Sehr geehrter Herr Oberster Richter,
in einer vergänglichen Abstimmung über ein Verfassungsänderungsgesetz kam in der Nationalversammlung die Frage über die Auslegung des Artikels 45 im Bezug auf die Mehrheit der Stimmen auf.
Derzeitig ist es strittig, ob der Artikel 45 unserer Verfassung von einer zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen oder von einer zwei Drittel Mehrheit der gesamten Stimmen der Nationalversammlung ausgeht.
Ich bitte Sie über ein entsprechendes Verfassungsgutachten in dieser Thematik. Ich handle gerade im Auftrag der gesamten Nationalversammlung, Sie, Herrn Vorsitzender, in dieser Thematik aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen