Treffen mit dem bengalischen Prinzen

  • Sieht sich um.


    Äußerst imposant, ehrenwerter Minister von Borzen, äußerst imposant. Die Hofburg braucht den Vergleich mit dem Mu-Rata, dem Haus meines Vaters nicht zu scheuen!

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    Aliwata ("Ali") ba-Muwatalli Bangala
    Talli-Teshup Seiner Majestät, des Radesha-Radesha von Bengali
    Anwärter auf den Thron

  • Vielen Dank für die Komplimente, werter Prinz.


    führt den Besuch durch mehrere Hallen mit Wand- und Deckenschmuck in den konspirativen Zielraum.


    Dieser Flügel wurde erst vor kurzem restauriert - und die Gemälde strahlen wieder in alter Pracht.


    Bitte, nehmen SIe Platz.

  • In der Tat, ehrenwerter Minister von Borzen. Mein Land ist noch neu... unerfahren... auf dem diplomatischen Parkett. Wir hoffen da auf Ihre Unterstützung. Auf die Föderation kommen wir zu, da wir mit Ihrem Land bereits gute Erfahrungen bei der wirtschaftlichen Erschließung des Tuwa-Gebiets gemacht haben.

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    Aliwata ("Ali") ba-Muwatalli Bangala
    Talli-Teshup Seiner Majestät, des Radesha-Radesha von Bengali
    Anwärter auf den Thron

  • Uns, das heißt der Regierung meines Vaters, des Radesha-Radesha von Bengali, wäre viel daran gelegen, die bereits bestehenden wirtschaftlichen Beziehungen auch politisch zu untermauern: durch einen Grundlagen- oder Freundschaftsvertrag

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    Aliwata ("Ali") ba-Muwatalli Bangala
    Talli-Teshup Seiner Majestät, des Radesha-Radesha von Bengali
    Anwärter auf den Thron

  • zaubert einen Grundlagenvertrag aus dem (sprichwörtlichen) Hut.



    ... und die Turanische Föderation,


    schließen, geleitet von der Erkenntnis um die Bedeutung von Kooperation und Zusammenarbeit, verbunden in der Freundschaft ihrer Völker, nachfolgenden Vertrag:


    §1
    Die Vertragspartner erkennen sich als souveräne Völkerrechtssubjekte an und verpflichten sich, die Grenzen des Vertragspartners in einer friedlichen Koexistenz zu achten.


    §2
    Die Vertragspartner nehmen dauerhaften diplomatischen Kontakt zueinander auf und entsenden Gesandte zum jeweils anderen Vertragspartner, sofern dies von einem der Vertragspartner erwünscht ist. Die diplomatischen Vertreter genießen dabei im Hoheitsgebiet des anderen Staates diplomatische Immunität. Die Gesandten bedürfen der Akkreditierung durch das zuständige Organ des Vertragspartners.


    §3
    Die Gesandtschaften werden durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners besonders geschützt. Allerdings dürfen die Gesandtschaften durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners beziehungsweise deren Vertreter nur mit ausdrücklicher Zustimmung des entsendenden Vertragspartners betreten werden. Die Geheimhaltung von Ferngesprächen und Post der diplomatischen Mitarbeiter der Gesandtschaften ist zu gewährleisten.


    §4
    Beide Vertragspartner verpflichten sich, sich im Falle eines Konfliktes mit einer dritten Partei gegenüber dem Vertragspartner neutral zu verhalten, es sei denn in weiterführenden Verträgen wird anderes vereinbart.


    §5
    Beide Vertragspartner werden keine Bestrebungen unterstützen, die der bestehenden staatlichen Ordnung des Vertragspartners zuwiderlaufen.


    §6
    Der Anerkennungs- und Kooperationsvertrag tritt mit der Unterzeichnung der Vertreter beider Regierungen sowie der Ratifizierung durch die zuständigen Organe der Vertragspartner in Kraft.


    §7
    Sofern der Vertrag durch das zuständige Organ eines Vertragspartners unwirksam gemacht wird, ist der Vertragspartner unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.


    §8
    Zur Unterstützung der Gesandten können die Vertragspartner für spezifische Bereiche einen Attaché entsenden.


    §9
    Beide Vertragspartner unterstützen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig in der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Terrorismus, insbesondere in seinen grenzüberschreitenden Formen.


    Verzeihen Sie meine Unkenntnis, aber wie ist die offizielle Bezeichnung ihres Landes für einen solchen Vertrag?

  • Herzlichen Dank, ehrenwerter Minister von Borzen. Ich lese mir diesen Entwurf gleich durch.
    Als offizielle Bezeichnung für die bengalische Seite dürfen Sie "Die Regierung Seiner Majestät, des Radesha-Radesha von Bengali" angeben.

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    Aliwata ("Ali") ba-Muwatalli Bangala
    Talli-Teshup Seiner Majestät, des Radesha-Radesha von Bengali
    Anwärter auf den Thron

  • Der Prinz hat sich ausreichend Zeit genommen und legt dem Außenminister einen überarbeiteten Entwurf vor.



    Die Regierung Seiner Majestät, des Radesha-Radesha von Bengali, und die Turanische Föderation

    schließen, geleitet von der Erkenntnis um die Bedeutung von Kooperation und Zusammenarbeit, verbunden in der Freundschaft ihrer Völker, nachfolgenden Vertrag:


    §1
    Die Vertragspartner erkennen sich als souveräne Völkerrechtssubjekte an und verpflichten sich, die Grenzen des Vertragspartners in einer friedlichen Koexistenz zu achten.


    §2
    Die Vertragspartner nehmen dauerhaften diplomatischen Kontakt zueinander auf und entsenden Gesandte zum Vertragspartner, sofern dies vom Gegenüber erwünscht ist. Die diplomatischen Vertreter genießen dabei im Hoheitsgebiet des anderen Staates diplomatische Immunität. Die Gesandten bedürfen der Akkreditierung durch das zuständige Organ des Vertragspartners.


    §3
    Die Gesandtschaften werden durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners besonders geschützt. Die Gesandtschaften dürfen durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners beziehungsweise deren Vertreter nur mit ausdrücklicher Zustimmung des entsendenden Vertragspartners betreten werden. Die Geheimhaltung von Ferngesprächen und Post der diplomatischen Mitarbeiter der Gesandtschaften ist zu gewährleisten.


    §4
    Beide Vertragspartner verpflichten sich, sich im Falle eines Konfliktes mit einer dritten Partei gegenüber dem Vertragspartner neutral zu verhalten, es sei denn in weiterführenden Verträgen wird anderes vereinbart.


    §5
    Beide Vertragspartner werden keine Bestrebungen unterstützen, die der bestehenden staatlichen Ordnung des Vertragspartners zuwiderlaufen.


    §6
    Der Anerkennungs- und Kooperationsvertrag tritt mit der Unterzeichnung der Vertreter beider Regierungen sowie der Ratifizierung durch die zuständigen Organe der Vertragspartner in Kraft.


    §7
    Sofern der Vertrag durch das zuständige Organ eines Vertragspartners unwirksam gemacht wird, ist der Vertragspartner unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.


    §8
    Zur Unterstützung der Gesandten können die Vertragspartner für spezifische Bereiche einen Attaché entsenden.


    §9
    Beide Vertragspartner unterstützen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig in der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Terrorismus, insbesondere in seinen grenzüberschreitenden Formen.

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    Aliwata ("Ali") ba-Muwatalli Bangala
    Talli-Teshup Seiner Majestät, des Radesha-Radesha von Bengali
    Anwärter auf den Thron