Verfassung der Republik Neuturanien - Stjórnarskrá Lýðveldisins Vestreyjas

  • Verfassung der Republik Neuturanien

    Stjórnarskrá Lýðveldisins Vestreyjas

    - Verfassung (Verf-VES) -


    Artikel 1

    Die Republik Neuturanien (Lýðveldið Vestreyja) ist ein Land der Turanischen Föderation (Turanlenska Sambandsríkið). Sie ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.


    Artikel 2

    Alle Staatsgewalt geht von den Bürgern der Republik aus. Bürger (Ríkisborgari) im Sinne dieser Verfassung ist, wer die Staatsangehörigkeit der Turanischen Föderation besitzt und seinen dauerhaften Wohnsitz auf dem Staatsgebiet der Republik Neuturanien hat.


    Artikel 3

    Die gesetzgebende Gewalt liegt beim Allthing (Alþingi). Mitglieder des Allthing sind alle Bürger der Republik, die im Wählerverzeichnis (Kjörskráin) der Republik Neuturanien registriert sind. Die Registrierung in das Wählerverzeichnis regelt ein Gesetz. Dieses Gesetz hat Verfassungsrang.


    Artikel 4

    Jeder Bürger der Republik hat das Recht, sich an das Allthing mit Anträgen oder Initiativen zu wenden und im Allthing zu seinem Anliegen zu sprechen und gehört zu werden.


    Artikel 5

    Im Allthing werden Beschlüsse von den Mitgliedern mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt.


    Artikel 6

    Den Vorsitz im Allthing und seine Geschäfte führt der Gesetzessprecher (Lögmaður). Er wird vom Allthing aus den Reihen seiner Mitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwölf Monaten gewählt. Das Allthing kann jederzeit mit der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder einen neuen Gesetzessprecher wählen.


    Artikel 7

    Der Gesetzessprecher sitzt als Erster Minister (Forsætisráðherra) der Regierung (Ríkisstjórn) vor und vertritt die Republik bei der Turanischen Föderation. Er ernennt und entlässt die Minister (Ráðherra) der Regierung und benennt einen von ihnen als seinen Stellvertreter.


    Artikel 8

    Der Gesetzessprecher und die Minister leisten bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid:

    "Ich schwöre, die Verfassung und die Gesetze und die kulturelle Vielfalt der Republik Neuturanien zu achten, die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann zu üben."

    Dem Eid kann eine religiöse Beteuerung hinzugefügt werden. Er kann ganz oder teilweise in vestreyischer Sprache geleistet werden.


    Artikel 7

    Gesetzesvorlagen werden nach Beratung vom Allthing beschlossen. Sie sind vom Gesetzessprecher zeitnah nach ihrem Beschluss zu verkünden und treten am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit sie keinen anderen Zeitpunkt für ihr Inkrafttretens beinhalten.


    Artikel 8

    Gesetze von besonderer Wichtigkeit können vom Allthing auf Antrag eines seiner Mitglieder durch Beschluss in den Verfassungsrang erhoben werden. Die Verabschiedung, Änderung, Ergänzung oder Außerkraftsetzung eines solchen Gesetzes bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen im Allthing.


    Artikel 9

    Die Rechtsprechung auf dem Staatsgebiet der Republik Neuturanien obliegt dem Landesgericht (Héraðsdómur). Die Richter (Dómari) des Landesgerichts werden vom Allthing auf Lebenszeit berufen. Bei ihrem Amtsantritt leisten sie den in Artikel 8 vorgesehenen Eid. Richter kann nicht sein, wer der Regierung der Republik angehört. Das Allthing kann einen Richter des Landesgerichts durch einen Beschluss, dem die Mehrheit seiner Mitglieder zustimmt, abberufen.


    Artikel 10

    Das Landesgericht ist zuständig

    1. als Erstinstanz gemäß der Gerichtsverfassung der Turanischen Föderation,

    2. bei Streitfällen um die Auslegung dieser Verfassung und weiterer Gesetze im Verfassungsrang,

    3. bei Streitfällen um die Vereinbarkeit von Gesetzen der Republik oder Handlungen der Regierung mit dieser Verfassung und weiteren Gesetzen im Verfassungsrang,

    4. in weiteren, durch Gesetz bestimmten Fällen.


    Artikel 11

    Das Landesgericht kann den Gesetzessprecher oder einen Minister wegen Verfassungsbruchs des Amtes entheben. Eine Amtsenthebung kann nur auf Antrag des Allthings geschehen. Ein solcher Antrag bedarf mindestens der Zustimmung von einem Viertel der Mitglieder des Allthings.


    Artikel 12

    Sind keine Richter berufen, tritt der Oberste Gerichtshof der Föderation an die Stelle des Landesgerichts.


    Artikel 13

    Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, welches ausdrücklich ihren Text ändert und ausschließlich derartige Änderungen zum Inhalt hat. Ein solches Gesetz hat Verfassungsrang.


    Artikel 14

    Diese Verfassung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in welchem sie vom Allthing mit drei Vierteln der Stimmen seiner Mitglieder verabschiedet wurde. Sie gilt so lange, bis eine neue Verfassung in Kraft tritt, die mit derselben Mehrheit beschlossen wird.

    Arnar Sveinsson

    Gesetzessprecher (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing

    Föderationsminister für Inneres und Justiz a.D.
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