Drittes Gesetz zur Änderung des Föderationswahlgesetzbuchs
- 3. Wahlgesetzbuchänderungsgesetz (3. WGBÄG) -
§ 1 - Zweck
Dieses Gesetz ändert das Föderationsgesetzbuch über die Wahlen und Abstimmungen und die Arbeitsweise der Nationalversammlung (FWGB) in der Fassung vom 7. Februar 2018.
§ 2 - Änderungen
(1) Paragraf 6 wird um einen neuen Absatz 4 ergänzt. Dieser hat den Wortlaut:
"Bei der Wahl des Präsidenten der Föderation hat jeder Wähler so viele Stimmen, wie es Wahlmöglichkeiten gibt, jedoch in keinem Fall mehr als sieben. Die Zahl der Wahlmöglichkeiten schließt die aktive Enthaltung ein. Ein Wähler darf keinem Kandidaten mehr als drei Stimmen geben."
(2) In Absatz 1 des Paragrafen 8 wird der Ausdruck "innerhalb von sieben Tagen nach Ende der Wahl" geändert in "innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses".
§ 3 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Turan, den 2. September 2021
Sigurd Thorwald
Generaladministrator
i.V. Arnar Sveinsson
Präsident der Föderation