Sitzungsperiode II/2020

  • Kæru alþingismenn,


    nachdem mit dem Abschluss des neuen Wählerverzeichnisses die aktuelle Zusammensetzung des Allthing feststeht, möchte ich gern eine schon länger hier und auch außerhalb des Hauses immer wieder diskutierte Problematik in Angriff nehmen. Es geht um die Aktualisierung unserer Verfassung und damit einhergehend auch die Anpassung der Zusammensetzung und Arbeitsweise unseres Parlaments.


    Wie schon mehrfach angesprochen, sind entsprechen die Amtszeiten und Wahlperioden, ja auch die Gültigkeitszeiträume des Wählerverzeichnisses nicht mehr im vollen Umfang den aktuellen Gegebenheiten und sind meiner Meinung nach entsprechend den tatsächlichen demografischen und anderen gesellschaftlichen Entwicklungen dringend änderungsbedürftig. Ich habe mir vor diesem Hintergrund erlaubt, einen überarbeiteten Entwurf für unsere Verfassung zu erarbeiten, den ich Ihnen hier vorstellen möchte. Wenn dieser Vorschlag nicht grundsätzlich auf Ablehnung hier im Haus stößt, würde ich Ihn auch gern offiziell als Gesetzesantrag einbringen.


    -ENTWURF-


    Verfassung der Republik Neuturanien

    Stjórnarskrá Lýðveldisins Vestreyjas

    - Verfassung (Verf-VES) -


    Artikel 1

    Die Republik Neuturanien (Lýðveldið Vestreyja) ist ein Land der Turanischen Föderation (Turanlenska Sambandsríkið). Sie ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.


    Artikel 2

    Alle Staatsgewalt geht von den Bürgern der Republik aus. Bürger (Ríkisborgari) im Sinne dieser Verfassung ist, wer die Staatsangehörigkeit der Turanischen Föderation besitzt und seinen dauerhaften Wohnsitz auf der Insel Neuturanien hat.


    Artikel 3

    Die gesetzgebende Gewalt liegt beim Allthing (Alþingi). Mitglieder des Allthing sind alle Bürger der Republik, die im Wählerverzeichnis (Kjörskráin) der Republik Neuturanien registriert sind. Die Registrierung in das Wählerverzeichnis regelt ein Gesetz. Dieses Gesetz hat Verfassungsrang.


    Artikel 4

    Jeder Bürger der Republik hat das Recht, sich an das Allthing mit Anträgen oder Initiativen zu wenden und im Allthing zu seinem Anliegen zu sprechen und gehört zu werden.


    Artikel 5

    Im Allthing werden Beschlüsse von den Mitgliedern mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt.


    Artikel 6

    Den Vorsitz im Allthing und seine Geschäfte führt der Gesetzessprecher (Lögmaður). Er wird vom Allthing aus den Reihen seiner Mitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwölf Monaten gewählt. Das Allthing kann jederzeit mit der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder einen neuen Gesetzessprecher wählen.


    Artikel 7

    Der Gesetzessprecher sitzt als Erster Minister (Forsætisráðherra) der Regierung (Ríkisstjórn) vor und vertritt die Republik bei der Turanischen Föderation. Er ernennt und entlässt die Minister (Ráðherra) der Regierung und benennt einen von ihnen als seinen Stellvertreter.


    Artikel 8

    Der Gesetzessprecher und die Minister leisten bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid:

    "Ich schwöre, die Verfassung und die Gesetze und die kulturelle Vielfalt der Republik Neuturanien zu achten, die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann zu üben."

    Dem Eid kann eine religiöse Beteuerung hinzugefügt werden. Er kann ganz oder teilweise in vestreyischer Sprache geleistet werden.


    Artikel 7

    Gesetzesvorlagen werden nach Beratung vom Allthing beschlossen. Sie sind vom Gesetzessprecher zeitnah nach ihrem Beschluss zu verkünden und treten am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit sie keinen anderen Zeitpunkt für ihr Inkrafttretens beinhalten.


    Artikel 8

    Gesetze von besonderer Wichtigkeit können vom Allthing auf Antrag eines seiner Mitglieder durch Beschluss in den Verfassungsrang erhoben werden. Die Verabschiedung, Änderung, Ergänzung oder Außerkraftsetzung eines solchen Gesetzes bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen im Allthing.


    Artikel 9

    Die Rechtsprechung auf dem Staatsgebiet der Republik Neuturanien obliegt dem Landesgericht (Héraðsdómur). Die Richter (Dómari) des Landesgerichts werden vom Allthing auf Lebenszeit berufen. Bei ihrem Amtsantritt leisten sie den in Artikel 8 vorgesehenen Eid. Richter kann nicht sein, wer der Regierung der Republik angehört. Das Allthing kann einen Richter des Landesgerichts mit der Mehrheit seiner Mitglieder abberufen.


    Artikel 10

    Das Landesgericht ist zuständig

    1. als Erstinstanz gemäß der Gerichtsverfassung der Turanischen Föderation,

    2. bei Streitfällen um die Auslegung dieser Verfassung und weiterer Gesetze im Verfassungsrang,

    3. bei Streitfällen um die Vereinbarkeit von Gesetzen der Republik oder Handlungen der Regierung mit dieser Verfassung und weiteren Gesetzen im Verfassungsrang,

    4. in weiteren, durch Gesetz bestimmten Fällen.


    Artikel 11

    Das Landesgericht kann den Gesetzessprecher oder einen Minister wegen Verfassungsbruchs des Amtes entheben. Eine Amtsenthebung kann nur auf Antrag des Allthings geschehen. Ein solcher Antrag bedarf mindestens der Zustimmung von einem Viertel der Mitglieder des Allthings.


    Artikel 12

    Sind keine Richter berufen, tritt der Oberste Gerichtshof der Föderation an die Stelle des Landesgerichts.


    Artikel 13

    Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, welches ausdrücklich ihren Text ändert und ausschließlich derartige Änderungen zum Inhalt hat. Ein solches Gesetz hat Verfassungsrang.


    Artikel 14

    Diese Verfassung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in welchem sie vom Allthing mit drei Vierteln der Stimmen seiner Mitglieder verabschiedet wurde. Sie gilt so lange, bis eine neue Verfassung in Kraft tritt, die mit derselben Mehrheit beschlossen wird.

    Arnar Sveinsson

    Gesetzessprecher (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing

    Föderationsminister für Inneres und Justiz a.D.
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  • Was sind nun die wesentlichen inhaltlichen Änderungen zur bestehenden Verfassung:

    1. Der Begriff des Bürgers der Republik wird weiter gefasst und nur an die turanische Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz auf Neuturanien gebunden. Der Bürgerstatus wird von der Eintragung in das Wählerverzeichnis entkoppelt.
    2. Nur die Mitgliedschaft und damit das Stimmrecht im Allthing wird an die Eintragung ins Wählerverzeichnis gebunden.
    3. Jeder Bürger, egal ob Mitglied des Allthings (durch Wählerverzeichniseintrag) oder nicht, soll Antrags- und Rederecht im Allthing bekommen. Nur die Entscheidungen bleiben den (aktiven) Mitgliedern des Allthing vorbehalten.
    4. Die Amtszeit des Gesetzessprechers wird auf 12 Monate verlängert. Dies soll die Kontinuität der Arbeit in Allthing und Regierung erhöhen. Durch die Möglichkeit der (Ersatz-)Neuwahl eines Gesetzessprechers durch das Allthing können unvorhergesehene Probleme, die in der Person eines Gesetzessprechers in dieser langen Amtszeit auftreten könne, jederzeit behoben werden.
    5. Mögliche Änderungen zur Arbeitsweise des Allthing und vor allem zur Ausgestaltung und Funktion des Wählerverzeichnisses werden einem Gesetz vorbehalten, welches wegen seiner besonderen Wichtigkeit für weite Teile der Bevölkerung und für ein Verfassungsorgan bereits in der Verfassung den Verfassungsrang erhält. Mit dem Allthing-Gesetz haben wir bereits eine gute Grundlage. Dieses Gesetz wäre aber in einem zweiten Schritt natürlich an die neue Verfassung und an die damit verbundene Zielrichtung anzupassen.


    Weitere Änderungen sind eher redaktioneller Art und betreffen den Kern der Verfassung weniger.

    Arnar Sveinsson

    Gesetzessprecher (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing

    Föderationsminister für Inneres und Justiz a.D.
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  • Ich bin grundsätzlich damit einverstanden, würde aber ebenfalls ein paar wenige Änderungen redaktioneller Art vornehmen wollen.

    Leifur Ragnar Arngrímsson
    Forseti der Bewegung "Þjóðvaki" (Volkserwachen)


    Insulare Zweit-ID

  • Nur zu, Herra Leifur. Das ist, wie es als Überschrift da steht nur ein erster Entwurf einer neuen Verfassung. Ich wäre allen Mitgliedern des Hauses und möglicherweise auch weiteren Bürgern Vestreyjas sehr dankbar, wenn sie sich an der Diskussion zu diesem wichtigen Dokument beteiligen.

    Arnar Sveinsson

    Gesetzessprecher (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing

    Föderationsminister für Inneres und Justiz a.D.
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  • Herra...ähem...Herra Arnar, ein Entwurf der mir gefällt. Insbesondere Artikel 4 ist genau das was ich mit Vestreyja verbinde - selbstbewusste und selbstständige Bürger, die ihre Angelegenheiten gemeinsam regeln.


    Bitte verzeihen Sie, einige Dinge habe ich nicht ganz verstanden - könnten Sie mir bitte auf die Sprünge helfen? :)

    Artikel 5, 2. Halbsatz, sind damit Ausnahmen gemeint? Welche wären das?

    Die Verfassung soll erst einen Monat nach Beschluss in Kraft treten? Das kommt mir so spät vor...geht da auch ein früheres Datum?


    Vielen Dank.


  • Herra Bodo, es freut mich, dass Sie sich auch mit dem Vorschlag befassen. Je mehr Bürger sich an der Diskussion beteiligen, umso mehr gute Ideen können wir einfließen lassen und umso mehr Zustimmung wird dann der endgültige Entwurf sicher finden.


    Der Artikel 5 soll in seinem ersten Halbsatz grundsätzlich erst einmal festlegen, dass bei Abstimmungen nur die Mitglieder des Allthings, also die Bürger, die im Wählerverzeichnis registriert sind, stimmberechtigt sind und dass ein Beschluss grundsätzlich immer mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommt. Der zweite Halbsatz soll für bestimmte, und nur in der Verfassung definierte Beschlüsse, auch die Möglichkeit für andere erforderliche Mehrheiten eröffnen. Beispiele dafür sind alle Beschlüsse, die Gesetze im Verfassungsrang betreffen, hier sind nach Artikel 8 Satz 2 drei Viertel der abgegebenen Stimmen für eine Beschlussfassung erforderlich, oder auch die vorzeitige Neuwahl des Gesetzessprechers, dazu ist nach Artikel 6 Satz 3 die Stimmenmehrheit der Mitglieder des Allthing, und nicht nur die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

    Arnar Sveinsson

    Gesetzessprecher (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing

    Föderationsminister für Inneres und Justiz a.D.
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  • Die Regelung zum Inkrafttreten ist nur ein Vorschlag, der mir eher spontan in den Sinn kam. Ich dachte mir, dass so ein wichtiges Gesetz wie unsere Verfassung nicht unbedingt an irgendeinem Tag mitten im Monat wirksam werden sollte, sondern wenn schon nicht zu einem Jahresbeginn, so doch vielleicht zu einem Monatsbeginn. Die Dauer zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten kann nach der vorgeschlagenen Regelung, je nach Ende der Abstimmung darüber, zwischen 1 und 31 Tagen liegen. Und das sollte meiner Meinung nach für so ein grundlegendes Gesetzeswerk akzeptabel sein. Aber selbstverständlich steht auch Artikel 14 hier vollumfänglich zur Diskussion.

    Arnar Sveinsson

    Gesetzessprecher (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing

    Föderationsminister für Inneres und Justiz a.D.
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  • Leifur Ragnar Arngrímsson
    Forseti der Bewegung "Þjóðvaki" (Volkserwachen)


    Insulare Zweit-ID

  • Arnar Sveinsson

    Gesetzessprecher (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing

    Föderationsminister für Inneres und Justiz a.D.
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  • .Ich bin ja nicht gefragt aber ich habe Einwände.

    Politikerin

    Gesetzessprecherin (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing a.D
    Föderationsbeauftragten für den Friedensprozess in al-Bathía a.D.

    Präsidentin der turanischen Föderation a.D.

  • Kæra frú Sigrid, ich denke ich kann hier auch im Namen der anderen Mitglieder des Hauses sprechen, wenn ich Ihnen versichere, dass wir auch an Ihrer Mitarbeit an der neuen Verfassung unseres Landes interessiert sind. Es wäre daher schön, wenn Sie hier Ihre Einwände vorbringen und auch gleich die entsprechenden Änderungsvorschläge unterbreiten könnten, damit wir alle darüber debattieren können.

    Arnar Sveinsson

    Gesetzessprecher (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing

    Föderationsminister für Inneres und Justiz a.D.
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  • Kæra frú Sigrid, gestatten Sie mir, dass ich noch einmal nachfrage, welcher Art Ihre Einwände gegen den Verfassungsentwurf sind und welche Passagen Sie wie anders gefasst oder formuliert haben möchten?


    Und auch die anderen Mitglieder des Hauses möchte ich bitten, eventuell noch vorhandene Fragen und Änderungsvorschläge vorzubringen.


    Falls es keinen grundsätzlichen Änderungsbedarf mehr geben sollte, würde ich sonst gern über die neue Verfassung abstimmen uns sie somit auch in Kraft setzen wollen.

    Arnar Sveinsson

    Gesetzessprecher (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing

    Föderationsminister für Inneres und Justiz a.D.
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  • Kæru alþingismenn,

    ich möchte Sie fragen, ob wir noch auf die Konkretisierung der grundsätzlich erhobenen Einwände von frú Sigrid und die angekündigten redaktionellen Änderungen von herra Leifur warten sollten oder ob ich den Ihnen vorliegenden Verfassungsentwurf zur Abstimmung bringen kann?

    Arnar Sveinsson

    Gesetzessprecher (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing

    Föderationsminister für Inneres und Justiz a.D.
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  • Aber gerne, herra Leifur. Unser Grundsatz sollte gerade bei der Verfassung lauten: Gründlichkeit vor Schnelligkeit.

    Arnar Sveinsson

    Gesetzessprecher (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing

    Föderationsminister für Inneres und Justiz a.D.
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