Landtag (Turanien)

  • Legislativorgan des Freistaats

    Die Gesetzgebung wird im Freistaat Turanien vom Landtag ausgeübt.


    Mitglieder des Landtags sind nach Teil III des Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien alle wahlberechtigten Bürger des Freistaats, welche im Wählerverzeichnis registriert sind. Das Wählerverzeichnis wird vom Kanzler geführt und jeder Bürger des Freistaats kann sich registrieren lassen. Die Eintragung ist vierteljährlich zu erneuern.


    Der Landtag tagt ständig und hat seinen Sitz in der Hauptstadt des Freistaats Freyburg. Den Vorsitz führt der Kanzler, der dieses Amt mit Zustimmung des Landtags einem seiner Mitglieder übertragen kann.


    Zur Beschlussfähigkeit des Landtags bedarf es bei jeder Abstimmung eines Quorums von 2 Mitgliedern des Landtags.


    Im Gesetzgebungsverfahren fällt der Landtag seine Beschlüsse grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Verfassungsänderungen bedürfen jedoch einer 2/3-Mehrheit.


    Der Landtag beruft auf Vorschlag der Staatsregierung die Richter des Landgerichts.