Beiträge von Erik Dietrich

    Eine sehr gelungene Veranstaltung und eine großartige Rede, Genosse Dietrich. Darf ich mich zu Ihnen setzen?




    Fragt er freundlich als er an den Staatsratsvorsitzenden herantritt

    Aber selbstverständlich, Genosse. Vielen Dank für das Lob.



    Chefredakteur Dahmisch versucht, an den Genossen Staatsratsvorsitzenden ranzukommen. Er hat ein paar O-Töne für die nächste Ausgabe im Sinn.

    Lässt den Chefredakteur durchwinken. Gerade an solchen Tagen muss man sich volksnah zeigen.

    Der Staatsratsvorsitzende der FDR tritt nach Ende der Nationalhymne an ein kleines Rednerpult, welches vor der Tribüne steht. Er richtet seinen Blick in Richtung der Zuschauer.


    Liebe Bürgerinnen und Bürger, Genossinnen und Genossen, Freundinnen und Freunde,


    es ist mir eine ganz besondere Ehre diesen besonderen Tag mit euch
    feiern zu dürfen, denn heute feiern wir die sozialistischen
    Errungenschaften in unserem Staat der Arbeiter.


    Den Bürgern der FDR geht es gut. Unsere Wirtschaft wächst stetig. Diese
    Errungenschaften haben wir dem Sozialismus und dem Fleiß der vielen
    Werktätigen der FDR zu verdanken. Werktätige, die ihr Werk befreit von
    den Ketten des Kapitalismus verrichten! Unsere Werktätigen zeigen die
    klare Überlegenheit des Sozialismus.


    Doch diese Errungenschaften sind noch jung. Viele Jahre litten wir unter
    dem kapitalistischen und militärisch-nationalistischen Regime Georg Rotbachs. Ein
    Regime der Angst und der Unterdrückung. Erst der voranschreitende Aufbau
    des Sozialismus befreite die Menschen aus der Unterdrückung und öffnete
    die Tür zur Demokratie!


    Dieses Jahr fanden die ersten Volksversammlungswahlen statt und das Volk
    hat einen klaren Willen geäußert. Es will den Aufbau des Sozialismus
    weiter vorantreiben! Und das tut es jeden Tag mit seinen Beiträgen zur
    Erfüllung unseres Wirtschaftsplans. Ich erweise meinen ehrwürdigen Respekt
    den Werktätigen unserer sozialistischen und demokratischen Republik.

    Ich habe die vorgeschlagenen Änderungen so übernommen.



    Verwaltungsgliederungsgesetz der Flandrischen Demokratischen Republik
    (VGG)


    §1 [Verwaltungsgliederung der Flandrischen Demokratischen Republik]
    (1) Das Staatsgebiet der Flandrischen Demokratischen Republik gliedert sich in fünf Landesbezirke und den Stadtbezirk Marcksfurth.
    (2) Die Landesbezirke sind:
    1. Eschenland mit dem Verwaltungssitz Osterminden,
    2. Salbstein mit dem Verwaltungssitz Salbstein,
    3. Mahlfurth-Bernfeld mit dem Verwaltungssitz Mahlfurt,
    4. Randburger Land mit dem Verwaltungssitz Randburg,
    5. Friedensstadt mit dem Verwaltungssitz Friedensstadt.
    (3) Die Landesbezirke umfassen die Gebiete der gleichnamigen historischen Fürstentümer. Der Landesbezirk Friedensstadt umfasst das Gebiet des Fürstentums Rotenbach.


    §2 [Verwaltungsgliederung der Landesbezirke]
    (1) Die Landesbezirke fassen ihre Städte und Gemeinden in Kreisen zusammen, die Verwaltungssitze bleiben kreisfrei.
    (2) In jedem Kreis wird eine Kreisstadt als Sitz der Kreisverwaltung bestimmt.


    §3 [Die Bezirksverwaltungen]
    (1) Den Landesbezirken steht der Bezirksrat vor. Er wird alle 12 Monate demokratisch gewählt und besteht aus 40 Mitgliedern.
    (2) Der Bezirksrat wählt den Bezirkssekretär. Dieser sitzt dem Bezirksrat vor und leitet die Bezirksverwaltung.


    §4 [Die Kreisverwaltungen]
    (1) Den Kreisen steht die Kreisrat vor. Sie wird alle 24 Monate demokratisch gewählt und besteht aus 20 Mitgliedern.
    (2) Die Kreisversammlung wählt den Kreissekretär. Dieser sitzt dem Kreisrat vor und leitet die Kreisverwaltung.


    §5 [Zuständigkeiten]
    (1) Die Landesbezirke besitzen das Satzungsrecht über:
    1. die Verkehrsinfrastruktur und den Öffentlichen Nahverkehr,
    2. Bauangelegenheiten,
    3. das Betreiben von Krankenhäusern, Feuerwehr und Schulen,
    4. die Kommunalaufsicht.
    (2) Die Kreise besitzen das Satzungsrecht über:
    1. die Instandhaltung von städtischen Gebäuden,
    2. die Abfallentsorgung,
    3. die Energie-und Wasserversorgung,
    4. die Bestimmungen zur Verwaltung der Städte und Gemeinden.

    §6 [Schlussbestimmungen]
    Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung durch das Volksversammlungspräsidium in Kraft.