F301 - Turanisches Strafgesetzbuch (TStGB)

verkündet

in Kraft getreten

geändert

durch

Änderung in Kraft

18.09.2005

19.09.2005


Turanisches Strafgesetzbuch

- Turanisches Strafgesetzbuch- (TStGB) -



Teil I Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.


§ 2 Zeitliche Geltung

Die Strafe bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.


§ 3 Geltungsraum

Das vorliegende Strafrecht gilt für alle Taten, die auf dem Staatsgebiet der Föderation Turanischer Republiken*, auf einem turanischen Schiff oder Luftfahrzeug oder an einem sonstigen Orte begangen werden, der turanischem Hoheitsrecht unterliegt.


§ 4 Schuldfähigkeit

Schuldfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und nicht wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen.


Teil II Die Tathandlung


§ 5 Versuch

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Der Versuch eines Verbrechens ist strafbar, kann aber milder bestraft werden als die vollendete Tat.


§ 6 Täterschaft und Anstiftung

Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst begeht oder einen anderen anstiftet, diese zu begehen.


§ 7 Beihilfe

Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist zu mildern.



§ 8 Notwehr

Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.


Teil III Rechtsfolgen der Tat


§ 9 Geldstrafe

Leichte und leichtere Verbrechen sind mit Geldstrafe zu ahnden. Die Höhe der Geldstrafe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Anstelle einer Geldstrafe kann auch auf gemeinnützige Arbeit erkannt werden.


§ 10 Verlust des Wahlrechts

Mittlere Verbrechen sind mit dem Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts zu bestrafen. Die Dauer des Wahlrechtsverlusts ist vom Gericht unter Berücksichtigung der Schwere der Schuld zu bemessen. Ihr zulässiges Höchstmaß beträgt sechs Monate, ihr Mindestmaß eine Wahl.


§ 11 Forensperrung

Mittelschwere Verbrechen sind mit zeitlicher Forensperrung zu bestrafen. Das zulässige Höchstmaß der Forensperrung ist 30 Tage, ihr Mindestmaß ein Tag.


§ 12 Aberkennung der Staatsbürgerschaft

Schwere Verbrechen sind mit der Aberkennung der Staatsbürgerschaft zu bestrafen. In besonders schweren Fällen ist zusätzlich dauerhafte Forensperrung zu verhängen.


§ 13 Nebenstrafen

Auf Geldstrafe und Verlust des Wahlrechts kann auch dann erkannt werden, wenn als Hauptstrafe eine zeitliche Forensperrung verhängt wurde. Darüber hinaus kann als Nebenstrafe auch auf Verbot einer Signatur im Forum der Föderation oder auf Betätigungsverbot in bestimmten Unterforen erkannt werden.


§ 14 Dienststrafen

Ein auf gesetzlichem Wege verurteilter Amtsträger der Föderation Turanischer Republiken* oder einer ihrer Föderationsrepubliken* kann zusätzlich zu den in diesem Gesetz vorgesehenen Strafen auch disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.


Teil IV Strafbemessung


§ 15 Hochverrat

Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt, den Bestand der Föderation Turanischer Republiken* oder einer ihrer Föderationsrepubliken* zu beeinträchtigen, oder die auf der Verfassung der Föderation Turanischer Republiken* beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit Aberkennung der Staatsbürgerschaft oder mit Forensperrung nicht unter zehn Tagen bestraft.


§ 16 Friedensverrat

Wer einen Angriffskrieg vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Föderation Turanischer Republiken* herbeiführt oder zu solch einem Krieg aufstachelt, wird mit Aberkennung der Staatsbürgerschaft oder mit Forensperrung nicht unter zehn Tagen bestraft.


§ 17 Fortführen einer verfassungswidrigen Organisation

Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder eines für verfassungswidrig erklärten Vereines aufrechterhält, wird mit Forensperrung von fünf Tagen bis zu zehn Tagen oder mit Verlust des Wahlrechts bestraft. Wer sich in einer solchen Organisation als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird mit Forensperrung bis zu fünf Tagen, mit Verlust des Wahlrechts oder mit Geldstrafe bestraft.


§ 18 Verfassungsfeindliche Sabotage

Wer in einer Gruppe oder als einzelner absichtlich bewirkt, daß im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen Anlagen, die der öffentlichen Versorgung der turanischen Bevölkerung dienen, Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, oder Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen, ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Föderation Turanischer Republiken* oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Forensperrung nicht unter zehn Tagen bestraft, in schweren Fällen mit Aberkennung der Staatsbürgerschaft.


§ 19 Verunglimpfung von Verfassungsorganen

Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften den Präsidenten der Föderation oder ein Verfassungsorgan der Föderation oder der Republiken* oder eines der jeweiligen Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Föderation Turanischer Republiken* oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Verlust des Wahlrechts oder mit Geldstrafe bestraft.


§ 20 Landesverrat

Wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht mitteilt oder sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht, um Turanien* zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Föderation Turanischer Republiken* herbeiführt, wird mit Verlust des Wahlrechts bestraft, in besonders schweren Fällen mit Forensperrung nicht unter 15 Tagen oder mit Aberkennung der Staatsbürgerschaft.


§ 21 Wahlfälschung

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Verlust des Wahlrechts oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden lässt oder den rechtmäßigen Vollzug einer Wahl behindert oder stört.


§ 22 Aufforderung zu Straftaten

Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie der Täter bestraft.


§ 23 Strafvereitelung

Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird, wird mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe behindert oder beeinträchtigt.


§ 24 Landfriedensbruch

Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zur Begehung einer Straftat aufruft oder im Forum der Föderation in grober und vielfacher Weise Unfug (Spam) verbreitet, wird mit Forensperrung bis zu zehn Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.


§ 25 Volksverhetzung

Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen die turanische Bevölkerung oder bestimmte gesellschaftliche Gruppen aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert, wird mit Forensperrung bis zu zehn Tagen bestraft, in besonders schweren Fällen mit Forensperrung nicht unter 15 Tagen oder mit Aberkennung der Staatsbürgerschaft.


§ 26 Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung

Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit Forensperrung bis zu zehn Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. Bedient sich die Vereinigung terroristischer Mittel, ist die Strafe Forensperrung nicht unter 15 Tagen oder Aberkennung der Staatsbürgerschaft.


§ 27 Titelmissbrauch

Wer unbefugt Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, wird mit Verlust des Wahlrechts oder mit Geldstrafe bestraft.


§ 28 Religiöse Beschimpfung

Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Verlust des Wahlrechts oder mit Geldstrafe bestraft.


§ 29 Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Geldstrafe bestraft.


§ 30 Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften begangen ist, mit Forensperrung bis zu fünf Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.


§ 31 Geheimnisverrat

Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Geldstrafe bestraft.


§ 32 Mord

Der Mörder wird mit Forensperrung von 30 Tagen oder mit Aberkennung der Staatsbürgerschaft bestraft. Mörder ist, wer aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.


§ 33 Totschlag

Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Forensperrung nicht unter fünf Tagen bestraft.


§ 34 Völkermord

Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, Mitglieder der Gruppe tötet oder die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, wird mit Forensperrung von 30 Tagen oder mit Aberkennung der Staatsbürgerschaft bestraft.


§ 35 Körperverletzung

Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Geldstrafe bestraft.


§ 36 Freiheitsberaubung

Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise seiner Freiheit beraubt, wird mit Forensperrung bis zu fünf Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.


§ 37 Verschleppung

Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und dadurch der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Forensperrung bis zu fünf Tagen bestraft.


§ 38 Nötigung

Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Geldstrafe bestraft.


§ 39 Diebstahl

Wer eine fremde bewegliche Sache oder einen Geldbetrag einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache oder den Geldbetrag sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Geldstrafe bestraft.


§ 40 Betrug

Wer in betrügerischer Absicht durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Geldstrafe bestraft.


§ 41 Steuerhinterziehung

Wer als steuerpflichtiger Bürger dem Staate rechtmäßig zustehende Zahlungen vorenthält, wird mit Verlust des Wahlrechts bestraft, in minder schweren Fällen mit Geldstrafe.


§ 42 Urkundenfälschung

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Geldstrafe bestraft.


§ 43 Bestechlichkeit und Bestechung

Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes oder als staatlicher Amtsträger im geschäftlichen oder dienstlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, daß er einen anderen in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen oder dienstlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes oder einem staatlichen Amtsträger einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen anderen in unlauterer Weise bevorzuge.


§ 44 Datenveränderung

Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Geldstrafe bestraft.


§ 45 Sachbeschädigung

Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder zweckentfremdet, wird mit Geldstrafe bestraft.


§ 46 Datenverarbeitungssabotage

Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, dass er eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, wird mit Geldstrafe bestraft, in schweren Fällen mit Verlust des Wahlrechts oder Forensperrung bis zu 10 Tagen.


§ 47 Betäubungsmittelkriminalität

Wer Rausch- oder Betäubungsmittel unerlaubt besitzt, anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, wird mit Geldstrafe bestraft, in schweren Fällen mit Verlust des Wahlrechts.


§ 48 Rechtsbeugung

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Verlust des Wahlrechts oder mit Geldstrafe bestraft.


§ 49 Verfolgung Unschuldiger

Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Verlust des Wahlrechts oder mit Geldstrafe bestraft.

*Auf der Grundlage der Föderationsverfassung und der gültigen Gesetze sind die Föderation Turanischer Republiken durch die Turanische Föderation, die Föderationsrepubliken und die Republiken durch die Länder sowie Turanien durch die Turanische Föderation zu ersetze.