Sitzungsperiode II/2020

  • schaut erwartungsvoll in Richtung Leifur

    Arnar Sveinsson

    Gesetzessprecher (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing

    Föderationsminister für Inneres und Justiz a.D.
    ___________________________________________________

  • -ENTWURF-


    Verfassung der Republik Neuturanien

    Stjórnarskrá Lýðveldisins Vestreyjas

    - Verfassung (Verf-VES) -


    Artikel 1

    Die Republik Neuturanien (Lýðveldið Vestreyja) ist ein Land der Turanischen Föderation (Turanlenska Sambandsríkið). Sie ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.


    Artikel 2

    Alle Staatsgewalt geht von den Bürgern der Republik aus. Bürger (Ríkisborgari) im Sinne dieser Verfassung ist, wer die Staatsangehörigkeit der Turanischen Föderation besitzt und seinen dauerhaften Wohnsitz auf dem Staatsgebiet der Republik Neuturanien hat.


    Artikel 3

    Die gesetzgebende Gewalt liegt beim Allthing (Alþingi). Mitglieder des Allthing sind alle Bürger der Republik, die im Wählerverzeichnis (Kjörskráin) der Republik Neuturanien registriert sind. Die Registrierung in das Wählerverzeichnis regelt ein Gesetz. Dieses Gesetz hat Verfassungsrang.


    Artikel 4

    Jeder Bürger der Republik hat das Recht, sich an das Allthing mit Anträgen oder Initiativen zu wenden und im Allthing zu seinem Anliegen zu sprechen und gehört zu werden.


    Artikel 5

    Im Allthing werden Beschlüsse von den Mitgliedern mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt.


    Artikel 6

    Den Vorsitz im Allthing und seine Geschäfte führt der Gesetzessprecher (Lögmaður). Er wird vom Allthing aus den Reihen seiner Mitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwölf Monaten gewählt. Das Allthing kann jederzeit mit der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder einen neuen Gesetzessprecher wählen.


    Artikel 7

    Der Gesetzessprecher sitzt als Erster Minister (Forsætisráðherra) der Regierung (Ríkisstjórn) vor und vertritt die Republik bei der Turanischen Föderation. Er ernennt und entlässt die Minister (Ráðherra) der Regierung und benennt einen von ihnen als seinen Stellvertreter.


    Artikel 8

    Der Gesetzessprecher und die Minister leisten bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid:

    "Ich schwöre, die Verfassung und die Gesetze und die kulturelle Vielfalt der Republik Neuturanien zu achten, die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann zu üben."

    Dem Eid kann eine religiöse Beteuerung hinzugefügt werden. Er kann ganz oder teilweise in vestreyischer Sprache geleistet werden.


    Artikel 7

    Gesetzesvorlagen werden nach Beratung vom Allthing beschlossen. Sie sind vom Gesetzessprecher zeitnah nach ihrem Beschluss zu verkünden und treten am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit sie keinen anderen Zeitpunkt für ihr Inkrafttretens beinhalten.


    Artikel 8

    Gesetze von besonderer Wichtigkeit können vom Allthing auf Antrag eines seiner Mitglieder durch Beschluss in den Verfassungsrang erhoben werden. Die Verabschiedung, Änderung, Ergänzung oder Außerkraftsetzung eines solchen Gesetzes bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen im Allthing.


    Artikel 9

    Die Rechtsprechung auf dem Staatsgebiet der Republik Neuturanien obliegt dem Landesgericht (Héraðsdómur). Die Richter (Dómari) des Landesgerichts werden vom Allthing auf Lebenszeit berufen. Bei ihrem Amtsantritt leisten sie den in Artikel 8 vorgesehenen Eid. Richter kann nicht sein, wer der Regierung der Republik angehört. Das Allthing kann einen Richter des Landesgerichts durch einen Beschluss, dem die Mehrheit seiner Mitglieder zustimmt, abberufen.


    Artikel 10

    Das Landesgericht ist zuständig

    1. als Erstinstanz gemäß der Gerichtsverfassung der Turanischen Föderation,

    2. bei Streitfällen um die Auslegung dieser Verfassung und weiterer Gesetze im Verfassungsrang,

    3. bei Streitfällen um die Vereinbarkeit von Gesetzen der Republik oder Handlungen der Regierung mit dieser Verfassung und weiteren Gesetzen im Verfassungsrang,

    4. in weiteren, durch Gesetz bestimmten Fällen.


    Artikel 11

    Das Landesgericht kann den Gesetzessprecher oder einen Minister wegen Verfassungsbruchs des Amtes entheben. Eine Amtsenthebung kann nur auf Antrag des Allthings geschehen. Ein solcher Antrag bedarf mindestens der Zustimmung von einem Viertel der Mitglieder des Allthings.


    Artikel 12

    Sind keine Richter berufen, tritt der Oberste Gerichtshof der Föderation an die Stelle des Landesgerichts.


    Artikel 13

    Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, welches ausdrücklich ihren Text ändert und ausschließlich derartige Änderungen zum Inhalt hat. Ein solches Gesetz hat Verfassungsrang.


    Artikel 14

    Diese Verfassung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in welchem sie vom Allthing mit drei Vierteln der Stimmen seiner Mitglieder verabschiedet wurde. Sie gilt so lange, bis eine neue Verfassung in Kraft tritt, die mit derselben Mehrheit beschlossen wird.

    Leifur Ragnar Arngrímsson
    Forseti der Bewegung "Þjóðvaki" (Volkserwachen)


    Insulare Zweit-ID

  • Danke herra Leifur, die von Ihnen vorgeschlagenen Änderungen finden meine Zustimmung. Wenn sich kein Widerspruch erhebt oder noch jemand anderes Änderungsbedarf sieht, würde ich den Verfassungsentwurf in der von herra Leifur überarbeiteten Fassung zur Abstimmung bringen wollen.


    Mit der Abstimmung werde ich noch bis zur Feststellung des Wählerverzeichnisses für das 4. Quartal warten, damit es im Nachhinein keine Zweifel an der Legitimation der abstimmenden Mitglieder des Allthing gibt. Die Neuwahl des Lögmaður werde ich danach in Abhängigkeit vom Ausgang der Abstimmung über die neue Verfassung durchführen.

    Arnar Sveinsson

    Gesetzessprecher (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing

    Föderationsminister für Inneres und Justiz a.D.
    ___________________________________________________

  • Kæru alþingismenn,


    nachdem das aktuelle Wählerverzeichnis festgestellt ist, leite ich nun die abschließende Abstimmung über die neue Verfassung der Republik Neuturanien in nachfolgender Fassung ein.


    Verfassung der Republik Neuturanien

    Stjórnarskrá Lýðveldisins Vestreyjas

    - Verfassung (Verf-VES) -


    Artikel 1

    Die Republik Neuturanien (Lýðveldið Vestreyja) ist ein Land der Turanischen Föderation (Turanlenska Sambandsríkið). Sie ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.


    Artikel 2

    Alle Staatsgewalt geht von den Bürgern der Republik aus. Bürger (Ríkisborgari) im Sinne dieser Verfassung ist, wer die Staatsangehörigkeit der Turanischen Föderation besitzt und seinen dauerhaften Wohnsitz auf dem Staatsgebiet der Republik Neuturanien hat.


    Artikel 3

    Die gesetzgebende Gewalt liegt beim Allthing (Alþingi). Mitglieder des Allthing sind alle Bürger der Republik, die im Wählerverzeichnis (Kjörskráin) der Republik Neuturanien registriert sind. Die Registrierung in das Wählerverzeichnis regelt ein Gesetz. Dieses Gesetz hat Verfassungsrang.


    Artikel 4

    Jeder Bürger der Republik hat das Recht, sich an das Allthing mit Anträgen oder Initiativen zu wenden und im Allthing zu seinem Anliegen zu sprechen und gehört zu werden.


    Artikel 5

    Im Allthing werden Beschlüsse von den Mitgliedern mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt.


    Artikel 6

    Den Vorsitz im Allthing und seine Geschäfte führt der Gesetzessprecher (Lögmaður). Er wird vom Allthing aus den Reihen seiner Mitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwölf Monaten gewählt. Das Allthing kann jederzeit mit der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder einen neuen Gesetzessprecher wählen.


    Artikel 7

    Der Gesetzessprecher sitzt als Erster Minister (Forsætisráðherra) der Regierung (Ríkisstjórn) vor und vertritt die Republik bei der Turanischen Föderation. Er ernennt und entlässt die Minister (Ráðherra) der Regierung und benennt einen von ihnen als seinen Stellvertreter.


    Artikel 8

    Der Gesetzessprecher und die Minister leisten bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid:

    "Ich schwöre, die Verfassung und die Gesetze und die kulturelle Vielfalt der Republik Neuturanien zu achten, die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann zu üben."

    Dem Eid kann eine religiöse Beteuerung hinzugefügt werden. Er kann ganz oder teilweise in vestreyischer Sprache geleistet werden.


    Artikel 7

    Gesetzesvorlagen werden nach Beratung vom Allthing beschlossen. Sie sind vom Gesetzessprecher zeitnah nach ihrem Beschluss zu verkünden und treten am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit sie keinen anderen Zeitpunkt für ihr Inkrafttretens beinhalten.


    Artikel 8

    Gesetze von besonderer Wichtigkeit können vom Allthing auf Antrag eines seiner Mitglieder durch Beschluss in den Verfassungsrang erhoben werden. Die Verabschiedung, Änderung, Ergänzung oder Außerkraftsetzung eines solchen Gesetzes bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen im Allthing.


    Artikel 9

    Die Rechtsprechung auf dem Staatsgebiet der Republik Neuturanien obliegt dem Landesgericht (Héraðsdómur). Die Richter (Dómari) des Landesgerichts werden vom Allthing auf Lebenszeit berufen. Bei ihrem Amtsantritt leisten sie den in Artikel 8 vorgesehenen Eid. Richter kann nicht sein, wer der Regierung der Republik angehört. Das Allthing kann einen Richter des Landesgerichts durch einen Beschluss, dem die Mehrheit seiner Mitglieder zustimmt, abberufen.


    Artikel 10

    Das Landesgericht ist zuständig

    1. als Erstinstanz gemäß der Gerichtsverfassung der Turanischen Föderation,

    2. bei Streitfällen um die Auslegung dieser Verfassung und weiterer Gesetze im Verfassungsrang,

    3. bei Streitfällen um die Vereinbarkeit von Gesetzen der Republik oder Handlungen der Regierung mit dieser Verfassung und weiteren Gesetzen im Verfassungsrang,

    4. in weiteren, durch Gesetz bestimmten Fällen.


    Artikel 11

    Das Landesgericht kann den Gesetzessprecher oder einen Minister wegen Verfassungsbruchs des Amtes entheben. Eine Amtsenthebung kann nur auf Antrag des Allthings geschehen. Ein solcher Antrag bedarf mindestens der Zustimmung von einem Viertel der Mitglieder des Allthings.


    Artikel 12

    Sind keine Richter berufen, tritt der Oberste Gerichtshof der Föderation an die Stelle des Landesgerichts.


    Artikel 13

    Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, welches ausdrücklich ihren Text ändert und ausschließlich derartige Änderungen zum Inhalt hat. Ein solches Gesetz hat Verfassungsrang.


    Artikel 14

    Diese Verfassung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in welchem sie vom Allthing mit drei Vierteln der Stimmen seiner Mitglieder verabschiedet wurde. Sie gilt so lange, bis eine neue Verfassung in Kraft tritt, die mit derselben Mehrheit beschlossen wird.


    Stimmberechtigt für diese Abstimmung sind die herrar mínir Leifur Arngrimsson und Arnar Sveinsson.

    Bitte stimmen Sie jetzt ab.


    Stimmen Sie der neuen Verfassung der Republik Neuturanien in der vorliegenden Fassung zu?


    [ ] Ja

    [ ] Nein

    [ ] Enthaltung

    Arnar Sveinsson

    Gesetzessprecher (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing

    Föderationsminister für Inneres und Justiz a.D.
    ___________________________________________________

  • Stimmen Sie der neuen Verfassung der Republik Neuturanien in der vorliegenden Fassung zu?


    [X] Ja

    [ ] Nein

    [ ] Enthaltung

    Arnar Sveinsson

    Gesetzessprecher (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing

    Föderationsminister für Inneres und Justiz a.D.
    ___________________________________________________

  • Die Abstimmung ist beendet und ich stelle das Ergebnis fest.


    Die neue Verfassung der Republik Neuturanien wurde einstimmig angenommen. Ich werde sie unverzüglich verkünden-

    Entsprechend Artikel 14 tritt sie dann am 1. Dezember 2020 in Kraft.

    Arnar Sveinsson

    Gesetzessprecher (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing

    Föderationsminister für Inneres und Justiz a.D.
    ___________________________________________________

  • Kæru alþingismenn,


    nach dem Inkrafttreten unserer neuen Verfassung ist es an der Zeit, auf Grundlage dieser Verfassung einen neuen Gesetzessprecher zu bestimmen. Ich werde dazu eine entsprechende Wahl ausschreiben. Der zeitliche Rahmen wird dabei so gesetzt, dass der neue Lögmaður sein nunmehr einjähriges Amt mit Beginn des neuen Kalenderjahres antreten kann.

    Arnar Sveinsson

    Gesetzessprecher (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing

    Föderationsminister für Inneres und Justiz a.D.
    ___________________________________________________

  • Kæru alþingismenn,


    mit der neuen Verfassung wird es notwendig, die rechtlichen Bestimmungen zum Wählerverzeichnis und zur Arbeitsweise unseres Parlaments anzupassen und neu zu fassen. Ich habe daher eine Neufassung des Allthing-Gesetzes erarbeiten lassen, welche ich hiermit einbringe.


    VORSCHLAG

    (uppástunga)


    Gesetz über das Allthing

    Lögum frá Alþingi

    - Allthing-Gesetz (AllthingG) -



    § 1 Gesetzeszweck

    (1) Dieses Gesetz regelt die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Allthings (Alþingi), seine Zuständigkeit und die Registrierung im Wählerverzeichnis (Kjörskráin).

    (2) Gemäß Artikel 3 der Verfassung hat dieses Gesetz Verfassungsrang.


    § 2 Zusammensetzung

    (1) Das Allthing ist die gesetzgeberische Körperschaft der Republik Neuturanien.

    (2) Stimmberechtigte Mitglieder des Allthing (Þingmenn) sind alle Bürger der Republik (Ríkisborgari), die im Wählerverzeichnis registriert sind.

    (3) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Allthing hat eine Stimme.


    § 3 Tagung

    (1) Das Allthing tagt ständig unter Vorsitz des Gesetzessprechers (Lögmaður).

    (2) Jeweils nach Ablauf der Frist gemäß § 5 Absatz 1 beginnt eine neue Sitzungsperiode.

    (3) Das Allthing kann beschließen, seine Sitzung unter gleichzeitiger Bestimmung eines Wiederaufnahmezeitpunktes zu unterbrechen.

    (4) Vor Ablauf einer Unterbrechungsfirst ist die Sitzung ist auf Verlangen eines Mitglieds des Allthing oder bei Eingang eines Antrags beim Gesetzessprecher unverzüglich wieder aufzunehmen.


    § 4 Zuständigkeit

    Das Allthing entscheidet über alle Staatsangelegenheiten der Republik, sofern nicht die Verfassung oder Gesetze anderen Verfassungs- oder Staatsorganen die Entscheidungsgewalt zugesprochen haben.


    § 5 Wählerverzeichnis

    (1) Die Registrierung im Wählerverzeichnis ist an den ersten zehn Tagen eines Kalenderhalbjahres möglich. Der Gesetzessprecher hat spätestens mit Beginn der Frist öffentlich auf die Möglichkeit der Registrierung hinzuweisen. Wurde der Hinweis versäumt oder verspätet gegeben, beginnt die Frist erst mit dem Hinweis.

    (3) Die Registrierung im Wählerverzeichnis ist nur für Bürger der Republik zulässig, die nicht zeitgleich im Wählerverzeichnis eines anderen Landes der Föderation verzeichnet sind.

    (4) Ein Wählerverzeichnis erhält Gültigkeit nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 und behält diese bis zum Eintritt der Gültigkeit eines neuen Wählerverzeichnisses.

    (5) Aufnahmen in das Wählerverzeichnis außerhalb der First gemäß Absatz 1 können beim Gesetzessprecher beantragt werden. Über einen solchen Antrag entscheidet das Allthing.


    § 6 Anträge und Rederecht

    (1) Anträge, die im Allthing behandelt werden sollen, sind beim Gesetzessprecher zu stellen. Der Gesetzessprecher bringt diese Anträge ins Allthing ein.

    (2) Antragsberechtigt ist jeder Bürger der Republik.

    (3) Ein uneingeschränktes Rederecht im Allthing besitzen alle Mitglieder des Allthing und die Minister der Regierung. Darüber hinaus erhält jeder Bürger der Republik vom Gesetzessprecher das Recht zu seinem Antrag, der im Allthing behandelt wird, zu sprechen.


    § 7 Aussprachen

    (1) Jedem Beschluss oder jeder Wahl des Allthing geht eine Aussprache voraus, sofern die Verfassung nichts anderes bestimmt. Eine Aussprache wird vom Gesetzessprecher eröffnet und dauert grundsätzlich mindestens 48 Stunden.

    (2) Zu Beginn einer Aussprache ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, zur Sache zu sprechen.

    (3) Das Ende einer Aussprache bestimmt der Gesetzessprecher, wenn er keinen weiteren Redebedarf mehr feststellt. Der Antragsteller kann das Ende der Aussprache zu seiner Sache beantragen.


    § 8 Beschlüsse

    (1) Beschlüsse werden von den Mitgliedern des Allthing mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Verfassung nichts anderes bestimmt.

    (2) Abstimmungen über Beschlüsse werden vom Gesetzessprecher eingeleitet. Die Abstimmdauer beträgt mindestens 48 Stunden.

    (3) Die Abstimmungsfrage hat so gestellt zu sein, dass die Mitglieder darauf mit Ja oder Nein antworten können. Die Möglichkeit der Stimmenthaltung muss gewährleistet sein.

    (4) Stimmenthaltungen werden in jedem Fall wie nicht abgegebene Stimmen gewertet.


    § 9 Wahlen

    (1) Das Allthing wählt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen seiner Mitglieder, sofern die Verfassung nichts anderes bestimmt.

    (2) Die Wahl wird vom Gesetzessprecher eingeleitet und dauert grundsätzlich 72 Stunden.

    (3) Die Abstimmungsfrage bei Wahlen hat so gestellt zu sein, dass die Mitglieder darauf mit den Namen der zur Wahl stehenden Bewerber antworten können. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, hat die Frage so gestellt zu sein, dass die Mitglieder darauf mit Ja oder Nein antworten können. Die Möglichkeit der Stimmenthaltung muss in jedem Fall gewährleistet sein.


    § 10 Amtsblatt

    (1) Beschlüsse des Allthings werden im Amtsblatt der Republik (Stjórnartíðindi Lýðveldisins) veröffentlicht. Die Veröffentlichung hat zeitnah zu geschehen.

    (2) Das Amtsblatt wird vom Gesetzessprecher geführt.


    § 11 Vertretung

    Die in diesem Gesetz genannte Leitungs- und Entscheidungsgewalt des Gesetzessprechers geht auf Ersuchen des Gesetzessprechers auf dessen Stellvertreter über, in jedem Fall aber bei einer Abwesenheit des Gesetzessprechers von mehr als 72 Stunden.


    § 12 Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem es das Allthing mit der erforderlichen Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen verabschiedet hat.

    (2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Allthing vom 30.11.2014 außer Kraft

    Arnar Sveinsson

    Gesetzessprecher (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing

    Föderationsminister für Inneres und Justiz a.D.
    ___________________________________________________

  • Nein

    Politikerin

    Gesetzessprecherin (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing a.D
    Föderationsbeauftragten für den Friedensprozess in al-Bathía a.D.

    Präsidentin der turanischen Föderation a.D.

  • Kæra frú Sigrid,

    es freut mich, Sie hier im Hause wieder einmal begrüßen zu dürfen. Ihre konstruktive Mitarbeit im Parlament würde meinerseits begrüßt.


    Wie ich Ihrer kurzen Äußerung offenbar leider entnehmen muss, lehnen Sie eine Neufassung des Allthing-Gesetzes und der damit einhergehenden Anpassung an die seit dem 1. Dezember geltenden Verfassung wohl grundsätzlich ab? Oder missverstehe ich Sie da?

    Arnar Sveinsson

    Gesetzessprecher (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing

    Föderationsminister für Inneres und Justiz a.D.
    ___________________________________________________

  • Ich beisse mich hier:

    § 5 Wählerverzeichnis

    (1) Die Registrierung im Wählerverzeichnis ist an den ersten zehn Tagen eines Kalenderhalbjahres möglich


    Ich beisse mich, das es keine Möglichkeit gibt, sich bei Krankheit usw. nachzumelden.Das bedeutet, das Wähler ihrer Stimme beraubt werden.

    Politikerin

    Gesetzessprecherin (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing a.D
    Föderationsbeauftragten für den Friedensprozess in al-Bathía a.D.

    Präsidentin der turanischen Föderation a.D.

  • Danke herra Leifur, ich wollte frú Sigrid eben den selben Hinweis geben.


    Wie sieht es übrigens mit Ihrer Meinung zum vorgelegten Gesetzentwurf aus, herra Leifur?

    Arnar Sveinsson

    Gesetzessprecher (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing

    Föderationsminister für Inneres und Justiz a.D.
    ___________________________________________________

  • Herra Arnar, ich habe inhaltlich keinerlei Einwände. Lediglich an zwei Stellen halte ich redaktionelle Änderungen für erforderlich.

    Ich habe die in meiner Version rot markiert.


    VORSCHLAG

    (uppástunga)


    Gesetz über das Allthing

    Lögum frá Alþingi

    - Allthing-Gesetz (AllthingG) -



    § 1 Gesetzeszweck

    (1) Dieses Gesetz regelt die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Allthings (Alþingi), seine Zuständigkeit und die Registrierung im Wählerverzeichnis (Kjörskráin).

    (2) Gemäß Artikel 3 der Verfassung hat dieses Gesetz Verfassungsrang.


    § 2 Zusammensetzung

    (1) Das Allthing ist die gesetzgeberische Körperschaft der Republik Neuturanien.

    (2) Stimmberechtigte Mitglieder des Allthing (Þingmenn) sind alle Bürger der Republik (Ríkisborgari), die im Wählerverzeichnis registriert sind.

    (3) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Allthing hat eine Stimme.


    § 3 Tagung

    (1) Das Allthing tagt ständig unter Vorsitz des Gesetzessprechers (Lögmaður).

    (2) Jeweils nach Ablauf der Frist gemäß § 5 Absatz 1 beginnt eine neue Sitzungsperiode.

    (3) Das Allthing kann beschließen, seine Sitzung unter gleichzeitiger Bestimmung eines Wiederaufnahmezeitpunktes zu unterbrechen.

    (4) Vor Ablauf einer Unterbrechungsfrist ist die Sitzung ist auf Verlangen eines Mitglieds des Allthing oder bei Eingang eines Antrags beim Gesetzessprecher unverzüglich wieder aufzunehmen.


    § 4 Zuständigkeit

    Das Allthing entscheidet über alle Staatsangelegenheiten der Republik, sofern nicht die Verfassung oder Gesetze anderen Verfassungs- oder Staatsorganen die Entscheidungsgewalt zugesprochen haben.


    § 5 Wählerverzeichnis

    (1) Die Registrierung im Wählerverzeichnis ist an den ersten zehn Tagen eines Kalenderhalbjahres möglich. Der Gesetzessprecher hat spätestens mit Beginn der Frist öffentlich auf die Möglichkeit der Registrierung hinzuweisen. Wurde der Hinweis versäumt oder verspätet gegeben, beginnt die Frist erst mit dem Hinweis.

    (3) Die Registrierung im Wählerverzeichnis ist nur für Bürger der Republik zulässig, die nicht zeitgleich im Wählerverzeichnis eines anderen Landes der Föderation verzeichnet sind oder dort das aktive Wahlrecht besitzen.

    (4) Ein Wählerverzeichnis erhält Gültigkeit nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 und behält diese bis zum Eintritt der Gültigkeit eines neuen Wählerverzeichnisses.

    (5) Aufnahmen in das Wählerverzeichnis außerhalb der Frist gemäß Absatz 1 können beim Gesetzessprecher beantragt werden. Über einen solchen Antrag entscheidet das Allthing.


    § 6 Anträge und Rederecht

    (1) Anträge, die im Allthing behandelt werden sollen, sind beim Gesetzessprecher zu stellen. Der Gesetzessprecher bringt diese Anträge ins Allthing ein.

    (2) Antragsberechtigt ist jeder Bürger der Republik.

    (3) Ein uneingeschränktes Rederecht im Allthing besitzen alle Mitglieder des Allthing und die Minister der Regierung. Darüber hinaus erhält jeder Bürger der Republik vom Gesetzessprecher das Recht, zu seinem Antrag, der im Allthing behandelt wird, zu sprechen.


    § 7 Aussprachen

    (1) Jedem Beschluss oder jeder Wahl des Allthing geht eine Aussprache voraus, sofern die Verfassung nichts anderes bestimmt. Eine Aussprache wird vom Gesetzessprecher eröffnet und dauert grundsätzlich mindestens 48 Stunden.

    (2) Zu Beginn einer Aussprache ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, zur Sache zu sprechen.

    (3) Das Ende einer Aussprache bestimmt der Gesetzessprecher, wenn er keinen weiteren Redebedarf mehr feststellt. Der Antragsteller kann das Ende der Aussprache zu seiner Sache beantragen.


    § 8 Beschlüsse

    (1) Beschlüsse werden von den Mitgliedern des Allthing mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Verfassung nichts anderes bestimmt.

    (2) Abstimmungen über Beschlüsse werden vom Gesetzessprecher eingeleitet. Die Abstimmdauer beträgt mindestens 48 Stunden.

    (3) Die Abstimmungsfrage hat so gestellt zu sein, dass die Mitglieder darauf mit Ja oder Nein antworten können. Die Möglichkeit der Stimmenthaltung muss gewährleistet sein.

    (4) Stimmenthaltungen werden in jedem Fall wie nicht abgegebene Stimmen gewertet.


    § 9 Wahlen

    (1) Das Allthing wählt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen seiner Mitglieder, sofern die Verfassung nichts anderes bestimmt.

    (2) Die Wahl wird vom Gesetzessprecher eingeleitet und dauert grundsätzlich 72 Stunden.

    (3) Die Abstimmungsfrage bei Wahlen hat so gestellt zu sein, dass die Mitglieder darauf mit den Namen der zur Wahl stehenden Bewerber antworten können. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, hat die Frage so gestellt zu sein, dass die Mitglieder darauf mit Ja oder Nein antworten können. Die Möglichkeit der Stimmenthaltung muss in jedem Fall gewährleistet sein.


    § 10 Amtsblatt

    (1) Beschlüsse des Allthings werden im Amtsblatt der Republik (Stjórnartíðindi Lýðveldisins) veröffentlicht. Die Veröffentlichung hat zeitnah zu geschehen.

    (2) Das Amtsblatt wird vom Gesetzessprecher geführt.


    § 11 Vertretung

    Die in diesem Gesetz genannte Leitungs- und Entscheidungsgewalt des Gesetzessprechers geht auf Ersuchen des Gesetzessprechers auf dessen Stellvertreter über, in jedem Fall aber bei einer Abwesenheit des Gesetzessprechers von mehr als 72 Stunden.


    § 12 Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem es das Allthing mit der erforderlichen Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen verabschiedet hat.

    (2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Allthing vom 30.11.2014 außer Kraft.

    Leifur Ragnar Arngrímsson
    Forseti der Bewegung "Þjóðvaki" (Volkserwachen)


    Insulare Zweit-ID

  • Vielen Dank herra Leifur. Die redaktionellen Änderungen der Schreib- und Formulierungsfehler sind natürlich völlig richtig. Und auch die Änderung in § 5 Absatz 3 geht so in Ordnung. Damit wird richtigerweise der Ausschluss eines doppelten Wahlrechts auch auf die Föderationsländer erstreckt, in denen das Wahlrecht nicht explizit von der Eintragung in einem Wählerregister abhängig ist. Ich würde all Ihre Änderungen und Korrekturen so in die zur Abstimmung zu stellende Fassung des Gesetzentwurfs übernehmen.


    Ich stelle somit folgenden Gesetzentwurf zur Abstimmung:


    Gesetz über das Allthing

    Lögum frá Alþingi

    - Allthing-Gesetz (AllthingG) -



    § 1 Gesetzeszweck

    (1) Dieses Gesetz regelt die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Allthings (Alþingi), seine Zuständigkeit und die Registrierung im Wählerverzeichnis (Kjörskráin).

    (2) Gemäß Artikel 3 der Verfassung hat dieses Gesetz Verfassungsrang.


    § 2 Zusammensetzung

    (1) Das Allthing ist die gesetzgeberische Körperschaft der Republik Neuturanien.

    (2) Stimmberechtigte Mitglieder des Allthing (Þingmenn) sind alle Bürger der Republik (Ríkisborgari), die im Wählerverzeichnis registriert sind.

    (3) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Allthing hat eine Stimme.


    § 3 Tagung

    (1) Das Allthing tagt ständig unter Vorsitz des Gesetzessprechers (Lögmaður).

    (2) Jeweils nach Ablauf der Frist gemäß § 5 Absatz 1 beginnt eine neue Sitzungsperiode.

    (3) Das Allthing kann beschließen, seine Sitzung unter gleichzeitiger Bestimmung eines Wiederaufnahmezeitpunktes zu unterbrechen.

    (4) Vor Ablauf einer Unterbrechungsfrist ist die Sitzung auf Verlangen eines Mitglieds des Allthing oder bei Eingang eines Antrags beim Gesetzessprecher unverzüglich wieder aufzunehmen.


    § 4 Zuständigkeit

    Das Allthing entscheidet über alle Staatsangelegenheiten der Republik, sofern nicht die Verfassung oder Gesetze anderen Verfassungs- oder Staatsorganen die Entscheidungsgewalt zugesprochen haben.


    § 5 Wählerverzeichnis

    (1) Die Registrierung im Wählerverzeichnis ist an den ersten zehn Tagen eines Kalenderhalbjahres möglich. Der Gesetzessprecher hat spätestens mit Beginn der Frist öffentlich auf die Möglichkeit der Registrierung hinzuweisen. Wurde der Hinweis versäumt oder verspätet gegeben, beginnt die Frist erst mit dem Hinweis.

    (3) Die Registrierung im Wählerverzeichnis ist nur für Bürger der Republik zulässig, die nicht zeitgleich im Wählerverzeichnis eines anderen Landes der Föderation verzeichnet sind oder dort das aktive Wahlrecht besitzen.

    (4) Ein Wählerverzeichnis erhält Gültigkeit nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 und behält diese bis zum Eintritt der Gültigkeit eines neuen Wählerverzeichnisses.

    (5) Aufnahmen in das Wählerverzeichnis außerhalb der Frist gemäß Absatz 1 können beim Gesetzessprecher beantragt werden. Über einen solchen Antrag entscheidet das Allthing.


    § 6 Anträge und Rederecht

    (1) Anträge, die im Allthing behandelt werden sollen, sind beim Gesetzessprecher zu stellen. Der Gesetzessprecher bringt diese Anträge ins Allthing ein.

    (2) Antragsberechtigt ist jeder Bürger der Republik.

    (3) Ein uneingeschränktes Rederecht im Allthing besitzen alle Mitglieder des Allthing und die Minister der Regierung. Darüber hinaus erhält jeder Bürger der Republik vom Gesetzessprecher das Recht, zu seinem Antrag, der im Allthing behandelt wird, zu sprechen.


    § 7 Aussprachen

    (1) Jedem Beschluss oder jeder Wahl des Allthing geht eine Aussprache voraus, sofern die Verfassung nichts anderes bestimmt. Eine Aussprache wird vom Gesetzessprecher eröffnet und dauert grundsätzlich mindestens 48 Stunden.

    (2) Zu Beginn einer Aussprache ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, zur Sache zu sprechen.

    (3) Das Ende einer Aussprache bestimmt der Gesetzessprecher, wenn er keinen weiteren Redebedarf mehr feststellt. Der Antragsteller kann das Ende der Aussprache zu seiner Sache beantragen.


    § 8 Beschlüsse

    (1) Beschlüsse werden von den Mitgliedern des Allthing mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Verfassung nichts anderes bestimmt.

    (2) Abstimmungen über Beschlüsse werden vom Gesetzessprecher eingeleitet. Die Abstimmdauer beträgt mindestens 48 Stunden.

    (3) Die Abstimmungsfrage hat so gestellt zu sein, dass die Mitglieder darauf mit Ja oder Nein antworten können. Die Möglichkeit der Stimmenthaltung muss gewährleistet sein.

    (4) Stimmenthaltungen werden in jedem Fall wie nicht abgegebene Stimmen gewertet.


    § 9 Wahlen

    (1) Das Allthing wählt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen seiner Mitglieder, sofern die Verfassung nichts anderes bestimmt.

    (2) Die Wahl wird vom Gesetzessprecher eingeleitet und dauert grundsätzlich 72 Stunden.

    (3) Die Abstimmungsfrage bei Wahlen hat so gestellt zu sein, dass die Mitglieder darauf mit den Namen der zur Wahl stehenden Bewerber antworten können. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, hat die Frage so gestellt zu sein, dass die Mitglieder darauf mit Ja oder Nein antworten können. Die Möglichkeit der Stimmenthaltung muss in jedem Fall gewährleistet sein.


    § 10 Amtsblatt

    (1) Beschlüsse des Allthings werden im Amtsblatt der Republik (Stjórnartíðindi Lýðveldisins) veröffentlicht. Die Veröffentlichung hat zeitnah zu geschehen.

    (2) Das Amtsblatt wird vom Gesetzessprecher geführt.


    § 11 Vertretung

    Die in diesem Gesetz genannte Leitungs- und Entscheidungsgewalt des Gesetzessprechers geht auf Ersuchen des Gesetzessprechers auf dessen Stellvertreter über, in jedem Fall aber bei einer Abwesenheit des Gesetzessprechers von mehr als 72 Stunden.


    § 12 Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem es das Allthing mit der erforderlichen Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen verabschiedet hat.

    (2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Allthing vom 30.11.2014 außer Kraft.


    Stimmberechtigt für diese Abstimmung sind die herrar mínir Leifur Arngrimsson und Arnar Sveinsson-

    Bitte stimmen Sie jetzt ab.


    Stimmen Sie dem Gesetz über das Allthing in der vorliegenden Fassung zu?


    [ ] Ja / Já

    [ ] Nein / Nei

    [ ] Enthaltung / Forföll

    Arnar Sveinsson

    Gesetzessprecher (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing

    Föderationsminister für Inneres und Justiz a.D.
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