Gesetz über Orden und Ehrenzeichen

  • Auf Antrag des Abgeordneten Mannhardt eröffne ich eine Aussprache über ein mögliches Ordensgesetz. Herr Mannhardt, Sie haben das Wort.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Herr Präsident, werte Kolleginnen und Kollegen, durch das Gesetz der Republik über die Fortgeltung des Föderationsrechts vom April 2013 traten sämtliche Gesetze und Verordnungen der alten Föderation außer Kraft, die sich Orden und Ehrenzeichen gewidmet hatten. Ich möchte hinzufügen: Ohne Not traten diese Rechtsnormen außer Kraft. Namentlich sind es der Verdienstorden der Föderation und der Militärverdienstorden "Eisernes Kreuz". Seither hat unser Staat keine Möglichkeit mehr, verdiente Bürger oder Personen des Auslands angemessen zu ehren. Ich möchte daher nun vorschlagen, das Hohe Haus möge ein neues "Föderationsgesetz über Orden und Ehrenzeichen" erarbeiten und beschließen.

  • Der Kollege Mannhardt liegt schon richtig: Wir bräuchten ein neues Gesetz. Eine (neue) Verordnung muss ja auf Grundlage eines Gesetzes erlassen werden.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Herr Kollege Mannhardt, legen Sie einen Entwurf vor?

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Einen ersten Entwurf habe ich bereits zusammengestellt.


    ENTWURF


    Gesetz über die Orden und Ehrenzeichen der Föderation
    - Föderationsordensgesetz (FOG) -


    § 1 – Auszeichnungszweck
    Orden und Ehrenzeichen dienen der Auszeichnung von natürlichen Personen, die sich um die Turanische Föderation im Allgemeinen oder um eine bestimmte Sache verdient gemacht oder in einer bestimmten Tätigkeit besondere Verdienste erworben haben.


    § 2 - Orden
    (1) Orden der Föderation werden durch eine Verordnung des Präsidenten der Föderation gestiftet, die das Aussehen des Ordens und die Bedingungen der Verleihung regelt.
    (2) Orden werden vom Präsident der Föderation verliehen. Er kann das Recht der Verleihung delegieren.
    (3) Die Stiftungsverordnung kann festlegen, dass die Zahl der Personen, die gleichzeitig Träger des Ordens (Inhaber) sind, begrenzt ist. Sie kann ferner festlegen, dass der Orden nur für bestimmte Personenkreise verliehen werden kann.


    § 3 - Ehrenzeichen
    (1) Ehrenzeichen der Föderation werden vom Präsidenten der Föderation, der Föderationsregierung, der Nationalversammlung oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts gestiftet und verliehen. Bei der Stiftung sind das Aussehen des Ehrenzeichen und die Bedingungen der Verleihung zu regeln.
    (2) Wird ein Ehrenzeichen nicht vom Präsidenten der Föderation gestiftet, so bedarf die Stiftung der ausdrücklichen Zustimmung des Präsidenten.
    (3) Ehrenzeichen können zeitlich begrenzt verliehen werden.


    § 4 - Rechte des Inhabers; Strafbarkeit
    (1) Träger von Orden oder Ehrenzeichen (Inhaber) sind berechtigt, den verliehenen Orden beziehungsweise das verliehene Ehrenzeichen öffentlich zu tragen und den Besitz und den Grund der Verleihung des Ordens oder Ehrenzeichens öffentlich zu machen.
    (2) Wer einen Orden oder ein Ehrenzeichen unbefugt trägt oder den Besitz eines Ordens oder Ehrenzeichens öffentlich macht, ohne den Orden beziehungsweise das Ehrenzeichen zu besitzen, macht sich strafbar. Die Höhe der Strafe bestimmt ein Föderationsgesetz.


    § 5 - Niederlegung
    (1) Orden und Ehrenzeichen können von ihrem Träger jederzeit ohne Angabe von Gründen an den Präsidenten der Föderation oder die verleihende Einrichtung zurückgegeben werden.
    (2) Mit der Rückgabe erlischt das Recht, den Orden beziehungsweise das Ehrenzeichen öffentlich zu tragen und den Besitz des Ordens oder Ehrenzeichens öffentlich zu machen.


    § 6 - Aberkennung
    Ein Orden oder Ehrenzeichen kann aufgrund des Urteils eines Gerichts aberkannt werden, wenn der Träger des Ordens oder Ehrenzeichens den Gesetzen der Föderation grob zuwidergehandelt hat.


    § 7 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

  • Bei §4.2 könnte es "macht sich strafbar des Vortäuschens falscher Tatsachen" heißen. Oder soll es einen eigenen Tatbestand für vorgeblichen Besitz von Ehrenzeichen geben?

  • Mein Entwurf lässt das bewusst offen, da ich einer möglichen Strafrechtsreform nicht vorgreifen möchte. Denkbar wäre eine Strafbarkeit sicherlich gemäß § 40 StGB als Betrug ("Wer in betrügerischer Absicht durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Geldstrafe bestraft."). Noch passender erscheint mir jedoch Titelmissbrauch gemäß § 27 ("Wer unbefugt Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, wird mit Verlust des Wahlrechts oder mit Geldstrafe bestraft.").

  • Oh, Titelmissbrauch scheint mir ebenfalls passend.


    Dem Gesetz nach werden also alle Auszeichnungen durch den Präsident gestiftet und es braucht keine weiteren Verordnungen oder Gesetze? Dann habe ich keine weiteren Fragen mehr dazu.

  • Ich sehe ehrlich gesagt denn Sinn nicht, weshalb der Präsident einem Ehrenzeichen etwa der Nationalversammlung zustimmen muss. Wie wäre es wenn wir an diese Stelle den Generaladministrator setzen, wo wir schon an anderer Stelle die Erweiterung dessen Kompetenzen anvisieren?

    77-wm-log16-jpg
    Mitglied Organisationskomittee (Schiedsrichteransetzung)
    Föderationsbeauftragter für die WM 2016 a.D.
    Minister für Wissenschaft und Infrastruktur a.D.

  • Wie sehen das die anderen?

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
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    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Herr Präsident, ich möchte Herrn Straussenberg zustimmen. Geben wir die grundsätzliche Stiftungs- und Verleihungshoheit für Orden der Föderation an das Staatsoberhaupt, eventuell an die Zustimmung oder auch ein Initiativrecht durch den Präsidenten gekoppelt. Und die Stiftung und Verleihung von Ehrenzeichen der Föderation oder ihrer Organe bedarf dann der Zustimmung durch den Generaladministrator, welcher auch ein zentrales Register über die gestifteten Auszeichnungen und deren Träger führen sollte.


    Vielleicht sollte man auch noch den Begriff der Körperschaft öffentlichen Rechts dahingehend konkretisieren, dass es sich nur um Körperschaften in der Zuständigkeit der Föderation handelt.

    fld_50.pngAttila Saxburger
    Landeshauptmann der Republik Schwion
    Vorsitzender Richter am Obersten Gerichtshof a.D.
    ____________________________________________
    Jeder kann sagen, was er denkt.
    Er muss es nur tun - Denken. (A.S.)

  • ENTWURF


    Gesetz über die Orden und Ehrenzeichen der Föderation
    - Föderationsordensgesetz (FOG) -


    § 1 – Auszeichnungszweck
    Orden und Ehrenzeichen dienen der Auszeichnung von natürlichen Personen, die sich um die Turanische Föderation im Allgemeinen oder um eine bestimmte Sache verdient gemacht oder in einer bestimmten Tätigkeit besondere Verdienste erworben haben.


    § 2 - Orden
    (1) Orden der Föderation werden durch eine Verordnung des Generaladministrators [der Föderation] gestiftet, die das Aussehen des Ordens und die Bedingungen der Verleihung regelt.
    (2) Orden werden vom Generaladministrator [der Föderation] verliehen. Er kann das Recht der Verleihung delegieren.
    (3) Die Stiftungsverordnung kann festlegen, dass die Zahl der lebenden? Personen, die gleichzeitig Träger des Ordens (Inhaber) sind, begrenzt ist. Sie kann ferner festlegen, dass der Orden nur für bestimmte Personenkreise verliehen werden kann.


    § 3 - Ehrenzeichen
    (1) Ehrenzeichen der Föderation werden vom Generaladministrator, dem Präsidenten der Föderation, der Föderationsregierung, der Nationalversammlung oder einer der Föderation zugehöriger Körperschaft öffentlichen Rechts gestiftet und verliehen. Bei der Stiftung sind das Aussehen des Ehrenzeichen und die Bedingungen der Verleihung zu regeln.
    (2) Wird ein Ehrenzeichen nicht vom Generaladministrator [der Föderation] gestiftet, so bedarf die Stiftung der ausdrücklichen Zustimmung des Generaladministrators.
    (3) Ehrenzeichen können zeitlich begrenzt verliehen werden.


    § 4 - Rechte des Inhabers; Strafbarkeit
    (1) Träger von Orden oder Ehrenzeichen (Inhaber) sind berechtigt, den verliehenen Orden beziehungsweise das verliehene Ehrenzeichen öffentlich zu tragen und den Besitz und den Grund der Verleihung des Ordens oder Ehrenzeichens öffentlich zu machen.
    (2) Wer einen Orden oder ein Ehrenzeichen unbefugt trägt oder den Besitz eines Ordens oder Ehrenzeichens öffentlich macht, ohne den Orden beziehungsweise das Ehrenzeichen zu besitzen, macht sich strafbar. Die Höhe der Strafe bestimmt ein Föderationsgesetz.


    § 5 - Niederlegung
    (1) Orden und Ehrenzeichen können von ihrem Träger jederzeit ohne Angabe von Gründen an den Generaladministrator, den Präsidenten der Föderation oder (streichen?) die verleihende Einrichtung zurückgegeben werden.
    (2) Mit der Rückgabe erlischt das Recht, den Orden beziehungsweise das Ehrenzeichen öffentlich zu tragen und den Besitz des Ordens oder Ehrenzeichens öffentlich zu machen.


    § 6 - Aberkennung
    Ein Orden oder Ehrenzeichen kann aufgrund des Urteils eines Gerichts aberkannt werden, wenn der Träger des Ordens oder Ehrenzeichens den Gesetzen der Föderation grob zuwidergehandelt hat.


    § 7 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

  • Wer es nun macht ist mir eigendlich schnurz.Ich würde bei § 6 - Aberkennung allerdings anregen,das diese auch durch den Generaladministrator auf Antrag oder nach Prüfung erfolgt.Salopp gesagt: Der Herr hats gegeben,der Herr hats retour genommen.

    Politikerin

    Gesetzessprecherin (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing a.D
    Föderationsbeauftragten für den Friedensprozess in al-Bathía a.D.

    Präsidentin der turanischen Föderation a.D.

  • Ich würde die Aberkennung gern beim Gericht belassen, den Paragrafen aber deutlicher formulieren. "Den Gesetzen der Föderation grob zuwidergehandelt" ist recht vage.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Herr Präsident, meine Damen und Herren Kollegen, man könnte sicher eine bis ins kleinste Detail festgeschriebende Definition für die Aberkennungsgründe eines Ordens oder Ehrenzeichens in das Gesetz schreiben. Ich plädiere jedoch hierbei eher für etwas Pragmatismus. Schreiben wir doch nur noch zu den bisherigen Regeln in das Gesetz, dass die Aberkennung durch ein Gericht nur auf Antrag der Institution erfolgen kann, welche auch die Verleihung des Ordens oder das Ehrenzeichens zu verantworten hat. So haben wir zwei Instanzen, welche über eine Aberkennung zu befinden haben, und denen sollte man schon zutrauen, mit der Bedingung "grobe Zuwiderhandlung" sachgerecht umzugehen.

    fld_50.pngAttila Saxburger
    Landeshauptmann der Republik Schwion
    Vorsitzender Richter am Obersten Gerichtshof a.D.
    ____________________________________________
    Jeder kann sagen, was er denkt.
    Er muss es nur tun - Denken. (A.S.)


  • § 6 - Aberkennung
    Ein Orden oder Ehrenzeichen kann aufgrund des Urteils eines Gerichts auf Antrag der den Orden oder das Ehrenzeichen verleihenden Einrichtung aberkannt werden, [wenn der Träger des Ordens oder Ehrenzeichens den Gesetzen der Föderation grob zuwidergehandelt hat].