Erstes Gesetz zur Änderung des Körperschaftsgesetzbuches der Turanischen Föderation
- 1. Körperschaftsgesetzbuchänderungsgesetz (1. KöGBÄG) -
§ 1
Dieses Gesetz ändert das Körperschaftsgesetzbuch der Turanischen Föderation (KöGB) in der Fassung vom 7. August 2014.
§ 2
In Paragraf 7 Absatz 2 werden nach "Körperschaft" die Worte "mit Hauptsitz im Staatsgebiet der Föderation" eingefügt.
§ 3
Paragraf 7 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
"Die Tätigkeit einer Wirtschaftlichen Körperschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes, deren Hauptsitz im Ausland liegt, bedarf der vorherigen Anmeldung beim Wirtschaftszentrum der Föderation. Die Nationalversammlung kann die Tätigkeit bestimmter Wirtschaftlicher Körperschaften, deren Hauptsitz im Ausland liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes untersagen oder Ausnahmen von Satz 1 zulassen."
§ 4
Paragraf 7 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
"Die Gründung einer Wirtschaftlichen Körperschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist dem Wirtschaftszentrum der Föderation anzuzeigen (Anmeldung). Wirtschaftliche Körperschaften, deren Gründung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgte, haben die Anmeldung auf Ersuchen des Wirtschaftszentrums nachzuholen."
§ 5
Paragraf 7 Absatz 5 wie folgt neu gefasst:
"Bei der Anmeldung sind zumindest folgende Angaben zu machen:
1. Name und Anschrift des Unternehmens (Hauptsitz), bei ausländischen Unternehmen zusätzlich eine zustellfähige Anschrift im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
2. Rechtsform,
3. Geschäftsführung,
4. Anteilseigner."
§ 6
Nach Paragraf 7 Absatz 5 wird ein neuer Absatz 6 eingefügt. Dieser lautet wie folgt:
"Änderungen des Namens, der Anschrift, der Rechtsform, der Geschäftsführung oder der Anteilseigner eines Unternehmens sind dem Wirtschaftszentrum der Föderation zeitnah anzuzeigen."
§ 7
Paragraf 20 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
"Wirtschaftliche Körperschaften mit Hauptsitz im Ausland unterliegen der Körperschaftssteuerpflicht mit dem von ihnen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzielten wirtschaftlichen Gewinn."
§ 8
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Stimmen Sie dem vorliegenden Gesetzesentwurf zu?
[ ] JA
[ ] NEIN
[ ] ENTHALTUNG
Die Abstimmung endet mit Abgabe aller möglichen Stimmen, jedoch spätestens am 5. August 2015 um 18 Uhr.