Frau Schleutberger-Narrenhäuser hat in der Zwischenzeit übrigens einen umfangreichen Gesetzesentwurf bezüglich der Präfekturen erstellt. Danke dafür.
Landtagssitzung 2015/III
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Ein sehr guter Entwurf. Herzlichen Dank an die Kollegin! An den Details lässt sich sicherlich noch feilen, aber im Großen und Ganzen bin ich sehr zufrieden damit.
Die Frage ist, ob wir die Gemeindeliste tatsächlich in den Anhang nehmen sollen. Da die Liste abgeschlossen ist, könnten wir keine weiteren Gemeinden "erfinden". Es sei denn, wir betrachten die Liste als nicht abgeschlossen und erweitern SimOff bei Bedarf. Was meint Ihr? -
Meine Herren, es freut mich wenn Ihnen der Gesetzentwurf zumindest grundsätzlich zusagt. Notwendig erscheindende Änderungen sind selbstverständlich möglich, wie die Bezeichnung GesetzENTWURF schon vermuten lässt.
Also einfach raus mit der Sprache, was Sie noch geändert haben möchten.Ich wüde das Gesetz erst mal so verabschieden, damit wir mal einen Stand bei Gemeinden und Kreisen haben. Änderungen sind ja dann auch SimOn über § 4 Absatz 2 oder 3 möglich. -
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Herr Mannhardt, Sie hatten Änderungswünsche für den Entwurf?
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Einen Moment noch, Herr Vizekanzler, ich mache mir nur gerade noch ein paar Notizen.
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Nur zu, wir haben ja Zeit.
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So... *räusper*... werte Kolleginnen und Kollegen, ich möchte noch einmal recht herzlich für den gelungenen Entwurf danken. Aus meiner Sicht passt das alles soweit. Ich hätte aber gerne noch zwei Punkte in dem Gesetz: 1. eine lokale Verwaltungsebene unter den Gemeinden, konkret in den Ortschaften, meinetwegen gern offiziell als "Ortsgemeinden" bezeichnet im Gegensatz zu den "Amtsgemeinden" darüber. 2. die Regelung der gemeindefreien Gebiete, die meines Erachtens direkt von den Kreisen verwaltet werden sollten.
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Zur Einfachheit nochmal der Entwurf im Thema gepostet. Finde es lässt sich so einfacher nachlesen, zitieren und v. a. ändern.
Adelgunde Schleutberger-Narrenhäuser
Trondberger Str. 75
6045 Drachenfels
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An den
Kanzler des Freistaats Turanien
Herrn Dr. Kurt Klebitz
Landtagsverwaltung
4100 Freyburgbetr.: Gesetzentwurf
Sehr geehrter Herr Dr. Klebitz,
als Mitglied des Landtags des Freistaats Turanien bringe ich einen
Entwurf für ein Gesetz über die Gebietsgliederung und Verwaltungsstruktur des Freistaats Turanien
auf der Grundlage von Artikel 25 des Staatsgrundgesetzes ein und bitte, die Beschlussfassung des Landtags herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Anlage
Gesetz über die Gebietsgliederung und Verwaltungsstruktur des Freistaats Turanien
-Gebiets- und Verwaltungsstrukturgesetz (GebVerwStrG)-§ 1 Präfekturen
(1) Gemäß Artikel 20 des Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien gliedert sich das Staatsgebiet in die 5 Präfekturen Großturanien mit der Hauptstadt Königsberg, Kleinturanien mit der Hauptstadt Freyburg, Nordturanien mit der Hauptstadt Heimgard, Ostturanien mit der Hauptstadt Hermannstadt und Westturanien mit der Hauptstadt Drachenfels.
(2) Die Präfekturen umfassen die Gebietsstände der historischen Siedlungsgebiete auf der Grundlage der ehemaligen Föderationsrepubliken der Föderation Turanischer Republiken, welche aus den in diesen Gebieten liegenden Gemeinden bestehen.
(3) Die Präfekturen sind im Rahmen von Teil V des Staatsgrundgesetzes und der Gesetze des Freistaats Turanien eigenständige Gebietskörperschaften§ 2 Landkreise und kreisfreie Städte
(1) Die Landkreise umfassen jeweils die Gebiete aller durch sie verbundenen Gemeinden. Einzelne Gemeinden können auf Grund ihrer Größe und Bedeutung von der Zuordnung zu einem Landkreis ausgenommen werden und kreisfrei bleiben.
(2) In jedem Landkreis wird eine Gemeinde zum Kreissitz bestimmt. Die bestehenden Landkreise und ihre Kreissitze, die bestehenden kreisfreien Städte sowie deren Zuordnung zu den Präfekturen sind in Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführt.
(3) Landkreise sind im Rahmen der Gesetze eigenständige Gebietskörperschaften. Kreisfreie Städte sind im Bereich der Verwaltungszuständigkeiten und Hoheitsrechte den Landkreisen gleichgestellt.§ 3 Gemeinden
(1) Gemeinden umfassen die historisch begründeten Siedlungsgebiete, deren Flurstücke im jeweiligen Liegenschaftsregister eingetragen und der Gemeinde zugeordnet sind.
(2) Bei der Bezeichnung der Gemeinden sind historisch gewachsenen Namen zu beachten. Frühere oder aktuelle Funktionsbezeichnungen können hinzugefügt werden.§ 4 Änderungen der Gebietsgliederungen
(1) Gebietsänderungen zwischen den Präfekturen bedürfen der Zustimmung der Bevölkerung aller betroffenen Präfekturen und sind durch ein Gesetz umzusetzen.
(2) Gebietsänderungen innerhalb einer Präfektur bedürfen der Zustimmung der Bevölkerung aller betroffenen Gemeinden und sind durch Satzung der Präfektur umzusetzen.
(3) Die Schaffung neuer Landkreise oder die Zusammenlegung von bestehenden Landkreisen sowie die Änderungen der Zuordnung von Gemeinden zu den Landkreisen erfolgen durch ein Gesetz.§ 5 Die Staatsregierung
(1) Gemäß Teil II des Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien besteht die Staatsregierung aus dem Kanzler und den Staatsministern.
(2) Jedem Staatsminister untersteht grundsätzlich ein Staatsministerium. Die fachliche Zuständigkeit der Staatsministerien und die Verantwortlichkeit der Staatsminister für bestimmte Staatsministerien bestimmt der Kanzler. Er kann die Leitung einer oder mehrerer Staatsministerien selbst übernehmen, kann einem Staatsminister die Zuständigkeit für mehrere Staatsministerien übertragen oder Staatsminister ohne Geschäftsbereich für bestimmte Aufgaben ernennen.
(3) Die Staatsministerien werden vom zuständigen Mitglied der Staatsregierung im Rahmen der umfassenden Geschäftsführungskompetenz des Kanzlers eigenverantwortlich geleitet.
(4) Die Staatsregierung und die Staatsministerien sind Obere Staatsbehörden des Freistaats.
(5) Die Staatsregierung kann entsprechend den Notwendigkeiten für bestimmte Aufgaben Untere Staatsbehörden mit Zuständigkeit für die gesamte Republik schaffen, welche jeweils einer Oberen Staatsbehörde nachgeordnet sein müssen.§ 6 Die Präfekturverwaltungen
(1) Die Präfekturen können zur Wahrnehmung ihres Satzungsrechts nach Artikel 23 des Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien für ihr Gebiet eigene gesetzgeberische Körperschaften schaffen. Dabei ist auf die historisch begründeten Traditionen Rücksicht zu nehmen.
(2) In jeder Präfektur besteht eine Präfekturverwaltung, welche die Verwaltung der Präfektur ausführt und Recht des Freistaats sowie bestehendes Satzungsrecht in den Grenzen der Präfektur umsetzt. Sitz der Präfekturverwaltung ist die Hauptstadt einer Präfektur.
(3) Der Präfekturverwaltung steht der Präfekt vor, der die Verwaltung im Rahmen der rechtlichen Regelungen des Freistaats und des Satzungsrechts der Präfektur eigenständig aufbaut, gestaltet und führt.
(4) Der Präfekt wird nach Artikel 21 des Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien bestimmt.
(5) Die Präfekturverwaltungen sind Mittlere Staatsbehörden des Freistaats.§ 7 Kreisverwaltungen
(1) Die Verwaltung eines Landkreises besteht aus einem Landratsamt mit einem Landrat an der Spitze, welcher das Landratsamt eigenverantwortlich aufbaut und leitet. Der Landrat wird nach demokratischen Grundsätzen vom Kreistag bestimmt. Macht der Kreistag von seinem Recht keinen Gebrauch wird der Landrat vom zuständigen Präfekten oder dem für innere Angelegenheiten zuständigen Staatsminister bestimmt.
(2) Der Kreistag besteht aus den Vertretern der im Landkreis verbundenen Gemeinden. Jede Gemeinde entsendet einen Vertreter in den Kreistag.
(3) Das Landratsamt nimmt die Verwaltungsaufgaben der im Landkreis verbundenen Gemeinden wahr, welche ihm von den Gesetzen zugewiesen oder von den Gemeinden übertragen werden.
(4) Landratsämter sind Übergeordnete Kommunalbehörden. Gemeindeverwaltungen der kreisfreien Städte sind den Landratsämtern gleichgestellt§ 8 Gemeindeverwaltungen
(1) Für die kommunale Selbstverwaltung errichtet jede Gemeinde eine Gemeindeverwaltung.
(2) Der Gemeindeversammlung besteht aus allen Einwohnern einer Gemeinde.
(3) Die Gemeindeversammlung kann beschließen, dass für eine vorher bestimmte Zeit von mindestens sechs und maximal zwölf Monate ein Gemeinderat gebildet wird, dem nur eine beschränkte Anzahl von Einwohnern angehört. Die Mitglieder des Gemeinderats sind nach demokratischen Regeln zu bestimmen. Der Gemeinderat übernimmt während seines Bestehens uneingeschränkt die Aufgaben der Gemeindeversammlung. Nach Ablauf der bestimmten Frist ist ein neuer Beschluss der Gemeindeversammlung über die Bildung eines Gemeinderats erforderlich.
(4) Jeder Gemeinde steht ein Bürgermeister vor, der auch den Vorsitz in der Gemeindeversammlung und in einem gebildeten Gemeinderat führt. Er gestaltet und führt die Gemeindeverwaltung in eigener Verantwortung. Der Bürgermeister ist nach demokratischen Grundsätzen von der Gemeindeversammlung zu bestimmen.
(5) Gemeindeverwaltungen sind Kommunalbehörden.
(6) Bei der Bezeichnung der Kommunalen Selbstverwaltungsorgane nach den Absätzen 1 bis 4 und deren Mitglieder sind die lokalen und historischen Gegebenheiten zu beachten.§ 9 Kompetenzen, Zuständigkeiten, Rechtsaufsicht
(1) Gemeindeverwaltungen sind für die Gemeinden zuständig für die sie errichtet wurden. Sie regeln alle kommunalen Angelegenheiten eigenständig.
(2) Die Landratsämter sind für alle Gemeinden zuständig, die im jeweiligen Landkreis verbunden sind. Sie regeln die ihnen durch Gesetz oder von den Gemeinden übertragenen Aufgaben eigenständig, jedoch in enger Zusammenarbeit mit den Gemeindeverwaltungen des Landkreises.
(3) Die Präfekturverwaltungen üben die Rechtsaufsicht über die Gemeindeverwaltungen, die Landratsämter sowie die Verwaltungen der kreisfreien Städte aus.
(4) Die Präfekturverwaltungen sind für die jeweilige Präfektur und die darin liegenden Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden zuständig. Sie regeln die Angelegenheiten der Präfektur eigenständig.
(5) Die Rechtsaufsicht über die Präfekturverwaltungen übt das für Innere Angelegenheiten zuständige Staatsministerium aus.§ 10 Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.Anlage 1 (§ 2 Absatz 2)
Im Freistaat Turanien bestehen folgende Präfekturen, Landkreise, kreisfreie Städte und Gemeinden
Kommunal-schlüsssel Präfektur Landkreis,kreisfreie Stadt Kreissitz Gemeinde 1 01 00 00 Großturanien 1 01 11 00 Präfekturhauptstadt Königsberg 1 01 12 00 Stadt Bad Nymphenheim 1 01 13 00 Freie Hafenstadt Thorshaven 1 01 14 00 Föderationshauptstadt Turan 1 01 21 00 Landkreis Aggersborg Aggersborg 1 01 21 01 Aggersborg 1 01 21 02 Darkenstedt 1 01 21 03 Entingen 1 01 21 04 Hohenreuth 1 01 21 05 Rodingen 1 01 21 06 Wiesent 1 01 22 00 Altlandkreis Baaden 1 01 22 01 Baaden 1 01 22 02 Bieberburg 1 01 22 03 Bocksweddel 1 01 22 04 Eberstein 1 01 22 05 Frankenthal 1 01 22 06 Friedlingen 1 01 22 07 Gunthersdorf 1 01 22 08 Marxfeld 1 01 22 09 Müllereins 1 01 22 10 Neukirch 1 01 22 11 Reinhardsforst 1 01 22 12 Salbruch 1 01 22 13 Waldheim 1 01 22 14 Würzingen 1 01 23 00 Landkreis Bernfurt Bernfurt 1 01 23 01 Bernfurt 1 01 23 02 Bernegg 1 01 23 03 Burg am See 1 01 23 03 Gretzenmühl 1 01 23 04 Edenhofen 1 01 23 05 Geißensteig 1 01 23 06 Heckenhausen 1 01 23 07 Laachen 1 01 23 08 Schawangen 1 01 23 09 Thalgrund 1 01 23 10 Wangenheim 1 01 23 11 Wurmen 1 01 24 00 Landkreis Entztal Entzenheim 1 01 24 01 Entzenheim 1 01 24 02 Attental 1 01 24 03 Augustenburg 1 01 24 04 Dettelsburg 1 01 24 05 Eichenheim 1 01 24 06 Lindenau 1 01 24 07 Ludwigsreuth 1 01 24 08 Meierhof 1 01 24 09 Mönchskirchen 1 01 24 10 Paigern 1 01 24 11 Radau 1 01 24 12 Sankt Margeritten 1 01 24 13 Schwarzwasser 1 01 24 14 Weißwasser 1 01 24 15 Welsenfugg 1 01 25 00 Landkreis Ingolsheim Ingolsheim 1 01 25 01 Ingolsheim 1 01 25 02 Brehna 1 01 25 03 Gestaad 1 01 25 04 Herbertsfelden 1 01 25 05 Hohenthurm 1 01 25 06 Ingoldingen 1 01 25 07 Kreuzeck 1 01 25 08 Leberecht 1 01 25 09 Otwardshausen 1 01 25 10 Rossgarten 1 01 25 11 Seestadt 1 01 25 12 Sternberg 1 01 25 13 Widderstatt 1 01 26 00 Landkreis Schlettstadt Schlettstadt 1 01 26 01 Schlettstadt 1 01 26 02 Düben 1 01 26 03 Erlenkamp 1 01 26 04 Feuerstein 1 01 26 05 Hallstein 1 01 26 06 Himmelhoch 1 01 26 07 Hopfenheim 1 01 26 08 Kahla 1 01 26 09 Raben 1 01 26 10 Salinengrund 1 01 26 11 Schlechterdingen 1 01 26 12 Weldenfern 1 01 27 00 Landkreis Stoltenberg Stoltenberg 1 01 27 01 Stoltenberg 1 01 27 02 Biere 1 01 27 03 Felsheim 1 01 27 04 Hirschenhorn 1 01 27 05 Niederfeldern 1 01 27 06 Oberfeldern 1 01 27 07 Rantzen 1 01 27 08 Rundstedt 1 01 28 00 Landkreis Südermark Entzmünde 1 01 28 01 Entzmünde 1 01 28 02 Baldaus 1 01 28 03 Bolanden 1 01 28 04 Bollenberg 1 01 28 05 Eschenweil 1 01 28 06 Gageneck 1 01 28 07 Gagenfurt 1 01 28 08 Lotteringen 1 01 28 09 Ringwald 1 01 28 10 Süderentz 1 01 29 00 Landkreis Thorgau Mertzingen 1 01 29 01 Mertzingen 1 01 29 02 Bärlheim 1 01 29 03 Rappenweiler 1 01 29 04 Ryra 1 01 29 05 Sandhofen 1 01 29 06 Schmiedefeld 1 01 29 07 Schorla 1 01 29 08 Tonnern 1 01 30 00 Waldkreis Bernreut 1 01 30 01 Bernreut 1 01 30 02 Bergheim 1 01 30 03 Felsenstein 1 01 30 04 Hofmannsburg 1 01 30 05 Jöhlö 1 01 30 06 Laupfeld 1 01 30 07 Siebenbergen 1 01 30 08 Thoringen 1 01 30 09 Waldersdorf 1 01 31 00 Landkreis Wolfsberg Wolfsberg 1 01 31 01 Wolfsberg 1 01 31 02 Christophsruh 1 01 31 03 Ernstingen 1 01 31 04 Hellgrund 1 01 31 05 Nantheis 1 01 31 06 Pittmess 1 01 31 07 Zimmern 1 02 00 00 Kleinturanien 1 02 11 00 Landeshauptstadt Freyburg 1 02 12 00 Hansestadt Freyhafen 1 02 21 00 Landkreis Eisachtal Linx 1 02 21 01 Linx 1 02 21 02 Baltringen 1 02 21 03 Brettheim 1 02 21 04 Donnersbruck 1 02 21 05 Hainig 1 02 21 06 Hohenthal 1 02 21 07 Lichtenhain 1 02 21 08 Thier 1 02 22 00 Gaukreis Karlsheim 1 02 22 01 Karlsheim 1 02 22 02 Binzthann 1 02 22 03 Drolshagen 1 02 22 04 Freyenort 1 02 22 05 Güldendorf 1 02 22 06 Heuberg 1 02 22 07 Krautwies 1 02 22 08 Merken 1 02 22 09 Mühlburg 1 02 22 10 Niederbrunn 1 02 22 11 Pullern 1 02 22 12 Strullern 1 02 22 13 Waltern 1 02 23 00 Kurkreis Dornburg 1 02 23 01 Dornburg 1 02 23 02 Globig 1 02 23 04 Königsmarck 1 02 23 05 Löwen 1 02 23 06 Lützelhart 1 02 23 07 Mohnetal 1 02 23 08 Nanzig 1 02 23 09 Siebenzig 1 02 23 10 Strelasund 1 02 23 11 Wingertfeld 1 02 24 00 Landkreis Seeland Kronstadt 1 02 24 01 Kronstadt 1 02 24 02 Burg Augs 1 02 24 03 Eichstätt 1 02 24 04 Kirch Augs 1 02 24 05 Ostende 1 03 00 00 Nordturanien 1 03 11 00 Präfekturhauptstadt Heimgard 1 03 12 00 Stadt Aarburg 1 03 21 00 Aarkreis Hohenheim 1 03 21 01 Hohenheim 1 03 21 02 Aarau 1 03 21 03 Auja 1 03 21 04 Drosselberg 1 03 21 05 Dybni 1 03 21 06 Landwehr 1 03 21 07 Neudeck 1 03 21 08 Ramungen 1 03 21 09 Ribbenwald 1 03 22 00 Heidekreis Wisborg 1 03 22 01 Wisborg 1 03 22 02 Bottgart 1 03 22 03 Helmrichsdorf 1 03 22 04 Hinkelshausen 1 03 22 05 Nordweg 1 03 22 06 Röhricht 1 03 22 07 Tronje 1 03 23 00 Kaphöhenkreis Neuenrode 1 03 23 01 Neuenrode 1 03 23 02 Altenhagen 1 03 23 03 Dahlem 1 03 23 04 Heyerthal 1 03 23 05 Nebelheim 1 03 23 06 Nordmannsdorf 1 03 23 07 Reutz 1 03 23 08 Tietz 1 03 23 09 Welsungen 1 03 24 00 Kapkreis Rohna 1 03 24 01 Rohna 1 03 24 02 Gizdal 1 03 24 03 Klabaut 1 03 24 04 Klawitten 1 03 24 05 Landsend 1 03 24 06 Tennemark 1 04 00 00 Ostturanien 1 04 11 00 Präfekturhauptstadt Hermannstadt 1 04 21 00 Grenzmarkkreis Nimmerstadt 1 04 21 01 Nimmerstadt 1 04 21 02 Arkona 1 04 21 03 Borzen 1 04 21 04 Dornau 1 04 21 05 Himmendorf 1 04 21 06 Neumarkt 1 04 21 07 Wünstel 1 04 22 00 Landkreis Klausenburg Klausenburg 1 04 22 01 Klausenburg 1 04 22 02 Gottesgnaden 1 04 22 03 Herzblut 1 04 22 04 Mummel 1 04 22 05 Neuhausen 1 04 22 06 Solden 1 04 23 00 Landkreis Ostschwarzwald Greifenwald 1 04 23 01 Greifenwald 1 04 23 02 Ragöngl 1 04 23 03 Zabern 1 05 00 00 Westturanien 1 05 11 00 Präfekturhauptstadt Drachenfels 1 05 21 00 Landkreis Argen Trondberg 1 05 21 01 Trondberg 1 05 21 02 Argendorf 1 05 21 03 Brunnthal 1 05 21 04 Dingelstein 1 05 21 05 Eisenstein 1 05 21 06 Geldern 1 05 21 07 Königsschaun 1 05 21 08 Ruthen 1 05 21 09 Wesborn 1 05 22 00 Landkreis Horst Horst 1 05 22 01 Horst 1 05 22 02 Bleichmünster 1 05 22 03 Gram 1 05 22 04 Landgang 1 05 22 05 Leopoldshafen 1 05 22 06 Schalck 1 05 22 07 Wintzig 1 05 23 00 Landkreis Westerbad Westerbad 1 05 23 01 Westerbad 1 05 23 02 Finken 1 05 23 03 Hammerschmiede 1 05 23 04 Holmgard 1 05 23 05 Lindmausen 1 05 23 06 Marienhütte 1 05 23 07 Marsa 1 05 23 08 Norderdeich 1 05 23 09 Woden 1 05 24 00 Landkreis Westermarsch Burgstadt 1 05 24 01 Burgstadt 1 05 24 02 Dingenskirchen 1 05 24 03 Dörpen 1 05 24 04 Langewiek 1 05 24 05 Lohnsdorff 1 05 24 06 Randsacker 1 05 24 07 Rotherdamm 1 05 24 08 Sankt Olaf 1 05 24 09 Walzmühle 1 05 24 10 Windisch -
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Darunter fallen unbesiedelte oder schwach besiedelte Gebirgsregionen, Sümpfe und womöglich auch kleinere Inseln, die komplett unter Naturschutz stehen.
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Herr Mannhardt, sehr geehrte Herren, für eine offizielle Verwaltungsebene unterhalb der Gemeinden sehe ich persönlich keine Notwendigkeit. Allenfalls könnte ich mir eine durch Satzungsrecht der Gemeinden schaffbare weitere Ebene im Bereich der Einwohnervertretung vorstellen, also Ortschaftsräte oder Stadtbezirksversammlungen. Im Verwaltungsbereich sollten auf dieser Ebene da eher Außenstellen der Gemeindeverwaltung, Bürger- oder Ortschaftsbüros zuständig sein.
Gemeindefreie Gebiete sollten, falls es sie im Freistaat ünerhaupt gibt, von der zuständigen Präfektur verwaltet werden. Die Landkreise im Freistaat sollen nach meinem Gesetzentwurf eher die Funktion des Verwaltungsverbundes von Gemeinden haben und keine eigenen Gebiete verwalten.
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Von solch einer durch Satzungsrecht der Gemeinde zu schaffenden weiteren Ebene rede ich. Nicht von einer zwingenden womöglich sogar staatlichen Verwaltungsebene.
Die gemeindefreien Gebiete sehe ich eher bei den Kreisen. Andernfalls hätten wir die paradoxe Situation, dass ein solches Gebiet zwar innerhalb eines Kreises liegt, dieser aber keinerlei Einfluss darauf hat. Wir reden ja von "gemeindefrei", nicht von "kreisfrei". A propos: Sollte die Ebene über den Gemeinden "Kreise" heißen oder "Landkreise". -
Werter Herr Mannhardt, für die unterhalb der Gemeindeversammlung bzw. des Gemeinderats bei Bedarf zu schaffende weitere Ebene der lokalen Bürgervertretungen schlage ich nach § 8 Absatz 3 einen weiteren Absatz vor:
(4) Die Gemeindeversammlung kann beschließen, dass für Teile einer Gemeinde weitere Einwohnervertretungen geschaffen werden, welche aus den Einwohnern des jeweiligen Teils der Gemeinde bestehen und die Gemeindeversammlung oder den Gemeinderat in Belangen, welche den Gemeindeteil betreffen beraten.
Bezüglich der Gebiete, so es denn welche geben sollte, die keiner Gemeinde zugeordnet sind verbleibe ich bei der Ansicht, dass diese von den Präfekturen verwaltet werden sollten. "Gemeindefrei" bedeutet nach § 2 des Gesetzentwurfs automatisch zumindest auch kreisfrei, da die Landkreise die Gebiete aller durch sie verbundenen Gemeinden umfassen. Streng genommen sind nach § 1 des Entwurfs gemeindefreie Gebiete auch keiner Präfektur zuzuordnen, sondern dem Freistaat. Hier könnte ich mir zur Klarstellung eine Ergänzung des § 1 Absatz 2 in der Form vorstellen:
(2) Die Präfekturen umfassen die Gebietsstände der historischen Siedlungsgebiete auf der Grundlage der ehemaligen Föderationsrepubliken der Föderation Turanischer Republiken, welche aus den in diesen Gebieten liegenden Gemeinden und sonstigen Gebieten bestehen.
Dies alles jedoch nur unter der Maßgabe, dass es überhaupt solche Gebiete gibt. Die administrative Karte ging wohl bisher davon aus, dass alle Gebiete des Freistaats einer Gemeinde zugeordnet seien. Falls dem nicht so ist, sollte dies der WKV mitgeteilt werden. Auch der TKS wäre dann dahingehend zu ändern.
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Den § 8 (3) begrüße ich. Ich würde darüber hinaus noch gern die Möglichkeit schaffen, dass die Gemeinde durch Satzung Teile ihre Kompetenzen an die genannten "Teile einer Gemeinde" übertragen kann.
Gemeindefrei sollte nicht kreisfrei bedeuten. Hier wäre eine Präzisierung von § 2 Satz 1 hilfreich und nötig. Etwa dergestalt: "Die Landkreise umfassen jeweils die Gebiete aller durch sie verbundenen Gemeinden und gemeindefreien Gebiete." In § 7 (3) könnte dann ein Satz 2 ergänzt werden: "Er nimmt ferner die Aufgaben einer Gemeindeverwaltung für die auf seinem Kreisgebiet liegenden gemeindefreien Gebiete wahr."Die Idee mit den gemeindefreien Gebiete, die ja im Prinzip so ähnlich auch in Schwion existiert, kam mir erst im Laufe der Diskussion über dieses Gesetz. Sie ist unmittelbare Folge der doch überschaubaren Gemeindezahl. Wenn ich mir beispielsweise das Gebiet nördlich des Adlerhorns ansehe: Hier haben wir zwischen Widderstatt und der Kreisgrenze rund 50 Kilometer Gebirge. Es ist m.E. unwahrscheinlich, dass das alles zur Gemeinde Widderstatt gehört. Denkbar wäre stattdessen, dass zumindest ein kaum besiedelter Teil davon das "Gemeindefreie Gebiet Adlerhorn" (oder so ähnlich) bildet. Ähnliches könnte in Ostturanien im Bereich des Großen Moores und der Grenzmarkhöhen der Fall sein. -
Werter Herr Mannhardt, bezüglich der Gebiete, die keiner Gemeinde zugeordnet sind bzw. der Verwaltung kommen wir nicht zusammen. Mein Gesetzentwurf sieht die Landkreise vorrangig als Verwaltungsverbünde von Gemeinden, weniger als eigene historisch gewachsene Gebietskörperschaften wie dies die Gemeinden und die Präfekturen sind. Daher kann ich Ihren Änderungen in den Paragraphen 2 und 7 nicht zustimmen.
Klar, die Bezirksgebiete in Schwion unterstehen aber auch der obersten Ebene der Gebietsverwaltungen. Ich könnte mich nun wirklich im Bereich der Gebirge, und dort vor allem in den Bereichen der Hauptkämme oder Gipfelbereiche mit "gemeindefreien" Gebieten anfreunden, vielleicht auch in Ostturanien mit dem Sumpfgebiet und dem Grenzgebirge. Die Gebirgsgebiete würden aber wohl über mehrere Kreisgrenzen hinweg reichen und wir hätten bei Kreiszugehörigkeit eine Vielzahl solcher Gebiete. Daher meine Idee, diese Gebiete möglichst innerhalb einer Präfektur zusammenhängend auszuweisen und aus Gemeinde- wie Kreisgebieten auszugliedern und den Präfekturen zu übertragen. Dann dürften das maximal 5 Gebiete werden.
Bei den Änderungen bezüglich der Gemeindeteile sehe ich die Zersplitterung der Verwaltung eher skeptisch. Die Kompetenzen der Einwohnervertretungen sollten mehr beratender Natur und vielleicht bestimmte Vetorechte zu Beschlüssen der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderats sein. -
Die Kreise sind allerdings historisch keine bzw. nicht vorrangig Verwaltungsverbünde von Gemeinden. Ursprünglich, im 19. Jahrhundert, waren sie eine quasi reine staatliche Verwaltungsebene – lange, bevor irgendjemand von Präfekturen sprach. Das ist heute natürlich anders: Heute steht die kommunale Selbstverwaltung im Vordergrund. Dennoch bleiben die Kreise auch Träger der Staatsverwaltung. Man denke nur an die Fahrzeugzulassung.
Nein, Frau Kollegin, um eine Eingliederung der gemeindefreien Gebiete in die Kreise kommen wir gar nicht rum. Andernfalls hätten wir ja kreisfreie Gebiete - ein klarer Widerspruch zu Ihrem § 2, der besagt, dass "einzelne Gemeinden" (und damit gerade keine gemeindefreien Gebiete) "auf Grund ihrer Größe und Bedeutung von der Zuordnung zu einem Landkreis ausgenommen werden" können.
Eine ganz andere Frage ist die nach der politischen Zuständigkeit für die gemeindefreien Gebiete. Hier spreche ich mich im Sinne einer basisnahen Verwaltung für die Kreise als Träger der Verwaltung aus. Sie hingegen präferieren – ich nehme an, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung – die Präfekturen. Beide Modelle haben ihre Vor- und Nachteile und damit ihre Berechtigung.Ich habe keine Ahnung, ob es nun 5 oder 50 gemeindefreie Gebiete sind. Das ist auch nicht entscheidend. Wir wollen und sollen hier ja nicht bis ins letzte Details alles klären. Mir geht es um die grundsätzliche Möglichkeit gemeindefreier Gebiete.Nun zu Ihrer "Zersplitterung der Verwaltung". So könnte man es nennen, ja. Ich dagegen nenne es bürgernahe Verwaltung. Bedenken Sie, welche Größe manche Gemeinden haben, gerade in Ostturanien oder in ländlichen Gebieten Großturaniens. Bei einer Fahrt von einem Gemeindeende zum anderen kommen wir da schnell mal auf 30 Kilometer, teilweise sogar auf 50, 60 und mehr Kilometer. Einzelne Ortsteile einer Gemeinde sind häufig weiter voneinander entfernt als in der dichtbesiedelten Kurmark ganze Städte.
Von einer Kommune im klassischen Wortsinn, also einer Gemeinschaft der Bürger, kann da keine Rede mehr sein. Außer einem gemeinsamen Gemeindenamen verbindet die Menschen nicht viel. Hier setzt die durch das Gesetz zu ermöglichende untere Gemeindeverwaltungsebene an. Ich betone: zu ermöglichende Ebene. Das Gesetz soll diese Ebene keinesfalls zwingend vorschreiben. Vielmehr soll ihre Einrichtung der Gemeinde überlassen sein. -
Werter Herr Mannhardt, wir können hier gern noch umfangreicher weiter debattieren, mich werden Sie von Ihren Ansichten nicht überzeugen. Meine Vorstellungen habe ich dargelegt und auch die Änderungen, die ich noch tolerieren könnte. Ich stehe für eine schlanke Verwaltung nach dem Motto "So klein wie möglich und nur so groß wie nötig".
Damit wir hier jedoch in absehbarer Zeit zu einem Gesetz kommen, welches meiner Meinung nach notwendig und wichtig ist, sollten wir nun Nägel mit Köpfen machen. Sie, werter Herr Mannhardt bringen einfach einen Änderungsvorschlag zum Gesetzentwurf ein, über welchen der Landtag zuerst abstimmt. Und danach sollte der Landtag über das Gesetz im Ganzen, je nach Ausgang der ersten Abstimmung mit oder ohne Ihre Änderungen befinden.
Da die Karten des Freistaats wegen der Änderung der Höhen, den weiterhin einzuarbeitenden neuen Orten und den gewünschten Änderungen im Gebietsstand der kreisfreien Großstädte sowieso grundlegend überarbeitet werden, können auch gleich noch andere Änderungen, die sich vielleicht aus dem Gesetz ergeben mit eingearbeitet werden.