Konstituierung des Föderationsrates
Gemäß Artikel 22 der Verfassung der Föderation wirken die Länder durch den Föderationsrat an der Föderationsgesetzgebung mit. Jedes Land entsendet einen Vertreter in den Föderationsrat, den es in Ermangelung einer föderationsrechtlichen Regelung auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts bestimmt. Handlungsfähig ist der Föderationsrat gemäß Artikel 25 FödVerf, "wenn die Mehrheit der Länder einen Vertreter in ihn entsandt hat".
Auf ausdrückliche Bitte des Landeshauptmanns von Schwion, Attila Saxburger, berufe ich hiermit den Föderationsrat zu seiner konstituierenden Sitzung ein. Sie beginnt am 5. Februar 2014 um 15 Uhr in der Alten Präfektur in Turan. Ich ersuche alle bislang gemäß landesrechtlichen Regelungen bestimmten Vertreter um Teilnahme.
Turan, den 5. Februar 2014
Generaladministrator