Beiträge von Kurt Zuchtriegel

    Meine Herren, ich danke Ihnen für Ihre Anmerkungen, die mir zeigen, dass Ihnen die Rechte unserer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Herzen liegen. Wir ziehen da am selben Strang. Und ich möchte hinzufügen: Wir ziehen da auch mit der gesamten Föderationsregierung an einem Strang.


    Nun zu Ihren inhaltlichen Anfragen. Beginnen möchte ich mit der Pausenregelung. Wir reden hier von einer Mindestfestlegung, die dazu dient, dem Angestellten eben ein vertretbares Mindestmaß an Pausenzeit zu ermöglichen. Und zwar bedingungslos. Natürlich kann jedes Unternehmen auch 45 oder 60 Minuten Pause gewähren, um ein Beispiel zu nennen. Im öffentlichen Dienst der Föderation etwa ist die Pause in aller Regel eine Stunde lang. Was Ihren Vorschlag einer gestaffelten Pausenzeit angeht, scheinen Sie den Gesetzentwurf falsch zu verstehen. Dort steht ja gerade, dass nach jeweils sechs Stunden Arbeitszeit eine Pause von mindestens 30 Minuten einzulegen ist. Wer also 14 Stunden arbeiten muss – das ist zugleich die verbindliche tägliche Höchstdauer -, macht mindestens zweimal 30 Minuten Pause, insgesamt also 60 Minuten.


    Der Idee eines Mindestlohns stehe ich grundsätzlich sehr aufgeschlossen gegenüber. Faktisch haben wir aber spätestens mit diesem Gesetz einen Mindestlohn: Er beträgt 80 Prozent des Tariflohns jener Branche, in der gemäß Tarifvereinbarung der geringste Lohn gezahlt wird. Hier sind wir natürlich mitten drin in der Diskussion um die Allgemeingültigkeit von Tarifvereinbarungen. Sie fragen nicht ganz zu Unrecht, wer diese Allgemeingültigkeit denn festlegt. Das steht tatsächlich nicht explizit im Gesetz.


    Hier darf ich auf das frühere Gesetz über die gesellschaftlichen Organisationen der Föderation verweisen. Zwar trat dies 2013 außer Kraft. Die durch das Gesetz gegründeten gesellschaftlichen Organisationen "Föderationsvereinigung der Turanischen Arbeitnehmer" und "Föderationsverband der Turanischen Wirtschaft" existieren jedoch noch immer als Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß Körperschaftsgesetzbuch. Sie handeln gemäß ihrer Satzung Tarifvereinbarungen aus.

    Geht gemächlichen Schrittes zum Rednerpult, setzt sich eine antiquierte Lesebrille auf, blickt auf sein Redemanuskript, nimmt die Brille wieder ab und beginnt frei zu sprechen.


    Abgeordnete des Hohen Hauses, meine geschätzten Damen und Herren, Sie haben mich hier noch nicht allzu oft stehen gesehen. Manche von Ihnen haben sich vielleicht gefragt, was der alte Arbeitsminister den lieben langen Tag so treibt. Aber keine Sorge: Mein Ministerium war nicht untätig! Das Resultat liegt nur vor. Unser Land, meine Damen und Herrn, nennt sich nicht zu Unrecht fortschritttlich, modern. Ja, wir sind fortschrittlich - und doch gibt es bis heute kein modernes Arbeitszeit- und Arbeitsentgeltgesetz, das für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Föderation gilt. Mein Ministerium hat es sich zum Ziel gesetzt, den Wust an sich widersprechenden Rechtsnormen, die großteils noch aus Zeiten vor Gründung der Föderation gelten, zu lichten.
    Das nun vorliegende Föderationsgesetz über die Arbeitszeiten und -entgelte will nicht bis ins letzte Detail alles festlegen. Wir setzen auf die Tarifautonomie von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Aber: Wir sagen auch klar, was möglich ist und was nicht. Für dieses - wenn man so will - Rahmengesetz bitte ich um Ihre Zustimmung.

    Herr Präsident, die Föderationsregierung, vertreten durch den Minister für Arbeit, Soziales und Gesundheit, beantragt Aussprache zu beiliegendem Entwurf eines Arbeitszeit- und entgeltgesetzes.


    ENTWURF


    Föderationsgesetz über die Arbeitszeiten und -entgelte
    - Arbeitszeit- und -entgeltgesetz (AzG) -


    § 1 - Definition
    (1) Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeiten und Arbeitsentgelte für Arbeitnehmer auf dem Staatsgebiet der Turanischen Föderation und auf jenen Gebieten, die dem Staatsgebiet der Föderation auf Grund eines Gesetzes gleichgestellt sind.
    (2) Dem Staatsgebiet der Föderation im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt sind exterritoriale Gebiete der Föderation im Ausland einschließlich diplomatischer Fahrzeuge und See- und Luftfahrzeuge mit Hoheitszeichen der Föderation.
    (3) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist jeder abhängig Beschäftigte.


    § 2 - Höchstarbeitszeit
    (1) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 48 Stunden.
    (2) Die tägliche Arbeitszeit darf regelmäßig nicht mehr als acht Stunden betragen. Sie darf in keinem Fall mehr als 14 Stunden betragen.


    § 3 - Regelarbeitszeit; Mehrarbeit
    (1) Regelarbeitszeit ist jene Arbeitszeit, die ein angestellter Arbeitnehmer im Mittelwert eines Monats täglich erbringt. Die Regelarbeitszeit wird durch Tarifvereinbarung bestimmt, die für die jeweilige Branche Allgemeingültigkeit besitzt.
    (2) Für auf Anweisung des Arbeitgebers geleistete Mehrarbeit, die über die vereinbarte tägliche Regelarbeitszeit hinausgeht (Überstunden), hat der Arbeitnehmer Anrecht auf Abgeltung durch anderweitig reduzierte Arbeitszeit (Freizeitausgleich) oder Auszahlung.


    § 4 - Arbeitsfreie Tage; Sonn- und Feiertage
    (1) Jeder Arbeitnehmer hat das Anrecht auf einen arbeitsfreien Tag nach sechs Arbeitstagen.
    (2) Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich arbeitsfrei. Dies gilt nicht für:
    1. das Notfall- und Rettungswesen;
    2. Krankenhäuser und Betreuungseinrichtungen;
    3. die Feuerwehr;
    4. die Polizei;
    5. den Strafvollzug;
    5. die Streitkräfte, sofern es für deren Einsatz unerlässlich ist;
    6. Gastwirtschaften;
    7. zeitlich befristete oder dauerhafte Kulturbetriebe.
    (3) In Branchen gemäß Absatz 2 sind primär solche Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen, die sich freiwillig zu dem Dienst bereit erklären. Arbeitnehmer, in deren Haushalt mindestens ein Kind unter 14 Jahren lebt, sind vom Dienst befreit, sofern dieser nicht unerlässlich ist.
    (4) Wer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt ist, erhält für diese Arbeitszeit ein Arbeitsentgelt, das 20 Prozent höher liegt als das werktägliche Arbeitsentgelt.


    § 5 - Pause
    Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nach spätestens sechs Stunden Arbeitszeit eine Pause von mindestens 30 Minuten einzulegen.


    § 6 - Arbeitsentgelte
    (1) Jedem angestellten Arbeitnehmer steht ein angemessenes Arbeitsentgelt als Lohn für die geleistete Arbeit zu.
    (2) Das Arbeitsentgelt wird einmal im Kalendermonat ausbezahlt. Es soll spätestens nach Ablauf des halben Kalendermonats ausbezahlt werden.
    (3) Das Arbeitsentgelt wird bestimmt durch:
    1. Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes;
    2. kollektive Tarifvereinbarung zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern oder auf Grund einer solchen Tarifvereinbarung;
    3. individuelle oder betriebsbedingte Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
    (4) Arbeitsentgelte gemäß Vereinbarungen nach Absatz 3 Punkt 3 dürfen nicht mehr als 20 Prozent unter Tarif liegen.


    § 7 - Arbeitsgerichtsbarkeit
    (1) Bei Verletzungen dieses Gesetzes steht dem Arbeitnehmer der Rechtsweg offen.
    (2) Arbeitsgerichtsverfahren sind Zivilrechtsverfahren im Sinne der Föderationsgerichtsverfassung.
    (3) Zuständiges Arbeitsgericht ist das für den Dienstort des Arbeitnehmers zuständige Bezirksgericht.


    § 8 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seines Verkündung in Kraft.

    Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des turanischen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze der Turanischen Föderation wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.

    Trifft ein.


    Guten Tag, meine Herren... Herr von Ribbenwald... meine herzlichste Gratulation zum Wahlsieg!
    Entschuldigen Sie bitte meine kleine Verspätung. Wichtige Gewerkschaftsangelegenheiten hielten mich länger als geplant auf.

    In mehreren Tageszeitungen Turaniens erscheinen ganzseitige Anzeigen, die für die Wahl Hansgar von Ribbenwalds zum Präsidenten der Föderation werben. Prominente bitten die Wähler darin um ihre Stimme für den Konservativen und teilen gleich noch mit, weshalb sie selbst Ribbenwald wählen. Finanziert wird die Kampagne von Ribbenwalds Wahlkampfteam, dem Turanischen Gewerkschaftsbund und einer Turaner Privatbank.


    Ich wähle Hansgar von Ribbenwald, weil...


    ... für ihn soziale Gerechtigkeit kein Lippenbekenntnis ist.
    Kurt Zuchtriegel, TGB-Vorsitzender


    ... er die heimische Wirtschaft stärken wird.
    Kiesbert Kiesinger, Bauunternehmer


    ... er ein großer Denker ist und Visionen für unser Land hat.
    Maria Elisabeth von Sternberg, Philosophin


    ... er aus der Vergangenheit Lehren zieht.
    Dr. Everhard Gscheidt, Historiker


    ... Recht auch Recht bleiben muss.
    Dr. Richard Strauss-Dornig, Jurist


    ... er das Verbrechen in allen Landesteilen entschieden bekämpfen wird.
    Salomon Vanuatu, Subcomandante der Guardia de la Seguridad


    ... Politik ohne Glaube keinen Rückhalt hat.
    Walter Ryra, Stadtpfarrer von Turan


    ... Turanien wieder stark werden muss.
    Dr. Irnfried Willebrand, Föderationssekretär


    ... er etwas tut für das Land und die Menschen.
    Reto Schirrnacher, Sozialaktivist

    Der TGB kündigt für Freitag einen Warnstreik bei den Thorshavener Stadtwerften an. Man will damit auf die desolate wirtschaftliche Lage des einst größten Arbeitgebers der großturanischen Hafenstadt hinweisen: Seit Jahren gab es keinen Großauftrag von Rang mehr. Schuld daran habe das Management, kritisiert der TGB.

    Ich hoffe, Sie vergessen mir die betriebliche Mitbestimmung nicht, Herr Wagenstädter... Nicht, dass mir Klagen kommen!


    Würden Sie eine neue Version der Seite erstellen und mir dann vorlegen? Es kommt zunächst nicht so sehr auf die Inhalte an, mehr auf die grafische Gestaltung.