Beiträge von Onkel Ho

    Im Zuge der Verfassungsüberarbeitung sollten wir auch die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen neu beraten.


    Liegt das Recht zur Gesetzgebung bei den Gliedstaaten oder beim Staatenverbund? Wer darf auf welchem Gebiet Gesetze erlassen?

    Damit erkläre ich diese Aussprache zur Aussprache über die Terminologie der neuen Verfassung.


    Fragen die hier zu klären sind, sind etwa:


    Wie soll der Staatsverbund als solcher heißen?
    Wie sollen die einzelnen Gliederungen heißen?
    Wie soll die Vertretung der Gliederungen heißen?
    Wie sollen die Vertreter der Gliederungen heißen?


    Wollen wir noch anderen Organen oder Organschaften neue Namen geben?

    Da es hier offensichtlich an mehreren Stellen zu Klärungsbedarf kommt, schlage ich vor einfach mehrere thematisch getrennte Aussprachen zu eröffnen und diese dann auch einzeln in Abstimmungen zu klären damit diese dann in einer Gesamtbearbeitung in die neue Verfassung integriert werden können.


    Als Themenbereiche sehe ich im Moment:


    1. Anzahl, Bezeichnung und Zuschnitt der "Länder"
    2. Name des neuen Staatsverbandes
    3. Arbeitsweise der Ländervertretung
    4. Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen
    5. sonstiges


    Gibt es weitere Themengebiete?

    In allen offiziellen Dokumenten der CartA.


    Beschlusstext


    "Dem Direktor ist es gestattet, in offiziellen Dokumenten, Beschlüssen usw. der CartA nach Verabschiedung und Archivierung aufgedeckte offensichtliche orthographische und grammatische Fehler zu verbessern. Die Vollversammlung ist darüber in Kenntnis zu setzen."

    In der CartA wird gerade über eine Satzungsänderung abgestimmt, die es dem Direktorium erlauben soll orthographische und grammatische Fehler selbständig zu korrigieren.


    Wie wollen wir stimmen? Ich wäre für Ablehnung, weil dadurch auch unbeabsichtigt der Sinngehalt geändert werden kann ohne dass es von der Vollversammlung legitimiert wird.

    Nochmal kurz zurück zu den "halben" Stimmen der Landeshauptpersonen


    Auch einen solchen Kompromiss muss ich ablehnen, da er die in meinen Augen fundamentalen Probleme des ungleichen Stimmrechts in der NV und der Vermischung von Föderations- und Landesinteressen in der NV nicht beseitigt sondern nur abmildert. Abgesehen davon schaffen halbe Stimmen weitere Probleme.


    Da wäre mir ein ständig tagender Föderationsrat mit einem Veto-Recht deutlich lieber. Dieser könnte ja mit dem rotierenden Vorsitz relativ unbürokratisch arbeiten.


    *so Dieser würde außerdem die Möglichkeit schaffen eine Neben-ID als Landeshauptperson einzusetzen. Sonst müssten die Landeshauptleute immer auch die Haupt-ID sein.*so

    Hier möchte ich gerne widersprechen. Ich habe zwar eine hohe Meinung von den Mitgliedern der NV und auch von den Landeshauptleuten, aber mit dieser Versuchung sollten wir niemanden allein lassen.


    Abgesehen davon, dass die vier Landeshauptleute mit der Stimmverteilung nach Thomasson die Mehrheit der Stimmen in der NV haben und die anderen sieben NV-Mitglieder überstimmen können, gibt es auch durchaus Interessenwidersprüche zwischen Föderation und Ländern. Bei einem solchen Interessengegensatz will ich die Landeshauptperson sehen, die mit ihrer NV-Mitgliedsstimme für die Interessen der Föderation und mit ihrer Landeshauptpersonstimme für die Interessen ihres Landes stimmt. Das funktioniert nicht.


    Auch um diesen Interessenwiderstreit aus der NV herauszuhalten, bin ich gegen das doppelte Stimmrecht für Landeshauptleute.

    Naja, ich gehe davon aus, dass die Landeshauptperson ein entsprechendes Verantwortungsbewusstsein mitbringt. Außerdem erhöht sie mit ihrem "Veto" nur das Quorum von 50 Prozent auf 66 2/3 Prozent der abgegebenen Stimmen.


    Ein Verfahren bei dem eine Landeshauptperson gegen ein Gesetz ein "Veto" einlegt, dieses Gesetz daraufhin solange gestoppt wird, bis die Landeshauptleutekonferenz (aka Föderationsrat) über das "Veto" beraten und abgestimmt hat, und dann noch einmal die NV über die Zurückweisung des "Vetos" abstimmt wäre mit zu langwierig und kompliziert.

    Liebe Föderalisten,


    die Selbstverwaltung und Eigenorganisation der Länder gestehe ich Ihnen gerne zu, soweit sie sich im Rahmen der gemeinsamen Verfassung bewegt und die Grundzüge der Verfassung berücksichtigt wird.


    Bezüglich des doppelten Stimmrechts der Landeshauptleute habe ich jedoch erhebliche Bedenken. Dies verstößt in meinen Augen ganz klar gegen den Grundsatz der Gleichheit der Stimmrechte in der Nationalversammlung und würde zu großen Verzerrungen führen.
    Bei der jetzigen Aufteilung der NV ergibt sich, dass nach der Regelung in der NV 15 Stimmen vorhanden wären. Davon verfügen vier Personen über acht Stimmen. Letztlich würden die vier Landeshauptleute damit die Alleinentscheidung über die Geschicke der Föderation haben, weil sie alle anderen NV-Mitglieder überstimmen könnten.


    Die Rechte der Länder werden in meinen Augen durch die bereits bestehenden Regelungen in der Verfassung ausreichend geschützt.
    Bereits jetzt gesteht die Verfassung den Ländern weiten Teilen das Recht zu, diese selber zu regeln bzw. von Gesetzen der Republik abzuweichen.
    Statt der Einführung eines Föderationsrates kommt mir gerade die folgende Idee. Wir geben jeder einzelnen Landeshauptperson - die ja auch nicht zwingend Mitglied der NV sein muss - die Möglichkeit während der Dauer der Abstimmung über ein Gesetz, dass auch die Angelegenheiten der Länder betrifft, ein Veto einzulegen. Dieses hat zur Folge, dass für das zustandekommen des Gesetzes, eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich ist.

    Ich habe mich bemüht die vorgeschlagenen Änderungen nach Kräften zu integrieren:



    Besetz über die Arbeitsweise der Nationalversammlung der Turanischen Republik - Nationalversammlungsgesetz (NVG-TUR)


    § 1 Gültigkeit und Verantwortlichkeit
    (1) Dieses Gesetz regelt die Arbeitsweise der Nationalversammlung.
    (2) Die Nationalversammlung wählt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder aus ihren Reihen eine Person, welche die Sitzungen leitet (Präsident der Nationalversammlung). Seine Amtszeit endet, wenn
    a) die Nationalversammlung mit der Mehrheit ihrer Stimmen einen Nachfolger wählt,
    b) der Präsident die Mitgliedschaft in der Nationalversammlung verliert,
    c) der Präsident seinen Rücktritt erklärt,
    d) der Präsident verstirbt oder
    e) der Oberste Gerichtshof feststellt, dass der Präsident auf unbestimmte Zeit seinen Amtsgeschäften nicht mehr nachkommen kann.
    (3) Der Präsident der Nationalversammlung achtet auf die Einhaltung dieses Gesetzes.
    (4) Bei einer Abwesenheit des Präsidenten der Nationalversammlung über sieben Tage hinaus übernimmt der Vertreter des Präsidenten der Nationalversammlung automatisch die Amtsgeschäfte.


    § 2 Anträge
    (1) Jedes Mitglied der Nationalversammlung kann Anträge stellen. Anträge sind so zu stellen, dass die Nationalversammlung gem. § 6 Abs. 2 darüber abstimmen kann.
    (2) Diese Anträge sind im Büro des Präsidenten zu stellen und zu begründen. Die Begründung kann bei entsprechendem Hinweis auch mündlich nach Eröffnung der Aussprache erfolgen.
    (3) Anträge, die die die Änderung eines bestehenden Gesetzes zum Inhalt haben, müssen so formuliert sein, dass sie die zu ändernden Gesetzesstellen und die beabsichtigten Änderungen ausdrücklich benennen. Der zu ändernde und geänderte Abschnitt müssen dem Antrag als Anlage beigefügt werden.


    § 3 Aussprachen
    (1) Der Präsident der Nationalversammlung prüft den Antrag und eröffnet bei Zulässigkeit unverzüglich eine Aussprache.
    (2) Der Präsident schließt die Aussprache und leitet die Abstimmung nach eigenem Ermessen ein. Dabei soll er in der Regel eine Aussprache nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach dem letzten inhaltlichen Redebeitrag schließen.


    § 4 Rederecht in der Nationalversammlung
    (1) Die Nationalversammlung kann geeigneten Personen ein auf eine bestimmte Aussprache beschränktes oder uneingeschränktes Rederecht verleihen.
    (2) Wird das Rederecht von jemandem, der es lediglich gem. §4 (1) besitzt, entgegen den Sitten und Bräuchen Turaniens, zu grobem Unfug oder im Zusammenhang mit Gesetzesübertretungen ausgenutzt, so kann der Präsident der Nationalversammlung dieser Person das Rederecht wieder entziehen.


    § 5 Eröffnung des Abstimmungsverfahrens
    (1) Der Präsident eröffnet die Abstimmung und schließt diese.
    (2) Nach Eröffnung der Abstimmung kann über einen Antrag nicht mehr diskutiert werden.
    (3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Abstimmungsberechtigt ist nur, wer zur Zeit der Eröffnung der Abstimmung Mitglied der Nationalversammlung ist.
    (4) gestrichen
    (5) Bei der Stimmabgabe ist jeder nur seinem freien Gewissen und dem Wohl Turaniens verpflichtet.


    § 6 Durchführung des Abstimmungsverfahrens
    (1) Die Abstimmung erfolgt öffentlich. Eine nicht-öffentliche Abstimmung ist nur zulässig, wenn die Sicherheit Turaniens oder ähnlich wichtige Gründe dies erfordern oder die Mehrheit der Abgeordneten dies verlangt. Die Beratung über die Öffentlichkeit oder Nicht-Öffentlichkeit einer Abstimmung erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
    (2) In der Abstimmung ist mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" zu stimmen. Andere, geänderte oder mit Zusätzen versehene Stimmabgaben sind ungültig und werden beim Ergebnis nicht berücksichtigt.
    (3) Die Abstimmung kann auch über zwei oder mehr Alternativanträge stattfinden. In diesem Fall sind auch die entsprechenden anderen Abstimmungen zulässig.
    (4) Wird über drei oder mehr Alternativanträge abgestimmt und findet keiner der Anträge die absolute Mehrheit, so ist über den Alternativantrag, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte, ein zweiter Abstimmungsgang nach Absatz 1 und 2 zu eröffnen.


    § 7 Feststellung des Abstimmungsergebnisses
    Der Präsident der Nationalversammlung leitet das Ergebnis der Abstimmung dem Staatspräsidenten zu. Dieser verkündet das Gesetz nach einem angemessenen, vorher festgelegten Zeitraum im Gesetzblatt, wenn die nach der Verfassung erforderliche Mehrheit der Stimmen erreicht wurde.


    § 8 Der Präsident
    (1) Der Präsident übt das Hausrecht in der Nationalversammlung aus.
    (2) Er überwacht den ordnungsgemäßen Gang der Diskussion und der Abstimmung. Er kann notwendige Maßnahmen, wie z.B. den Entzug des Rederechts, treffen, um die Ordnung wieder herzustellen.
    (3) Der Präsident ernennt einen Vertreter aus den Reihen der Mitglieder der Nationalversammlung.


    § 9 Schlussbestimmungen
    Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft und setzt das Föderationsratsgesetz vom 13.01.2009 außer Kraft.


    @ Abeken


    1. Benachrichtigung bei wichtigen Angelegenheiten habe ich gestrichen - ist so wichtig nicht und praktisch nur schwer umsetzbar
    2. Die Zusammensetzung der Nationalversammlugn ist ja bereits in der Verfassung geregelt, darum habe ich es in Gesetz über die Arbeitsweise der Nationalversammlung umbenannt. 6 Durchflfte der abgegebenen Stimmen abz

    Ich habe noch einmal versucht alle Änderungsvorschläge zu integrieren


    Gesetz über die Fortgeltung des Rechts der Föderation Turanischer Republiken


    § 1 Außerkrafttreten


    (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, treten alle Gesetze, Verordnungen und andere Vorschriften, die vor dem 07.04.2010 erlassen wurden außer Kraft.
    (2) Verträge mit anderen Staaten bleiben davon unberührt.


    § 2 Fortgeltung


    (1) Die folgenden Vorschriften gelten weiter fort:
    a) Turanisches Parteiengesetz i.d.F. vom 11.04.2004
    b) Turanische Gerichtsordnung i.d.F. vom 22.05.2004
    c) Allgemeine Prozessordnung i.d.F. vom 06.06.2003
    d) Diplomatiegesetz i.d.F. vom 20.09.2003
    e) Verordnung über die Einführung staatlicher Feiertage i.d.F. vom 30.05.2004
    f) Gesetz gegen die Verbreitung von illegalen Rauschmitteln i.d.F. vom 12.09.2004
    g) Gesetz über den Erlass von Rechtsverordnungen i.d.F. vom 02.05.2005
    h) Vereinsgesetz i.d.F. vom 03.04.2005
    i) Strafvollzugsgesetz i.d.F. vom 15.08.2005
    j) Allgemeine Prozessordnung i.d.F. vom 29.08.2005
    k) Turanisches Strafgesetzbuch i.d.F. vom 18.09.2005
    l) Föderationsgesetz über die Streitkräfte und die Landesverteidigung i.d.F. vom 01.09.2006
    m) Turanisches Wirtschafts-, Gewerbe- und Handelsgesetz i.d.F. vom 17.12.2006
    n) Eheschließungs- und Trauungsgesetz i.d.F. vom 12.04.2007
    o) Volksgesetzbuch i.d.F. vom 04.11.2007
    p) Turanisches Hochschulgesetz i.d.F. vom 09.02.2008
    q) Gesellschaftliche-Organisationen-Gesetz i.d.F. vom 12.04.2008
    (2) Für die Fortgeltung der Gesetze gilt das folgende:
    a) An die Stelle der Organe der Föderation treten die Organe der Republik, wobei die Aufgaben des Ministerpräsidenten und des Präsidenten der Föderation vom Präsidenten der Republik wahrgenommen werden.
    b) An die Stelle der Föderation tritt die Turanische Republik; an die Stelle der Turanischen Föderation und des Freistaats Turanien tritt die Turanische Republik.
    c) Die Gesetze gelten nur insoweit fort, als sie nicht mit der Verfassung oder Gesetzen, die nach dem 07.04.2010 erlassen wurden in Widerspruch geraten.


    § 3 Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.