• Artikel 1

    Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung sind an die Gebote der Sittlichkeit und Menschlichkeit gebunden.

    Artikel 2

    (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben das Recht auf gleiche wirtschaftliche und kulturelle Entwick- lungsmöglichkeiten.

    (2) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner sozialen Stellung, sexuellen Identität, seiner religiösen und politischen Anschauungen bevorzugt oder benachteiligt werden.

    (3) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Menschen mit Behinderungen stehen unter dem besonderen Schutz des Staates. Der Staat fördert ihre gleichwertige Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

    (4) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land und die anderen Träger der öffentlichen Verwaltung sind verpflichtet, für die gleichberechtigte Teilhabe der Geschlechter in Staat und Gesellschaft durch wirksame Maßnahmen zu sorgen. Es ist darauf hinzuwirken, dass Frauen und Männer in Gremien des öffentlichen Rechts zu gleichen Teilen vertreten sind.

    Artikel 3

    (1) Alle Menschen sind frei. Ihre Handlungen dürfen nicht die Rechte anderer verletzen oder gegen das Gemeinwohl verstoßen.

    (2) Die Freiheit kann nur durch Gesetz eingeschränkt werden, wenn die öffentliche Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit oder Wohlfahrt es erfordert.

    Artikel 4

    Glaube, Gewissen und Überzeugung sind frei. Die ungehinderte Ausübung der Religion wird gewährleistet.

    Artikel 5

    (1) Die Würde der menschlichen Persönlichkeit wird anerkannt und vom Staate geachtet.

    (2) Die Unverletzlichkeit der Person wird gewährleistet.

    Artikel 6

    (1) Jeder hat die sittliche Pflicht zu arbeiten und ein Recht auf Arbeit.

    (2) Jeder hat das Recht, seinen Beruf frei zu wählen.

    Artikel 7

    Bei Unglücksfällen, Notständen und Naturkatastrophen besteht eine allgemeine Verpflichtung zu gegenseitiger Hilfeleistung.

    Artikel 8

    (1) Eigentum verpflichtet gegenüber der Gemeinschaft. Sein Gebrauch darf dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen. Unter diesen Voraussetzungen werden Eigentum und Erbrecht gewährleistet.

    (2) Eigentum darf nur zu Zwecken des Gemeinwohls, auf gesetzlicher Grundlage entzogen werden.

    Artikel 9

    (1) Jeder Bewohner der Freien Stadt Underbergen hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung. Es ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden, die Verwirklichung dieses Anspruchs zu fördern.

    (2) Die Wohnung ist unverletzlich.

    Artikel 10

    (1) Jeder hat das Recht, im Rahmen der verfassungsmäßigen Grundrechte seine Meinung frei und öffentlich durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise zu äußern. Diese Freiheit darf auch durch ein Dienstverhältnis nicht beschränkt werden. Niemandem darf ein Nachteil widerfahren, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.

    (2) Eine Zensur ist unstatthaft.

    (3) Wer gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend verletzt, kann sich nicht auf das Recht der freien Meinungs-

    äußerung berufen.

    (4) Das Postgeheimnis ist unverletzlich. Eine Ausnahme ist nur

    in einem Strafverfahren, in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Grund einer richterlichen Anordnung zulässig.

    Artikel 11

    (1) Das Recht, sich friedlich und unbewaffnet zu versammeln, ohne dass es einer Anmeldung oder Erlaubnis bedürfte, steht allen Bewohnern der Freien Hansestadt Bremen zu.

    (2) Versammlungen unter freiem Himmel können durch Gesetz anmeldepflichtig gemacht werden. Bei unmittelbarer Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit können sie durch die Landesregierung verboten werden.

    Artikel 12

    (1) Das Recht, sich zu gesetzlich zulässigen Zwecken zu Vereinen oder Gesellschaften zusammenzuschließen, steht allen Bewohnern der Freien Hansestadt Bremen zu.

    (2) Durch Gesetz sind Vereinigungen zu verbieten, die die Demokratie oder eine Völkerverständigung gefährden.

    Artikel 13

    Das Recht der Freizügigkeit und der Auswanderung ins Ausland steht jedem Bewohner der Freien Stadt Underbergen zu.

    Artikel 14

    Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


    Artikel 15

    Der underbergische Staat führt den Namen „Freie Stadt Underbergen“.

    Artikel 65

    (1) Die Freie Stadt Underbergen bekennt sich zu Demokratie, sozialer Gerechtigkeit, Freiheit, Schutz der natürlichen Umwelt, Frieden und Völkerverständigung.

    (2) Sie fördert die grenzüberschreitende regionale Zusammenarbeit, die auf den Aufbau nachbarschaftlicher Beziehungen und auf die friedliche Entwicklung der Welt gerichtet ist.

    Artikel 16

    (1) Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.

    (2) Sie wird nach Maßgabe dieser Verfassung und der auf Grund

    der Verfassung erlassenen Gesetze ausgeübt:

    a) unmittelbar durch die Gesamtheit der stimmberechtigten Bewohner des underbergischen Staatsgebietes, die ihren Willen durch Abstimmung (Volksentscheid) und durch Wahl zur Volksvertretung (Landtag) äußert,

    b) mittelbar durch den Landtag (Bürgerschaft) und die Landesregierung (Senat).

    Artikel 17

    (1) Die gesetzgebende Gewalt steht ausschließlich dem Volk (Volksentscheid) und der Bürgerschaft zu.

    (2) Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen des Senats und der nachgeordneten Vollzugsbehörden.

    (3) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige Richter ausgeübt.

    Artikel 18

    (1) Beim Volksentscheid ist stimmberechtigt, wer zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist.

    (2) Die Abstimmung ist allgemein, gleich, unmittelbar, frei und geheim; sie kann nur bejahend oder verneinend lauten.

    (3) Abstimmungstag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.

    Artikel 19

    (1) Der Volksentscheid findet statt:

    a) wenn die Bürgerschaft mit der Mehrheit ihrer Mitglieder

    eine Verfassungsänderung dem Volksentscheid unterbreitet;

    b) wenn die Bürgerschaft eine andere zu ihrer Zuständigkeit gehörende Frage dem Volksentscheid unterbreitet;

    c) wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode verlangt;

    d) wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten das

    Begehren auf Beschlussfassung über einen Gesetzentwurf stellt. Soll die Verfassung geändert werden, muss ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren unterstützen. Der begehrte Gesetzentwurf ist vom

    Senat unter Darlegung seiner Stellungnahme der Bürgerschaft zu unterbreiten. Der Volksentscheid findet nicht statt, wenn der Gesetzentwurf in der Bürgerschaft unverändert angenommen worden ist.

    Artikel 20

    Soll durch Volksentscheid ein Gesetz erlassen, abgeändert oder aufgehoben werden, so hat der Beschluss über die Herbeiführung eines Volksentscheides oder das Volksbegehren gleichzeitig einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf mit Begründung zu enthalten.

    Artikel 21

    (1) Der Senat hat die durch Volksentscheid beschlossenen Gesetze innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses auszufertigen und im Underbergischen Gesetzblatt zu verkünden.

    (2) Ein durch Volksentscheid beschlossenes Gesetz kann während einer laufenden Wahlperiode innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten nur geändert oder aufgehoben werden

    1. durch einen Volksentscheid

    2. durch die Bürgerschaft mit verfassungsändernder Mehrheit.

    Artikel 22

    (1) Die Mitglieder der Bürgerschaft werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt.

    (2) Die Zahl der Mitglieder der Bürgerschaft wird durch Gesetz festgelegt.

    (3) Gewählt wird innerhalb des letzten Monats der Wahlperiode der vorhergehenden Bürgerschaft, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt.

    (4) Der Wahltag muss ein Sonntag oder allgemeiner öffentlicher Ruhetag sein.

    Artikel 23

    (1) Die Wahlperiode kann vorzeitig beendet werden:

    a) durch Beschluss der Bürgerschaft. Der Antrag muss von wenigstens einem Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl gestellt und mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Abgeordneten und dem Senat mitgeteilt werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Bürgerschaft.

    b) durch Volksentscheid, wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten es verlangt (Volksbegehren).

    (2) Durch Volksentscheid kann die Wahlperiode nur vorzeitig beendet werden, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt.

    (3) Die Neuwahl findet spätestens an dem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag statt, der auf den siebzigsten Tag nach der Ent- scheidung über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode folgt.

    Artikel 24

    (1) Der Senat ist verpflichtet, die Bürgerschaft oder die zuständigen Ausschüsse oder Deputationen über die Vorbereitung von Gesetzen sowie über Grundsatzfragen der Landesplanung, der Standortplanung und der Durchführung von Großvorhaben frühzeitig und vollständig zu unterrichten.

    Artikel 25

    Die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft erlischt durch Verzicht oder durch Wegfall einer für die Wählbarkeit maßgebenden Voraussetzung. Der Verzicht ist dem Präsidenten der Bürgerschaft schriftlich mitzuteilen; er ist unwiderruflich.

    Artikel 26

    Die Bürgerschaft tritt innerhalb eines Monats nach Ablauf der Wahlperiode der vorhergehenden Bürgerschaft zusammen. Sie wird erstmalig von dem Vorstand der vorhergehenden Bürgerschaft einberufen.

    Artikel 27

    (1) Niemand darf bei der Übernahme oder Ausübung eines Mandats behindert oder benachteiligt werden. Kündigung oder Entlassung aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis und Benachteiligungen am Arbeitsplatz aus diesen Gründen sind unzulässig.

    (2) Die Mitglieder der Bürgerschaft haben Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Die Höhe des Entgelts wird jährlich nach Maßgabe der Veränderung der Einkommens- und Kostenentwicklung in der Freien Stadt Underbergen angepasst.

    Artikel 28

    (1) Die Mitglieder der Bürgerschaft sind Vertreter der ganzen bremischen Bevölkerung. Sie sind verpflichtet, die Gesetze zu beachten, und haben eine besondere Treupflicht gegenüber der Freien Hansestadt Bremen. Im übrigen sind sie nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

    (2) Sie sind verpflichtet, alle ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Bürgerschaft bekanntwerdenden vertraulichen Schriftstücke, Drucksachen, Verhandlungen der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse sowie der Behörden geheim zu halten.

    Artikel 29

    Die Bürgerschaft wählt für ihre Wahlperiode ihren Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Schriftführer. Sie bilden den Vorstand.

    Artikel 30

    (1) Anträge auf Beratung und Beschlussfassung über einen Gegenstand können, sofern sie nicht vom Senat ausgehen, nur aus der Mitte der Bürgerschaft oder von Bürgern gestellt werden.

    (2) Bürgeranträge müssen von mindestens 5 000 Einwohnern unterzeichnet sein, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

    Artikel 31

    Die Bürgerschaft richtet eine ständige Sitzung ein.

    Artikel 32

    (1) Zur Beschlussfähigkeit der Bürgerschaft ist eine Teilnahme der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich.

    (2) Ausnahmsweise kann auch bei Anwesenheit einer geringeren Zahl von Mitgliedern ein Beschluss gültig gefasst werden, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes keinen Aufschub gestattet.

    Artikel 32

    Die Bürgerschaft fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt.

    Artikel 33

    (1) Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich.

    (2) Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder der Bürgerschaft

    oder auf Antrag des Senats kann die Öffentlichkeit mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten aus- geschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

    Artikel 34

    (1) Der Präsident der Bürgerschaft eröffnet, leitet und schließt die Beratungen.

    (2) Ihm liegt die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowohl in der Versammlung selbst als auch unter den Zuhörern ob. Wird die Ruhe durch die Zuhörer gestört, so kann er ihre Entfernung veranlassen.

    (3) Der Präsident der Bürgerschaft verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der Bürgerschaft nach Maßgabe des Haushalts und vertritt die Freie Stadt Underbergen in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Bürgerschaft.

    Artikel 35

    (1) Dem Senat sind Zeit und Tagesordnung jeder Bürgerschaftssitzung und tunlichst auch aller Ausschusssitzungen recht- zeitig vorher mitzuteilen.

    (2) Die Bürgerschaft kann bei einzelnen Verhandlungsgegenständen die Anwesenheit von Vertretern des Senats verlangen.

    (3) Die Mitglieder des Senats und die vom Senat bestellten Vertreter haben zu den Sitzungen der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse Zutritt. Das gilt nicht für Untersuchungsausschüsse.

    Artikel 36

    (1) Die Bürgerschaft beschließt, abgesehen von den ihr durch diese Verfassung zugewiesenen sonstigen Aufgaben, insbesondere über

    1. Erlass, Änderung und Aufhebung von Gesetzen;

    2. Festsetzung von Abgaben und Tarifen;

    3. Übernahme neuer Aufgaben, für die eine gesetzliche Verpflichtung nicht besteht, besonders vor Errichtung und Erweiterung von öffentlichen Einrichtungen, Betrieben und wirtschaftlichen Unternehmen sowie vor Beteiligung an solchen Unternehmen;

    4. Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder Unternehmen, an denen die Freie Stadt Underbergen maßgebend beteiligt ist;

    5. Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben sowie Genehmigung von Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten der Freie Stadt Underbergen entstehen können, für die keine Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind;

    6. Verfügung über Vermögen der Freie Stadt Underbergen, besonders Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehenshingaben, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.

    Artikel 37

    Von allen Beschlüssen der Bürgerschaft wird dem Senat eine amtliche Ausfertigung zugestellt.

  • Artikel 38

    (1) Die Landesregierung besteht aus einem Senat. Ihm gehören Senatoren an, deren Zahl durch Gesetz bestimmt wird. Zu weiteren Mitgliedern des Senats können Staatsräte, deren Zahl ein Drittel der Zahl der Senatoren nicht übersteigen darf, gewählt werden. Diese weiteren Mitglieder stehen für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Senat in einem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis; das Nähere regelt ein Gesetz.

    (2) Die Senatsmitglieder werden von der Bürgerschaft mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt. Dabei wird zunächst der Präsident des Senats in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Staatsrat als weitere Mitglieder werden auf Vorschlag des Senats gewählt.

    (3) Bis zur Wahl eines Senats durch die neue Bürgerschaft führt der bisherige Senat die Geschäfte weiter.

    (4) Gewählt werden kann, wer in die Bürgerschaft wählbar ist. Er braucht weder seine Wohnung noch seinen Aufenthalt in der Freien Stadt Underbergen gehabt zu haben.

    (5) Wiederwahl der Mitglieder des Senats ist zulässig.

    (6) Der Gewählte ist zur Annahme der Wahl nicht verpflichtet; auch steht ihm der Austritt aus dem Senat jederzeit frei.

    Artikel 39

    (1) Die Senatsmitglieder können nicht gleichzeitig der Bürgerschaft angehören.

    (2) Ist ein Bürgerschaftsmitglied in den Senat gewählt und daraufhin gemäß Absatz 1 dieses Artikels aus der Bürger- schaft ausgetreten, so hat es, wenn es von dem Amt eines Senatsmitgliedes zurücktritt, das Recht, wieder in die Bürgerschaft als Mitglied einzutreten.

    Artikel 40

    Beim Amtsantritt leisten die Mitglieder des Senats vor der Bürger- schaft den Eid auf die Verfassung

    Artikel 41

    (1) Der Senat oder ein Mitglied des Senats hat zurückzutreten, wenn die Bürgerschaft ihm durch ausdrücklichen Beschluss ihr Vertrauen entzieht.

    (2) Ein Antrag, dem Senat oder einem Mitglied des Senats das Vertrauen zu entziehen, muss von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft gestellt und mindestens eine Woche vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Bürgerschaftsmitgliedern und dem Senat mitgeteilt werden.

    (3) Der Beschluss auf Entziehung des Vertrauens kommt nur zustande, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmt. Er wird für Senatoren rechtswirksam, wenn die Bürgerschaft einen neuen Senat oder ein neues Mitglied des Senats gewählt oder ein Gesetz beschlossen hat, durch das die Zahl der Mitglieder entsprechend herabgesetzt wird.

    Satz 2 gilt nicht für die weiteren Mitglieder des Senats.

    (4) Wenn sich ein Mitglied des Senats beharrlich weigert, den ihm

    gesetzlich oder nach der Geschäftsordnung obliegenden Verbindlichkeiten nachzukommen oder der Pflicht zur Geheimhaltung zuwiderhandelt oder die dem Senat oder seiner Stellung schuldige Achtung gröblich verletzt, so kann ihm auf Antrag des Senats durch Beschluss der Bürgerschaft die Mitgliedschaft im Senat entzogen werden.

    Artikel 42

    (1) Die Mitglieder des Senats führen die Amtsbezeichnung „Senator“. Die weiteren Mitglieder des Senats führen die Amtsbezeichnung „Staatsrat“.

    (2) Sie erhalten eine von der Bürgerschaft festgesetzte Vergütung.

    Artikel 43

    (1) Mit dem Amt eines Senatsmitgliedes ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar. Der Senat kann Senatsmitgliedern die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten.

    Artikel 44

    Der Präsident des Senats und ein weiterer vom Senat zu wählender Senator sind Bürgermeister.

    Artikel 45

    (1) Der Präsident des Senats wird zunächst durch den anderen Bürgermeister und erforderlichenfalls durch ein anderes, von ihm dazu bestimmtes Mitglied des Senats vertreten.

    (2) Der Präsident des Senats hat die Leitung der Geschäfte des Senats; er hat für den ordnungsmäßigen Geschäftsgang Sorge zu tragen sowie für die gehörige Ausführung der von den einzelnen Mitgliedern des Senats wahrzunehmenden Geschäfte.

    (3) Von allen an ihn für den Senat gelangenden Eingaben muss er dem Senat in der nächsten Versammlung Mitteilung machen.

    (4) Der Präsident des Senats hat die Richtlinienkompetenz inne.

    Artikel 46

    Jedes Mitglied des Senats hat das Recht, die Beratung und Beschlussfassung über einen Gegenstand zu beantragen.

    Artikel 47

    (1) Zu einem Beschluss des Senats ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Staatsräte, die als weitere Mitglieder in den Senat gewählt sind, sind bei Abstimmungen an Weisungen des Senators dem sie zugeordnet sind, nicht gebunden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

    Artikel 48

    (1) Der Senat führt die Verwaltung nach den Gesetzen und den von der Bürgerschaft gegebenen Richtlinien. Er vertritt die Freie Stadt Underbergen nach außen. Zur Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen für die Freie Stadt Underbergen ist der Präsident des Senats oder sein Stellvertreter ermächtigt.

    (2) Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, ist der Senat Dienstvorgesetzter aller im Dienste der Freie Stadt Underbergen stehenden Personen, er stellt sie ein und entlässt sie.

    (3) Der Senat kann seine Befugnisse nach Absatz 1 und 2 ganz oder teilweise übertragen.

    (4) Zur Übernahme des ihm übertragenen Geschäfts ist regelmäßig jedes Mitglied verpflichtet.

    (5) Bei Verhinderung einzelner Mitglieder ist eine Vertretung durch andere Mitglieder des Senats zulässig.

    Artikel 48

    Der Senat darf keine Beschlüsse der Bürgerschaft ausführen, die mit den Gesetzen nicht im Einklang stehen.

    Artikel 49

    Die Senatoren tragen nach einer vom Senat zu beschließenden Geschäftsverteilung die Verantwortung für die einzelnen Verwaltungsbehörden und Ämter. Sie sind innerhalb ihres Geschäftsbereichs befugt, die Freie Stadt Underbergen zu vertreten. Sie haben dem Senat zur Beschlussfassung zu unterbreiten:

    1. alle an die Bürgerschaft zu richtenden Anträge des Senats,

    2. Angelegenheiten, für die Verfassung oder Gesetze die Entscheidung des Präsidenten des Senats oder des Senats

    vorschreiben,

    3. Angelegenheiten, die für die gesamte Verwaltung von Bedeutung sind,

    4. Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Verwaltungsbehörden oder Ämter berühren.

    Artikel 50

    Der Senat übt das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.

    Artikel 51

    Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts sind Bestandteile des Landesrechts. Sie sind für den Staat und für den einzelnen Staatsbürger verbindlich.

    Artikel 52

    (1) Die Gesetzesvorlagen werden durch Volksbegehren, Bürgerantrag, vom Senat oder aus der Mitte der Bürgerschaft eingebracht.

    (2) Die von der Bürgerschaft oder durch Volksentscheid beschlossenen Gesetze werden dem Senat zur Ausfertigung und Verkündung zugestellt.

    (3) Der Senat hat die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze innerhalb eines Monats auszufertigen und im Underbergischen Gesetzblatt zu verkünden.

    (4) Das Underbergische Gesetzblatt kann nach Maßgabe eines Gesetzes auch in elektronischer Form geführt werden.

    Artikel 53

    Der Senat erläßt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

    Artikel 54

    Gesetze und Verordnungen treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf ihre Verkündung folgenden Tage in Kraft.

    Artikel 55

    Die Verwaltungsbehörden und Ämter werden nach Richtlinien und Weisungen des zuständigen Senators von fachlich geeigneten Personen geleitet.

    Artikel 56

    Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.

  • Schaut Frowin mit etwas glasigen Augen an.


    Es ist ... mir war ... gerade schwarz vor Augen ... ich fühle ... mich nicht gut ...

    Lässt einen Arzt rufen und auch etwas Wasser für den Bürgermeister, künftig Erster Ratsherr und damit Staats- und Regierungschef der Freien Stadt.