Gut.
[Raum 120] Konferenzraum des Staatsrats
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Miriam Turm
Genossinnen und Genossen,
mich erreichen Anfragen aus Tir na nÒg und Soleado, wie es denn um unseren Fußball bestellt sei. Man regt Freundschaftsspiele zwischen den Nationalmannschaften an. Mir fällt dabei auf, dass wir das Sportressort nicht vergeben haben. Ich schlage daher vor, dass wir das nachholen. -
Diesen Vorschlag unterstütze ich, Genossin Turm. Gibt es unter den Genossinnen und Genossen jemanden, der das Sportressort übernehmen möchte?
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Genosse Dietrich, wir haben ja kürzlich bereits über das Thema geredet. Ich bin gerne bereit, das Sportressort zusätzlich zur Verteidigung zu übernehmen. Ich gedenke, den Sport quasi zur Chefsache zu machen und im Sinne der politischen Lenkung eine Zentrale Sportkommission einzurichten, die aus den Vorsitzenden der Sportfachverbände bestehen soll.
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Das freut mich überaus zu hören, Genosse Leber. Wichtig ist es, dass sich unsere Sportlerinnen und Sportler auch gegenüber dem nicht-sozialistischen Ausland profilieren können und, dass die sportliche Betätigung eine attraktive Freizeitoption für die Bürgerinnen und Bürger der FDR, auch im Sinne der Volksgesundheit, wird und bleibt. Die Einrichtung einer zentralen Sportkommission begrüße ich daher sehr.
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Nickt zufrieden.
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Liebe Genossinnen und Genossen,
ich habe einen Entwurf für ein Wirtschaftsgesetzbuch erarbeitet. Wir sollten diesen aber noch durchsprechen.Teilt den Entwurf aus.
Wirtschaftsgesetzbuch der Flandrischen Demokratischen Republik
(WGB)Teil I – Allgemeines
§1 [Gesetzeswerk]
Dieses Gesetz regelt Einrichtung, Arbeitsweise und Organisation von
wirtschaftlichen Betrieben in volkseigener und privater Hand.§2 [Definitionen]
(1) Als wirtschaftlicher Betrieb in Sinne dieses Gesetzes wird ein
Betrieb definiert, der zum Zwecke der Warenproduktion, des Abbaus von
Rohstoffen, der landwirtschaftlichen Nutzung von Vieh und Gelände oder
der Bereitstellung von Dienstleistungen betrieben wird. Er kann
rechtsfähig sein oder als unselbständiger Betrieb Teil einer
übergeordneten juristischen Person sein.
(2) Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
(3) Eine natürliche Person ist der Mensch als Träger von Rechten und Pflichten
(4) Eine juristische Person ist eine Vereinigung mehrerer Personen, die aufgrund hoheitlicher Anerkennung rechtsfähig ist.Teil II – Wirtschaftliche Betriebe in volkseigener Hand
§3 [Arten von wirtschaftlichen Betrieben in volkseigener Hand]
(1) Wirtschaftliche Betriebe in volkseigener Hand sind Eigentum des
Staates und damit des Volkes. Sie tragen das Präfix „VB“ für
Volksbetrieb.
(2) Wirtschaftliche Betriebe in volkseigener Hand können in Kombinaten
zusammengefasst werden. Sie werden dadurch zu unselbstständigen
Betrieben innerhalb des Kombinats als übergeordnete juristische Person.§4 [Errichtung]
(1) Wirtschaftliche Betriebe in volkseigener Hand werden durch Gesetz,
auf Grundlage eines Gesetzes oder durch Verstaatlichung wirtschaftlicher
Betriebe in privater Hand errichtet.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, erlangen sie ihre Rechtsfähigkeit mit Errichtung.§5 [Auflösung]
(1) Wirtschaftliche Betriebe in volkseigener Hand können nur durch ein
Gesetz aufgelöst werden, das die Art und Weise der Auflösung und die
Rechtsnachfolge regelt.Teil III – Wirtschaftliche Betriebe in privater Hand
§6 [Arten von wirtschaftlichen Betrieben in privater Hand]
(1) Wirtschaftliche Betriebe in privater Hand sind Eigentum einer oder
mehrerer natürlicher Personen und bilden eine juristische Person.
(2) Wirtschaftliche Betriebe in privater Hand müssen sich in einer der folgenden Rechtsformen organisieren:
1. Genossenschaft
2. Gesellschaft privaten Rechts
(3) Wirtschaftliche Betriebe in privater Hand können in staatliche
Vereinigungen zusammengefasst werden. Eine Zusammenfassung in private
Vereinigungen ist nicht möglich.§7 [Errichtung]
Die Gründung eines wirtschaftlichen Betriebes in privater Hand kann beim
Amt für Privatunternehmen des Wirtschaftsrats beantragt werden. Der zu
gründende Betrieb darf nicht mehr als 100 Arbeiter beschäftigen um
zugelassen zu werden.§8 [Pflichten]
(1) Wirtschaftliche Betriebe in privater Hand sind zur Einhaltung folgender Vorschriften verpflichtet:
1. Die Arbeiter müssen nach der staatlichen Lohntabelle entlohnt werden.
2. Die Produkte müssen zu den Preisen der staatlichen Preistabelle vertrieben werden.
(2) Wirtschaftliche Betriebe in privater Hand können auf Beschluss des
Wirtschaftsrat zur Beteiligung am Wirtschaftsplan verpflichtet werden.§9 [Genossenschaften]
(1) Eine Genossenschaft ist ein wirtschaftlicher Betrieb, dessen
Mitwirkungsrecht zu gleichen Teilen bei allen Mitgliedern liegt.
Mitglied der Genossenschaft sind alle Angestellten des Betriebs.
(2) Wirtschaftliche Betriebe in privater Hand die als Genossenschaft organisiert sind tragen das Suffix „Gen.“.
(3) Die Mitglieder einer Genossenschaft bestimmen mit Stimmenmehrheit
eine Betriebsleitung, die die Geschäfte des Betriebs führt.
(4) Die Betriebsleitung muss vom Wirtschaftsrat bestätigt werden und ist vom Vertrauen der Genossenschaftsmitglieder abhängig.§10 [Gesellschaften privaten Rechts]
(1) Eine Gesellschaft privaten Rechts ist ein wirtschaftlicher Betrieb,
dessen Mitwirkungsrecht bei mindestens zwei Gesellschaftern liegt.
(2) Wirtschaftliche Betriebe in privater Hand die als Gesellschaft privaten Rechts organisiert sind tragen das Suffix „GpR“.
(3) Die Gesellschafter bestimmen mit Stimmenmehrheit die Betriebsleitung, die die Geschäfte des Betriebs führt.
(4) Die Betriebsleitung muss vom Wirtschaftsrat bestätigt werden und ist vom Vertrauen aller Angestellten des Betriebs abhängig.§11 [Mitbestimmung]
(1) Angestellte eines wirtschaftlichen Betriebs in privater Hand besitzen das Recht auf betriebliche Mitbestimmung.
(2) Die Angestellten wählen zu diesem Zweck eine Betriebsversammlung,
die die Entscheidungen der Betriebsleitung kontrolliert und bei
Stimmenmehrheit anfechten kann.
(3) Wenn eine Entscheidung der Betriebsleitung angefochten wurde, muss
die Betriebsleitung Rechenschaft vor der Betriebsversammlung ablegen.
(4) Die Betriebsversammlung kann eine Entscheidung der Betriebsleitung
vor der Anfechtung nur mit einer einstimmigen Mehrheit aufheben. Nach
einer Anfechtung kann die Betriebsversammlung eine Entscheidung der
Betriebsleitung mit einer einfachen Mehrheit aufheben.§12 [Steuern]
(1) Betriebe in privater Hand sind zur Abgabe von Steuern verpflichtet.
(2) Die Höhe der Steuern wird vom Wirtschaftsrat vorgeschlagen und von der Volksversammlung beschlossen.§13 [Vergesellschaftung]
(1) Ein Betrieb in privater Hand kann vom Wirtschaftsrat verstaatlicht
und in einen Betrieb in volkseigener Hand umgewandelt werden.
(2) Diese Entscheidung muss von der Betriebsversammlung des betroffenen Betriebs bestätigt werden.Teil IV – Schlussbestimmungen
§14 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung durch das Volksversammlungspräsidium in Kraft. -
Einen Moment... ich müsste mir das eben mal durchlesen...
Setzt eine altertümliche Lesebrille auf und beginnt, den Entwurf zu studieren.
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Ich bin noch nicht ganz durch. Nur schon mal eine Anmerkung zu Paragraf 7: Ich würde die Begrenzung auf 100 Mitarbeiter streichen. Wir legen so den Gewerbetreibenden unnötige Fesseln an und schränken unsere nationale Wirtschaftskraft ein. Wohin das führt, hat die Ära Rotbach gezeigt.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch vorschlagen, die bestehenden Betriebe gesetzlich zu regeln. Sollen Sie auch neu angemeldet werden? Oder gelten sie als bereits genehmigt?
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Genossen, ich möchte mit Ihnen über meine Vision einer gelenkten Volkswirtschaft sprechen. Flandrien darf sich nicht länger mit Zweitklassigkeit zufriedengeben. Es muss erstklassig werden. Ökonomisch betrachtet heißt das: Wir müssen weg von Mangel und Ineffizienz und hin zu einer erfolgreichen Wirtschaft. Für die LNV geht das nicht ohne private Unternehmen. Wettbewerb in Maßen muss möglich sein! Gleichzeitig muss der Kern unserer Ökonomie aus schlagkräftigen Staatsbetrieben bestehen.
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Das klingt gut.
Wie sieht denn die aktuelle Arbeitsmarktlage aus?
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Erreicht den Konferenzraum und setzt sich auf seinen Platz
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Guten Tag, Genosse Steinbachen.
Wir müssen realistisch sein, Genosse Schmidt. Ohne eine spürbare Belebung am Arbeitsmarkt bekommen wir eine Vollbeschäftigung nicht hin.
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Nun, Genosse Leber, auch die SVPF will den ökonomischen Erfolg unserer Republik. Für uns ist aber klar, dass der Staat zu jeder Zeit die volle Kontrolle über das wirtschaftliche Geschehen haben soll. Innerhalb eines staatlich gesetzten Rahmens können wir private Unternehmen aber zulassen.
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Ich denke an eine sozialistische Marktwirtschaft, Genossen. Dabei sollten zentrale Vorsorgungsunternehmen Monopolisten in staatlicher Hand sein. Der übrige Markt kann aber auch durch private Betriebe bedient werden. Innovation und Fortschritt erreichen wir hier durch eine Konkurrenzsituation in gewissen Grenzen. Einen Verdrängungswettbewerb wie im Kapitalismus will natürlich niemand.
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Mit oder ohne Wirtschaftsplan?
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Ich sehe durchaus die Notwendigkeit, weiter einen Wirtschaftsplan zu erlassen. Der könnte sich aber auf Schlüsselindustrien und Rahmenbedingungen beschränken.
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Okay, ich nämlich auch. So produzieren wir nicht zu viel und nicht zu wenig, alles wird genau aufgeteilt, sowas gefällt mir sehr gut.
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Was spricht denn dagegen, wenn mal ein Betrieb etwas zu viel produziert?
Sollte man da der Wirtschaft nicht ein wenig spielraum lassen anstelle alles von oben nach unten zu diktieren?
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Der Wirtschaftsplan ist ein zentrales Element unserer sozialistischen Staats- und Wirtschaftsordnung. Natürlich steht es den Betrieben frei den Plan vorzeitig zu erfüllen und darüber hinaus zu produzieren.
Ich kann mich damit anfreunden in bestimmten Branchen Privatberiebe zuzulassen, aber keinesfalls uneingeschränkt. Betriebe sollen nach wie vor nicht zur persönlichen Bereicherung dienen.