Landtagssitzung 2015/III

  • Sie haben sicherlich Recht, Frau Kollegin. Ich lege einen Alternativ-Entwurf vor.


    Nutzt die nächste Sitzungspause, um zu werkeln und zu schreiben. Nach einiger Zeit ist der Entwurf fertig. Er wird an die anwesenden Abgeordneten verteilt. Wesentliche Änderungen im Vergleich zum Erstentwurf, die über Satzzeichen hinausgehen, sind rot markiert. Die Anlage 1, über die gesondert diskutiert werden soll, ist nicht Teil des Mannhardt-Dokuments.


    Gesetz über die Gebietsgliederung und Verwaltungsstruktur des Freistaats Turanien
    -Gebiets- und Verwaltungsstrukturgesetz (GebVerwStrG)-


    § 1 Präfekturen
    (1) Gemäß Artikel 20 des Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien gliedert sich das Staatsgebiet in die 5 Präfekturen Großturanien mit der Hauptstadt Königsberg Turan (?), Kleinturanien mit der Hauptstadt Freyburg, Nordturanien mit der Hauptstadt Heimgard, Ostturanien mit der Hauptstadt Hermannstadt und Westturanien mit der Hauptstadt Drachenfels.
    (2) Die Präfekturen umfassen die Gebietsstände der historischen Siedlungsgebiete auf der Grundlage der ehemaligen Föderationsrepubliken der Föderation Turanischer Republiken, welche aus den in diesen Gebieten liegenden Gemeinden und gemeindefreien Gebieten bestehen.
    (3) Die Präfekturen sind im Rahmen von Teil V des Staatsgrundgesetzes und der Gesetze des Freistaats Turanien eigenständige Gebietskörperschaften.


    § 2 Landkreise und kreisfreie Städte
    (1) Die Landkreise umfassen jeweils die Gebiete aller durch sie verbundenen Gemeinden und gemeindefreien Gebiete. Einzelne Gemeinden können auf Grund ihrer Größe und Bedeutung von der Zuordnung zu einem Landkreis ausgenommen werden und kreisfrei bleiben.
    (2) In jedem Landkreis wird eine Gemeinde zum Kreissitz bestimmt. Die bestehenden Landkreise und ihre Kreissitze, die bestehenden kreisfreien Städte sowie deren Zuordnung zu den Präfekturen sind in Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführt.
    (3) Landkreise sind im Rahmen der Gesetze eigenständige Gebietskörperschaften. Kreisfreie Städte sind im Bereich der Verwaltungszuständigkeiten und Hoheitsrechte den Landkreisen gleichgestellt.


    § 3 Gemeinden
    (1) Gemeinden umfassen die historisch begründeten Siedlungsgebiete, deren Flurstücke im jeweiligen Liegenschaftsregister eingetragen und der Gemeinde zugeordnet sind.
    (2) Bei der Bezeichnung der Gemeinden sind historisch gewachsene Namen zu beachten. Frühere oder aktuelle Funktionsbezeichnungen können hinzugefügt werden.


    § 4 Änderungen der Gebietsgliederungen
    (1) Gebietsänderungen zwischen den Präfekturen bedürfen der Zustimmung der Bevölkerung aller betroffenen Präfekturen und sind durch ein Gesetz umzusetzen.
    (2) Gebietsänderungen innerhalb einer Präfektur bedürfen der Zustimmung der Bevölkerung aller betroffenen Gemeinden und gemeindefreien Gebiete und sind durch Satzung der Präfektur umzusetzen.
    (3) Die Schaffung neuer Landkreise oder die Zusammenlegung von bestehenden Landkreisen sowie die Änderungen der Zuordnung von Gemeinden zu den Landkreisen erfolgen durch ein Gesetz.


    § 5 Die Staatsregierung
    (1) Gemäß Teil II des Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien besteht die Staatsregierung aus dem Kanzler und den Staatsministern.
    (2) Jedem Staatsminister untersteht grundsätzlich ein Staatsministerium. Die fachliche Zuständigkeit der Staatsministerien und die Verantwortlichkeit der Staatsminister für bestimmte Staatsministerien bestimmt der Kanzler. Er kann die Leitung einer oder mehrerer Staatsministerien selbst übernehmen, kann einem Staatsminister die Zuständigkeit für mehrere Staatsministerien übertragen oder Staatsminister ohne Geschäftsbereich für bestimmte Aufgaben ernennen.
    (3) Die Staatsministerien werden vom zuständigen Mitglied der Staatsregierung im Rahmen der umfassenden Geschäftsführungskompetenz des Kanzlers eigenverantwortlich geleitet.
    (4) Die Staatsregierung und die Staatsministerien sind Obere Staatsbehörden des Freistaats.
    (5) Die Staatsregierung kann entsprechend den Notwendigkeiten für bestimmte Aufgaben Untere Staatsbehörden mit Zuständigkeit für die gesamte Republik schaffen, welche jeweils einer Oberen Staatsbehörde nachgeordnet sein müssen.


    § 6 Die Präfekturverwaltungen
    (1) Die Präfekturen können zur Wahrnehmung ihres Satzungsrechts nach Artikel 23 des Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien für ihr Gebiet eigene gesetzgeberische Körperschaften schaffen. Dabei ist auf die historisch begründeten Traditionen Rücksicht zu nehmen.
    (2) In jeder Präfektur besteht eine Präfekturverwaltung, welche die Verwaltung der Präfektur ausführt und Recht des Freistaats sowie bestehendes Satzungsrecht in den Grenzen der Präfektur umsetzt. Sitz der Präfekturverwaltung ist die Hauptstadt einer Präfektur.
    (3) Der Präfekturverwaltung steht der Präfekt vor, der die Verwaltung im Rahmen der rechtlichen Regelungen des Freistaats und des Satzungsrechts der Präfektur eigenständig aufbaut, gestaltet und führt.
    (4) Der Präfekt wird nach Artikel 21 des Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien bestimmt.
    (5) Die Präfekturverwaltungen sind Mittlere Staatsbehörden des Freistaats.


    § 7 Kreisverwaltungen
    (1) Die Verwaltung eines Landkreises besteht aus einem Landratsamt mit einem Landrat an der Spitze, welcher das Landratsamt eigenverantwortlich aufbaut und leitet. Der Landrat wird nach demokratischen Grundsätzen vom Kreistag bestimmt. Macht der Kreistag von seinem Recht keinen Gebrauch, wird der Landrat vom zuständigen Präfekten oder dem für innere Angelegenheiten zuständigen Staatsminister bestimmt.
    (2) Der Kreistag besteht aus den Vertretern der im Landkreis verbundenen Gemeinden. Jede Gemeinde entsendet einen Vertreter in den Kreistag.
    (3) Das Landratsamt nimmt die Verwaltungsaufgaben der im Landkreis verbundenen Gemeinden wahr, welche ihm von den Gesetzen zugewiesen oder von den Gemeinden übertragen werden. Es nimmt ferner die Aufgaben einer Gemeindeverwaltung für die auf seinem Kreisgebiet liegenden gemeindefreien Gebiete wahr.
    (4) Landratsämter sind Übergeordnete Kommunalbehörden. Gemeindeverwaltungen der kreisfreien Städte sind den Landratsämtern gleichgestellt.


    § 8 Gemeindeverwaltungen
    (1) Für die kommunale Selbstverwaltung errichtet jede Gemeinde eine Gemeindeverwaltung.
    (2) Die Gemeindeversammlung besteht aus allen Einwohnern einer Gemeinde.
    (3) Die Gemeindeversammlung kann beschließen, dass für eine vorher bestimmte Zeit von mindestens sechs und maximal zwölf Monaten ein Gemeinderat gebildet wird, dem nur eine beschränkte Anzahl von Einwohnern angehört. Die Mitglieder des Gemeinderats sind nach demokratischen Regeln zu bestimmen. Der Gemeinderat übernimmt während seines Bestehens uneingeschränkt die Aufgaben der Gemeindeversammlung. Nach Ablauf der bestimmten Frist ist ein neuer Beschluss der Gemeindeversammlung über die Bildung eines Gemeinderats erforderlich.
    (4) Die Gemeindeversammlung kann beschließen, dass für Teile einer Gemeinde weitere Einwohnervertretungen geschaffen werden, welche aus den Einwohnern des jeweiligen Teils der Gemeinde bestehen und die Gemeindeversammlung oder den Gemeinderat in Belangen, welche den Gemeindeteil betreffen, beraten. Sie kann ferner durch Satzung bestimmen, dass die Einwohnervertretungen kommunale Angelegenheiten, welche sich auf den jeweiligen Teil der Gemeinde beziehen, selbst regeln können.
    (5) Jeder Gemeinde steht ein Bürgermeister vor, der auch den Vorsitz in der Gemeindeversammlung und in einem gebildeten Gemeinderat führt. Er gestaltet und führt die Gemeindeverwaltung in eigener Verantwortung. Der Bürgermeister ist nach demokratischen Grundsätzen von der Gemeindeversammlung zu bestimmen.
    (6) Gemeindeverwaltungen sind Kommunalbehörden.
    (7) Bei der Bezeichnung der kommunalen Selbstverwaltungsorgane nach den Absätzen 1 bis 5 und deren Mitglieder sind die lokalen und historischen Gegebenheiten zu beachten.


    § 9 Kompetenzen, Zuständigkeiten, Rechtsaufsicht
    (1) Gemeindeverwaltungen sind für die Gemeinden zuständig, für die sie errichtet wurden. Sie regeln alle kommunalen Angelegenheiten eigenständig.
    (2) Die Landratsämter sind für alle Gemeinden und gemeindefreien Gebiete zuständig, die im jeweiligen Landkreis verbunden sind. Sie regeln die ihnen durch Gesetz oder von den Gemeinden übertragenen Aufgaben eigenständig, jedoch in enger Zusammenarbeit mit den Gemeindeverwaltungen des Landkreises.
    (3) Die Präfekturverwaltungen üben die Rechtsaufsicht über die Gemeindeverwaltungen, die Landratsämter sowie die Verwaltungen der kreisfreien Städte aus.
    (4) Die Präfekturverwaltungen sind für die jeweilige Präfektur und die darin liegenden Landkreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und gemeindefreien Gebiete zuständig. Sie regeln die Angelegenheiten der Präfektur eigenständig.
    (5) Die Rechtsaufsicht über die Präfekturverwaltungen übt das für innere Angelegenheiten zuständige Staatsministerium aus.


    § 10 Schlussbestimmung
    Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


  • Kanzlerin der Freistaats Turanien

    Föderationsministerin für Wirtschaft und Finanzen a.D.


  • Zu §8.2, sollte die Gemeindeversammlung nicht nur aus Wahlberechtigten der Gemeinde bestehen?

  • Ich würde gerne in das Gesetz noch einen Paragrafen zum Stadtrecht aufnehmen. Etwa in dieser Form: "Einer Gemeinde kann durch Gesetz das Recht verliehen werden, sich Stadt zu nennen (Stadtrecht). Stadtrechte von Gemeinden oder Gemeindeteilen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehen wurden, bleiben unberührt."

  • Sehr geehrter Herr Mannhardt, ich erkenne leider die Notwendigkeit einer solchen Regelung nicht. Wenn es um die Bezeichnung einer Gemeinde geht haben wir bereits den § 3 Absatz 2, der da lautet:


    (2) Bei der Bezeichnung der Gemeinden sind historisch gewachsene Namen zu beachten. Frühere oder aktuelle Funktionsbezeichnungen können hinzugefügt werden.


    Damit kann jede Gemeinde ihren Namen recht weitgehend selbst bestimmen.


    Oder möchten Sie mit der "Verleihung" des Stadtrechts auch tatsächlich besondere Rechte und Pflichten der Gemeinde bestimmen? Dann müssten Sie dies in die Paragraphen 7 bis 9 noch detailiert einarbeiten. Denn bisher kennen wir in heutiger Zeit kein "Stadtrecht" mehr.

    Kanzlerin der Freistaats Turanien

    Föderationsministerin für Wirtschaft und Finanzen a.D.

  • Ich schließe mich dem Punkt an, das ein "Stadtrecht" nicht unbedingt notwendig ist, da Städte verwaltungstechnisch keine Sonderrechte haben(?). Daher könnten sich einfach Gemeinden bzw Orte ab einer bestimmten Einwohnerzahl/Siedlungsdichte Stadt nennen.


  • WIr können natürlich auch noch unendlich viele neue zusätzliche Gebietskörperschaften in der untersten Strukturebene schaffen bis die Einwohnerzahlen pro Gemeinde dem RL-Deutschlandvergleich standhalten, nur weiß ich nicht ob sich dieser Trend für die weitere Ausgestaltung als nützlich erweist. Wer soll diese Unzahl von Gemeinden noch halbwegs sinnvoll verwalten und kartografieren? Oder wollen wir auch eine der deutschen Verwaltung entsprechende Verwaltungsangestelltenzahl simulieren? ;)


    Mein Vorschlag wäre, die Gemeindeliste vorerst abzuschließen und neue Ideen für Orte oder Kleinstädte als Teile der bestehenden Gemeinden zu simulieren. Ich glaube wir haben mit der Zahl der derzeit bestehenden Gemeinden ein ausreichend großes "Spielfeld".

    Kanzlerin der Freistaats Turanien

    Föderationsministerin für Wirtschaft und Finanzen a.D.

  • Kanzlerin der Freistaats Turanien

    Föderationsministerin für Wirtschaft und Finanzen a.D.

  • Meine Herren, da die Debatte hier mttlerweile zum Stillstand gekommen zu sein scheint, möchte ich sie gern wieder beleben.


    Ich stelle daher den Antrag, meinen Gesetzentwurf vom 17.12.2015 in der von Herrn Mannhardt am 19.01.2016 vorgelegten geänderten Fassung mit 2 weiteren Änderungen in den Paragrafen 1 und 2 (im nachfolgenden endgültigen Gesetzentwurf grün markiert) abschließend zur Abstimmung zu bringen. Diese Änderungen betreffen die Festlegung Königsbergs als Präfekturhauptstadt von Großturanien und den Entfall der Anlage 1 zum Gesetz einschließlich des entsprechenden Verweises in § 2.


    Gesetz über die Gebietsgliederung und Verwaltungsstruktur des Freistaats Turanien
    -Gebiets- und Verwaltungsstrukturgesetz (GebVerwStrG)-


    § 1 Präfekturen
    (1) Gemäß Artikel 20 des Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien gliedert sich das Staatsgebiet in die 5 Präfekturen Großturanien mit der Hauptstadt Königsberg Turan (?), Kleinturanien mit der Hauptstadt Freyburg, Nordturanien mit der Hauptstadt Heimgard, Ostturanien mit der Hauptstadt Hermannstadt und Westturanien mit der Hauptstadt Drachenfels.
    (2) Die Präfekturen umfassen die Gebietsstände der historischen Siedlungsgebiete auf der Grundlage der ehemaligen Föderationsrepubliken der Föderation Turanischer Republiken, welche aus den in diesen Gebieten liegenden Gemeinden und gemeindefreien Gebieten bestehen.
    (3) Die Präfekturen sind im Rahmen von Teil V des Staatsgrundgesetzes und der Gesetze des Freistaats Turanien eigenständige Gebietskörperschaften.


    § 2 Landkreise und kreisfreie Städte
    (1) Die Landkreise umfassen jeweils die Gebiete aller durch sie verbundenen Gemeinden und gemeindefreien Gebiete. Einzelne Gemeinden können auf Grund ihrer Größe und Bedeutung von der Zuordnung zu einem Landkreis ausgenommen werden und kreisfrei bleiben.
    (2) In jedem Landkreis wird eine Gemeinde zum Kreissitz bestimmt. Die bestehenden Landkreise und ihre Kreissitze, die bestehenden kreisfreien Städte sowie deren Zuordnung zu den Präfekturen sind in Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführt.
    (3) Landkreise sind im Rahmen der Gesetze eigenständige Gebietskörperschaften. Kreisfreie Städte sind im Bereich der Verwaltungszuständigkeiten und Hoheitsrechte den Landkreisen gleichgestellt.


    § 3 Gemeinden
    (1) Gemeinden umfassen die historisch begründeten Siedlungsgebiete, deren Flurstücke im jeweiligen Liegenschaftsregister eingetragen und der Gemeinde zugeordnet sind.
    (2) Bei der Bezeichnung der Gemeinden sind historisch gewachsene Namen zu beachten. Frühere oder aktuelle Funktionsbezeichnungen können hinzugefügt werden.


    § 4 Änderungen der Gebietsgliederungen
    (1) Gebietsänderungen zwischen den Präfekturen bedürfen der Zustimmung der Bevölkerung aller betroffenen Präfekturen und sind durch ein Gesetz umzusetzen.
    (2) Gebietsänderungen innerhalb einer Präfektur bedürfen der Zustimmung der Bevölkerung aller betroffenen Gemeinden und gemeindefreien Gebiete und sind durch Satzung der Präfektur umzusetzen.
    (3) Die Schaffung neuer Landkreise oder die Zusammenlegung von bestehenden Landkreisen sowie die Änderungen der Zuordnung von Gemeinden zu den Landkreisen erfolgen durch ein Gesetz.


    § 5 Die Staatsregierung
    (1) Gemäß Teil II des Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien besteht die Staatsregierung aus dem Kanzler und den Staatsministern.
    (2) Jedem Staatsminister untersteht grundsätzlich ein Staatsministerium. Die fachliche Zuständigkeit der Staatsministerien und die Verantwortlichkeit der Staatsminister für bestimmte Staatsministerien bestimmt der Kanzler. Er kann die Leitung einer oder mehrerer Staatsministerien selbst übernehmen, kann einem Staatsminister die Zuständigkeit für mehrere Staatsministerien übertragen oder Staatsminister ohne Geschäftsbereich für bestimmte Aufgaben ernennen.
    (3) Die Staatsministerien werden vom zuständigen Mitglied der Staatsregierung im Rahmen der umfassenden Geschäftsführungskompetenz des Kanzlers eigenverantwortlich geleitet.
    (4) Die Staatsregierung und die Staatsministerien sind Obere Staatsbehörden des Freistaats.
    (5) Die Staatsregierung kann entsprechend den Notwendigkeiten für bestimmte Aufgaben Untere Staatsbehörden mit Zuständigkeit für die gesamte Republik schaffen, welche jeweils einer Oberen Staatsbehörde nachgeordnet sein müssen.


    § 6 Die Präfekturverwaltungen
    (1) Die Präfekturen können zur Wahrnehmung ihres Satzungsrechts nach Artikel 23 des Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien für ihr Gebiet eigene gesetzgeberische Körperschaften schaffen. Dabei ist auf die historisch begründeten Traditionen Rücksicht zu nehmen.
    (2) In jeder Präfektur besteht eine Präfekturverwaltung, welche die Verwaltung der Präfektur ausführt und Recht des Freistaats sowie bestehendes Satzungsrecht in den Grenzen der Präfektur umsetzt. Sitz der Präfekturverwaltung ist die Hauptstadt einer Präfektur.
    (3) Der Präfekturverwaltung steht der Präfekt vor, der die Verwaltung im Rahmen der rechtlichen Regelungen des Freistaats und des Satzungsrechts der Präfektur eigenständig aufbaut, gestaltet und führt.
    (4) Der Präfekt wird nach Artikel 21 des Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien bestimmt.
    (5) Die Präfekturverwaltungen sind Mittlere Staatsbehörden des Freistaats.


    § 7 Kreisverwaltungen
    (1) Die Verwaltung eines Landkreises besteht aus einem Landratsamt mit einem Landrat an der Spitze, welcher das Landratsamt eigenverantwortlich aufbaut und leitet. Der Landrat wird nach demokratischen Grundsätzen vom Kreistag bestimmt. Macht der Kreistag von seinem Recht keinen Gebrauch, wird der Landrat vom zuständigen Präfekten oder dem für innere Angelegenheiten zuständigen Staatsminister bestimmt.
    (2) Der Kreistag besteht aus den Vertretern der im Landkreis verbundenen Gemeinden. Jede Gemeinde entsendet einen Vertreter in den Kreistag.
    (3) Das Landratsamt nimmt die Verwaltungsaufgaben der im Landkreis verbundenen Gemeinden wahr, welche ihm von den Gesetzen zugewiesen oder von den Gemeinden übertragen werden. Es nimmt ferner die Aufgaben einer Gemeindeverwaltung für die auf seinem Kreisgebiet liegenden gemeindefreien Gebiete wahr.
    (4) Landratsämter sind Übergeordnete Kommunalbehörden. Gemeindeverwaltungen der kreisfreien Städte sind den Landratsämtern gleichgestellt.


    § 8 Gemeindeverwaltungen
    (1) Für die kommunale Selbstverwaltung errichtet jede Gemeinde eine Gemeindeverwaltung.
    (2) Die Gemeindeversammlung besteht aus allen Einwohnern einer Gemeinde, welche das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.
    (3) Die Gemeindeversammlung kann beschließen, dass für eine vorher bestimmte Zeit von mindestens sechs und maximal zwölf Monaten ein Gemeinderat gebildet wird, dem nur eine beschränkte Anzahl von Einwohnern angehört. Die Mitglieder des Gemeinderats sind nach demokratischen Regeln zu bestimmen. Der Gemeinderat übernimmt während seines Bestehens uneingeschränkt die Aufgaben der Gemeindeversammlung. Nach Ablauf der bestimmten Frist ist ein neuer Beschluss der Gemeindeversammlung über die Bildung eines Gemeinderats erforderlich.
    (4) Die Gemeindeversammlung kann beschließen, dass für Teile einer Gemeinde weitere Einwohnervertretungen geschaffen werden, welche aus den Einwohnern des jeweiligen Teils der Gemeinde bestehen und die Gemeindeversammlung oder den Gemeinderat in Belangen, welche den Gemeindeteil betreffen, beraten. Sie kann ferner durch Satzung bestimmen, dass die Einwohnervertretungen kommunale Angelegenheiten, welche sich auf den jeweiligen Teil der Gemeinde beziehen, selbst regeln können.
    (5) Jeder Gemeinde steht ein Bürgermeister vor, der auch den Vorsitz in der Gemeindeversammlung und in einem gebildeten Gemeinderat führt. Er gestaltet und führt die Gemeindeverwaltung in eigener Verantwortung. Der Bürgermeister ist nach demokratischen Grundsätzen von der Gemeindeversammlung zu bestimmen.
    (6) Gemeindeverwaltungen sind Kommunalbehörden.
    (7) Bei der Bezeichnung der kommunalen Selbstverwaltungsorgane nach den Absätzen 1 bis 5 und deren Mitglieder sind die lokalen und historischen Gegebenheiten zu beachten.


    § 9 Kompetenzen, Zuständigkeiten, Rechtsaufsicht
    (1) Gemeindeverwaltungen sind für die Gemeinden zuständig, für die sie errichtet wurden. Sie regeln alle kommunalen Angelegenheiten eigenständig.
    (2) Die Landratsämter sind für alle Gemeinden und gemeindefreien Gebiete zuständig, die im jeweiligen Landkreis verbunden sind. Sie regeln die ihnen durch Gesetz oder von den Gemeinden übertragenen Aufgaben eigenständig, jedoch in enger Zusammenarbeit mit den Gemeindeverwaltungen des Landkreises.
    (3) Die Präfekturverwaltungen üben die Rechtsaufsicht über die Gemeindeverwaltungen, die Landratsämter sowie die Verwaltungen der kreisfreien Städte aus.
    (4) Die Präfekturverwaltungen sind für die jeweilige Präfektur und die darin liegenden Landkreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und gemeindefreien Gebiete zuständig. Sie regeln die Angelegenheiten der Präfektur eigenständig.
    (5) Die Rechtsaufsicht über die Präfekturverwaltungen übt das für innere Angelegenheiten zuständige Staatsministerium aus.


    § 10 Schlussbestimmung
    Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

    Kanzlerin der Freistaats Turanien

    Föderationsministerin für Wirtschaft und Finanzen a.D.

  • Erneut zu 8.2, sollte die Gemeindeversammlung nicht nur aus Wahlberechtigten oder wenigstens volljährigen Bürgern bestehen statt aus allen Einwohnern der Gemeinde?

  • Kein Problem. Ich habe den Antrag um eine Klausel ergänzt, welche allen Einwohnern ab dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr die Mitgliedschaft in der Gemeindeversammlung eröffnet. Eine Einschränkung auf Wahlberechtigte scheint mit für ein Kommunalparlament nicht notwendig, da dieses ja nur Satzungs- und kein Gesetzgebungsrecht hat. Und mit den sechzehn Jahren möchte ich der Jugend die Möglichkeit geben, bereits nach Abschluss der Realschule ihre Ideen für die Entwicklung ihres direkten Lebensumfelds einbringen und Verantwortung dafür übernehmen zu können.

    Kanzlerin der Freistaats Turanien

    Föderationsministerin für Wirtschaft und Finanzen a.D.

  • Ein interessanter Vorschlag, Frau Kollegin. Ich bin dem nicht abgeneigt. Die Frage ist jedoch, ob das mit dem Staatsgrundgesetz in Einklang zu bringen ist.