[Plenarsaal] Tagung der Volksversammlung 01/I

  • Ruth Müller

    Veehrte Abgeordnete,


    wir kommen also zum letzten Tagesordnungspunkt. Der Wahl des Wirtschaftsrates. Auch hier ist keine Aussprache vorgesehen, wir können also sofort zur Abstimmung kommen. Folgender Vorschlag liegt vor. Das gleiche Wahlverfahren, wie bei der Wahl des Staatsrats findet hier Anwendung.



    Tischvorlage IV
    Kandidaturen zur Wahl des 1. Wirtschaftsrats der FDR


    Vorsitzender:
    Hermann Zimke, SVPF


    Mitglieder:
    Klaudia Turing, SVPF
    Per Klaasen, SVPF
    Anette Sandstein, SVPF

  • Die LNV ist erbost über den Alleingang der SVPF und lehnt den Wahlvorschlag ab.

    Waltmar Leber
    Stellvertretender Staatsratsvorsitzender
    Minister für Verteidigung und Sport
    Vorsitzender des Präsidiums der Liga für Nationale Verteidigung

  • Es findet erneut eine Auszählung statt. Von den Unabhängigen stimmten 20 Abgeordnete gegen die Liste und nur 10 dafür.


    Ruth Müller

    Verehrte Abgeordnete, die vorgeschlagene Liste wurde mit 316 von 600 Stimmen angenommen. Das entspricht 52,6%.
    Ich gratuliere den Gewählten.

  • Die SVPF-Abgeordneten sind erfreut, den Wirtschaftsrat im Alleingang besetzt zu haben.

    Staatsratsvorsitzender der Flandrischen Demokratischen Republik
    Generalsekretär der Sozialistischen Volkspartei Flandriens

  • Ruth Müller

    Veehrte Abgeordnete,


    wir sind somit zum Ende der ersten Volksversammlungssitzung angekommen, es sei denn es gibt noch weitere Anträge?

  • Frau Präsidentin,


    die SVPF beantragt die Aussprache über den folgenden Gesetzesentwurf.


    Verwaltungsgliederungsgesetz der Flandrischen Demokratischen Republik
    (VGG)


    §1 [Verwaltungsgliederung der Flandrischen Demokratischen Republik]
    (1) Das Staatsgebiet der Flandrischen Demokratischen Republik gliedert sich in fünf Landesbezirke und den Stadtbezirk Marcksfurth.
    (2) Die Landesbezirke sind:
    1. Eschenland mit dem Verwaltungssitz Osterminden,
    2. Salbstein mit dem Verwaltungssitz Salbstein,
    3. Mahlfurth-Bernfeld mit dem Verwaltungssitz Mahlfurt,
    4. Randburger Land mit dem Verwaltungssitz Randburg,
    5. Friedensstadt mit dem Verwaltungssitz Friedensstadt.
    (3) Die Landesbezirke umfassen die Gebiete der gleichnamigen historischen Fürstentümer. Der Landesbezirk Friedensstadt umfasst das Gebiet des Fürstentums Rotenbach.


    §2 [Verwaltungsgliederung der Landesbezirke]
    (1) Die Landesbezirke fassen ihre Städte und Gemeinden in Kreisen zusammen, die Verwaltungssitze bleiben kreisfrei.
    (2) In jedem Kreis wird eine Kreisstadt als Sitz der Kreisverwaltung bestimmt.


    §3 [Die Bezirksverwaltungen]
    (1) Den Landesbezirken steht der Bezirksrat vor. Er wird alle 12 Monate demokratisch gewählt und besteht aus 40 Mitgliedern.
    (2) Der Bezirksrat wählt den Bezirkssekretär. Dieser sitzt dem Bezirksrat vor und leitet die Bezirksverwaltung.


    §4 [Die Kreisverwaltungen]
    (1) Den Kreisen steht die Kreisrat vor. Sie wird alle 24 Monate demokratisch gewählt und besteht aus 20 Mitgliedern.
    (2) Die Kreisversammlung wählt den Kreissekretär. Dieser sitzt dem Kreisrat vor und leitet die Kreisverwaltung.


    §5 [Zuständigkeiten]
    (1) Die Landesbezirke sind zuständig für:
    1. die Verkehrsinfrastruktur und den Öffentlichen Nahverkehr,
    2. Bauangelegenheiten,
    3. das Betreiben von Krankenhäusern, Feuerwehr und Schulen.
    (2) Die Kreise sind zuständig für:
    1. die Instandhaltung von städtischen Gebäuden,
    2. die Abfallentsorgung,
    3. die Energie-und Wasserversorgung.

    §6 [Schlussbestimmungen]
    Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung durch das Volksversammlungspräsidium in Kraft.

    Staatsratsvorsitzender der Flandrischen Demokratischen Republik
    Generalsekretär der Sozialistischen Volkspartei Flandriens

  • Ruth Müller

    Dann leite ich hiermit die Aussprache über den vorliegenden Entwurf ein. Der Antragssteller hat das erste Wort.

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,


    der vorliegende Entwurf stellt eine Grundlage für die Organisation unseres Kommunalwesens dar.
    Er reguliert die Zuständigkeiten und die Verwaltungsgliederung unserer Republik und ermöglicht daher die effektive Verwaltung unserer Städte und Gemeinden.
    Die SVPF bittet daher um Zustimmung für den vorliegenden Entwurf.

    Staatsratsvorsitzender der Flandrischen Demokratischen Republik
    Generalsekretär der Sozialistischen Volkspartei Flandriens

  • Waltmar Leber
    Stellvertretender Staatsratsvorsitzender
    Minister für Verteidigung und Sport
    Vorsitzender des Präsidiums der Liga für Nationale Verteidigung

  • Genosse Dietrich, ich empfehle, den Entwurf um Bestimmungen zur Verwaltung der Städte und Gemeinden sowie zur Rechtsaufsicht zu erweitern. Außerdem empfehle ich, die reine "Zuständigkeit" durch ein "Satzungsrecht" zu ersetzen, sodass deutlich wird, wie die Verwaltungsebenen ihre Zuständigkeit ausüben.

    Waltmar Leber
    Stellvertretender Staatsratsvorsitzender
    Minister für Verteidigung und Sport
    Vorsitzender des Präsidiums der Liga für Nationale Verteidigung

  • Ich habe die vorgeschlagenen Änderungen so übernommen.



    Verwaltungsgliederungsgesetz der Flandrischen Demokratischen Republik
    (VGG)


    §1 [Verwaltungsgliederung der Flandrischen Demokratischen Republik]
    (1) Das Staatsgebiet der Flandrischen Demokratischen Republik gliedert sich in fünf Landesbezirke und den Stadtbezirk Marcksfurth.
    (2) Die Landesbezirke sind:
    1. Eschenland mit dem Verwaltungssitz Osterminden,
    2. Salbstein mit dem Verwaltungssitz Salbstein,
    3. Mahlfurth-Bernfeld mit dem Verwaltungssitz Mahlfurt,
    4. Randburger Land mit dem Verwaltungssitz Randburg,
    5. Friedensstadt mit dem Verwaltungssitz Friedensstadt.
    (3) Die Landesbezirke umfassen die Gebiete der gleichnamigen historischen Fürstentümer. Der Landesbezirk Friedensstadt umfasst das Gebiet des Fürstentums Rotenbach.


    §2 [Verwaltungsgliederung der Landesbezirke]
    (1) Die Landesbezirke fassen ihre Städte und Gemeinden in Kreisen zusammen, die Verwaltungssitze bleiben kreisfrei.
    (2) In jedem Kreis wird eine Kreisstadt als Sitz der Kreisverwaltung bestimmt.


    §3 [Die Bezirksverwaltungen]
    (1) Den Landesbezirken steht der Bezirksrat vor. Er wird alle 12 Monate demokratisch gewählt und besteht aus 40 Mitgliedern.
    (2) Der Bezirksrat wählt den Bezirkssekretär. Dieser sitzt dem Bezirksrat vor und leitet die Bezirksverwaltung.


    §4 [Die Kreisverwaltungen]
    (1) Den Kreisen steht die Kreisrat vor. Sie wird alle 24 Monate demokratisch gewählt und besteht aus 20 Mitgliedern.
    (2) Die Kreisversammlung wählt den Kreissekretär. Dieser sitzt dem Kreisrat vor und leitet die Kreisverwaltung.


    §5 [Zuständigkeiten]
    (1) Die Landesbezirke besitzen das Satzungsrecht über:
    1. die Verkehrsinfrastruktur und den Öffentlichen Nahverkehr,
    2. Bauangelegenheiten,
    3. das Betreiben von Krankenhäusern, Feuerwehr und Schulen,
    4. die Kommunalaufsicht.
    (2) Die Kreise besitzen das Satzungsrecht über:
    1. die Instandhaltung von städtischen Gebäuden,
    2. die Abfallentsorgung,
    3. die Energie-und Wasserversorgung,
    4. die Bestimmungen zur Verwaltung der Städte und Gemeinden.

    §6 [Schlussbestimmungen]
    Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung durch das Volksversammlungspräsidium in Kraft.

    Staatsratsvorsitzender der Flandrischen Demokratischen Republik
    Generalsekretär der Sozialistischen Volkspartei Flandriens

  • Ruth Müller

    Da keine weiteren Wortmeldungen vorliegen leite ich die Abstimmung ein. Ich bitte die Abgeordneten jetzt um ihre Stimmabgabe zum vorliegenden Entwurf in geänderter Fassung.

  • 298 Abgeordnete der SVPF stimmen für den Gesetzentwurf. Acht enthalten sich aktiv ihrer Stimme.

    Staatsratsvorsitzender der Flandrischen Demokratischen Republik
    Generalsekretär der Sozialistischen Volkspartei Flandriens

  • Die LNV stimmt - sozusagen als Revanche für den Wirtschaftsrat - geschlossen gegen den Entwurf.

    Waltmar Leber
    Stellvertretender Staatsratsvorsitzender
    Minister für Verteidigung und Sport
    Vorsitzender des Präsidiums der Liga für Nationale Verteidigung