Ascaaron-Gesetz

  • Aber Paragraph 1 beinhaltet eine Regelung, die nach Art. 42 bei der NV zustimmungspflichtig ist. Und das erfordert eine gesetzliche Regelung.
    Die Regelung zur rechtlichen Wirksamkeit bedürfte alleine nicht eines Gesetzes.

  • Wieder falsch, Herr Kollege. Aber das hatten wir ja schon.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Das ist schade.

    Sigurd Thorwald
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  • Herr Präsident, leider lässt mir das Verfassungsgutachten von Richter Saxburger keine andere Wahl: Ich lege hiermit zwei Gesetzesentwürfe vor, bitte aber um eine kombinierte Aussprache. Andernfalls kommen wir hier wohl nicht mehr weiter.


    Gesetz zum Beitritt der Ascaaronischen Eidgenossenschaft in die Turanische Föderation
    Ascaaron-Gesetz


    § 1 – Vertragsunterzeichnung
    (1) Der "Vertrag über die Aufnahme der Confederaziun Ascaaruniac (Ascaaronische Eidgenossenschaft) in die Turanische Republik", dem die Nationalversammlung am 25. Oktober 2011 zugestimmt hat, tritt in Kraft, sobald die in seinem Artikel 14 vorgesehene Unterzeichnung stattgefunden hat.
    (2) An die Stelle der als Vertragspartei genannten Turanischen Republik tritt in vollem Umfange die Turanische Föderation.
    (3) Die Unterzeichnung des Vertrages seitens der Turanischen Föderation nimmt der Präsident der Föderation vor.


    § 2 – Beitritt
    Mit Inkrafttreten des in § 1 genannten Vertrages wird die Ascaaronische Eidgenossenschaft ein Land der Turanischen Föderation, sofern die hierzu nötigen verfassungsrechtlichen Schritte umgesetzt wurden.


    § 3 – Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


    Erstes Gesetz zur Änderung der Verfassung der Turanischen Föderation
    1. Verfassungsänderungsgesetz


    § 1 – Verfassungsänderung
    Mit Inkrafttreten des in § 1 des Gesetzes zum Beitritt der Ascaaronischen Eidgenossenschaft in die Turanische Föderation vom xx.xx.2013 genannten Vertrages wird Artikel 16, Satz 1 der Verfassung der Turanischen Föderation wie folgt neu gefasst: "Das Staatsgebiet der Föderation gliedert sich in die Länder Turanien, Neuturanien, Schwion, San Bernardo und Ascaaron."


    § 2 – Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft

    Sigurd Thorwald
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