobenen Dienstes der Kriminalpolizei tragen die Dienstgrade: Inspektor, Oberinspektor, Kommissar.
(6) Leitende Offiziere der Schutzpolizei und des Sicherheitskommandos tragen die Dienstgrade: Major, Oberstleutnant, Oberst. Beamte des leitenden Dienstes der Kriminalpolizei tragen die Dienstgrade: Amtmann, Rat, Direktor.
§ 6 Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.[/doc
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