Strafverfahren Moritz Klops


  • Danke Herr Anwalt. Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück. Die Beteiligten können im Gerichtssaal verbleiben. Die Beratung wird nicht allzu lange dauern.


    Begibt sich in's Richterzimmer.

    fld_50.pngAttila Saxburger
    Landeshauptmann der Republik Schwion
    Vorsitzender Richter am Obersten Gerichtshof a.D.
    ____________________________________________
    Jeder kann sagen, was er denkt.
    Er muss es nur tun - Denken. (A.S.)

  • Richter Saxburger kommt aus dem Richterzimmer zurück und stellt sich an die Richterbank während sich die Verfahrensbeteiligten erheben


    Dann liest er das vollständige Urteil vor.




    Oberster Gerichtshof
    der Turanischen Föderation





    Im Namen des Volkes
    Urteil



    In der Strafsache


    gegen: Moritz Klops


    - Verteidiger: Waldo von Kloß


    wegen: Hochverrats und Bildung einer kriminellen Vereinigung u.a.



    Hat der Oberste Gerichtshof der Turanischen Föderation für Recht erkannt:


    Der Angeklagte ist schuldig der Bildung einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit versuchtem Hochverrat, Freiheitsberaubung und der Beihilfe zum Totschlag. Er wird daher zu einer Gesamtstrafe von 30 Tagen Forensperrung und dem Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts für die Zeit von 3 Monaten verurteilt.


    Angewandte Vorschriften: §§ 5, 7, 10, 11, 13, 15, 26, 33, 36 TStGB



    Gründe:

    I.

    Der Angeklagte lebt in Königsberg und ist nicht vorbestraft. Dem Gericht sind auch keine weiteren anhängigen Strafverfahren gegen den Angeklagten bekannt.


    Nach eigenen Angaben war der Angeklagte seit Herbst 2016 in Königsberg Mitglied einer Vereinigung von Bürgern, welche sich als „Bürgerwacht gegen kriminelle Ausländer und Asoziale“ profilierte. Im Rahmen dieser Vereinigung bekam der Angeklagte Kontakte zu der Person Max Grabermann, welche es als seine „patriotische Pflicht“ ansah, gegen Überfremdung und Übergriffe zu handeln.


    II.

    Im Frühjahr 2017 wurde der Angeklagte seitens des Max Grabermann darauf angesprochen, dass dieser die Möglichkeit besäße, politische Ansichten mit „passenden Mitteln“ und „mit Nachdruck“ zu verbreiten. Hierzu wurde unter Beteiligung weiterer 3 Personen, Josef Karol, Karl Brinkmeyer und Martin Prahl eine Gruppe gebildet, welche im Rahmen einer Geiselnahme unter Anwendung von Gewalt gegen Unbeteiligte „an die Öffentlichkeit“ treten sollte.


    Die geplante Aktion wurde am 14.02.2017 im Café „International“ in Königsberg ausgeführt. Die Gruppe um Max Grabermann und den Angeklagten fuhr dazu mit einem vom Josef Karol beschafften Fahrzeug zum Café, besetzte mit Waffengewalt das Café und nahm die Gäste sowie das Personal als Geiseln. Nach dem Eintreffen der Polizei am Tatort wurden politische Forderungen nach dem Rücktritt der damaligen Präsidentin der Föderation Sigurdsdottir übermittelt. Im Zuge des weiteren Tatverlaufs wurde die als Gast im Café und damit unter den Geiseln befindliche Bischöfin Marianne Kesebrodt nach einem Kontaktaufnahmeversuch ihrerseits zu dem Geiselnehmer Josef Karol, von diesem erschossen.


    Der Angeklagte trennte sich daraufhin von der Gruppe der Geiselnehmer, verließ das Café und ergab sich den Sicherheitskräften. In einer ersten Befragung vor Ort durch die Polizei gab der Angeklagte an, dass von einer von der Gruppe um ihn und Max Grabermann unabhängigen weiteren Gruppe von bis zu zehn Personen in der Föderationshauptstadt Turan, konkret im „Hofbräuhaus“ eine weitere Geiselnahme geplant sei.


    Bei der Erstürmung des Cafés zur Beendigung der Geiselnahme wurde ein Geiselnehmer, Max Grabermann, getötet, zwei weitere wurden verletzt. Auf Seiten der Geiseln verlor neben dem Opfer Kesebrodt keine weitere Person ihr Leben, zwei wurden jedoch schwer verletzt und vier weitere leicht.


    III.

    Der Tathergang wurde durch Ermittlungen der Polizei, der Föderationsanwaltschaft sowie auf der Grundlage eines umfassenden Geständnisses des Angeklagten rekonstruiert. Die Aussagen des Angeklagten decken sich inhaltlich mit den Ermittlungsergebnissen und ließen das Gericht zu dem Schluss kommen, dass der Angeklagte die Wahrheit gesagt, nichts weggelassen und nichts hinzugefügt hat, der Tathergang und die Tatbeteiligung des Angeklagten somit vollumfänglich aufgeklärt sind.


    IV.

    Durch den Beitritt des Angeklagten zur Gruppe der Täter um Max Grabermann, welche das Ziel verfolgte, eine Straftat zu begehen erfüllte der Angeklagte den Straftatbestand der Bildung einer kriminellen Vereinigung gemäß § 26 TStGB.


    Die mit der Drohung von Gewalt in Form einer Geiselnahme mehrerer unbeteiligter Personen aufgemachte Forderung der Gruppe der Täter um Max Grabermann und den Angeklagten, nach dem Rücktritt der gewählte Präsidentin der Föderation Sigurdsdottir und damit dem Sturz der verfassungsmäßig im Amt befindlichen Föderationsregierung erfüllt den Straftatbestand des Hochverrats gemäß § 15 TStGB. Durch die gewaltsame Beendigung der Geiselnahme durch die Sicherheitskräfte vor einem Rücktritt der Präsidentin der Föderation vermindert sich dieser Straftatbestand auf versuchten Hochverrat gemäß § 15 i.V.m. § 5 TStGB.


    Der Tod der Geisel Kesebrodt durch einen Schuss des Geiselnehmers Karol erfüllt den Tatbestand des Totschlags gemäß § 33 TStGB. Durch seine Beteiligung an der Gruppe, welche die Geiselnahme durchführte, in deren Zusammenhang es zum tödlichen Schuss auf die Geisel Kesebrodt kam erfüllte der Angeklagte den Tatbestand der Beihilfe zum Totschlag gemäß § 33 i.V.m. § 7 TStGB.


    Die Geiselnahme, an welcher der Angeklagte unmittelbar beteiligt war erfüllt den Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäß § 36 TStGB.


    V.

    Bei der Strafzumessung ging das Gericht von der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß § 4 TStGB aus.


    Die nach den §§ 15, 26, 33 und 36 TStGB gesetzten Strafrahmen wurden unter Würdigung des Verhaltens des Angeklagten während und nach der Straftat sowie seiner Aussagebereitschaft und Kooperation gegenüber den Sicherheits- und Ermittlungsbehörden angewandt. Minderungen der Einzelstrafen auf der Grundlage der §§ 5 und 7 TStGB bezüglich Versuch und Beihilfe wurden vom Gericht ebenfalls beachtet. Von den Möglichkeiten der Verhängung von Nebenstrafen gemäß § 13 TStGB hat das Gericht mit der Verhängung eines zeitlich befristeten Verlustes des Wahlrechts Gebrauch gemacht.


    Turan, 31.05.2017



    Vorsitzender Richter

    fld_50.pngAttila Saxburger
    Landeshauptmann der Republik Schwion
    Vorsitzender Richter am Obersten Gerichtshof a.D.
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    Jeder kann sagen, was er denkt.
    Er muss es nur tun - Denken. (A.S.)

  • Politikerin

    Gesetzessprecherin (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing a.D
    Föderationsbeauftragten für den Friedensprozess in al-Bathía a.D.

    Präsidentin der turanischen Föderation a.D.

  • fld_50.pngAttila Saxburger
    Landeshauptmann der Republik Schwion
    Vorsitzender Richter am Obersten Gerichtshof a.D.
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  • Politikerin

    Gesetzessprecherin (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing a.D
    Föderationsbeauftragten für den Friedensprozess in al-Bathía a.D.

    Präsidentin der turanischen Föderation a.D.


  • Und bisher ist auch nir das Urteil gegen den einzelnen Angeklagten Klops gesprochen. Der Rest ist noch offen.

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    Landeshauptmann der Republik Schwion
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