F733 - Zulassungsbezirk-Festlegungsgesetz (ZbFG)

verkündet

in Kraft getreten

geändert

durch

Änderung in Kraft

02.02.2016

03.02.2016


Gesetz über die Festlegung der Zulassungsbezirke und Zulassungsbehörden für Landfahrzeuge im Freistaat Turanien, in der Republik Neuturanien und im Estado de San Bernardo

- Zulassungsbezirk-Festlegungsgesetz (ZbFG) -



§ 1 Zulassungsbezirke

(1) Zulassungsbezirke für Landfahrzeuge gemäß § 3 des Fahrzeug-Zulassungsgesetzes der Turanischen Föderation i.d.F. vom 7. August 2014 auf dem Gebiete des Landes Freistaat Turanien sind die Kreise und kreisfreien Städte.

(2) Zulassungsbezirk für Landfahrzeuge auf dem Gebiete der Länder Republik Neuturanien (Vestreyja) und Estado de San Bernardo ist das gesamte Staatsgebiet des jeweiligen Landes.


§ 2 Zulassungsbehörden

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte im Freistaat Turanien richten Fahrzeugzulassungsämter als ihnen nachgeordnete Behörden und Zulassungsbehörden im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Fahrzeug-Zulassungsgesetzes ein.

(2) Die Republik Neuturanien und der Estado de San Bernardo richten Zulassungsbehörden in der Landesverwaltung ein.


§ 3 Inkrafttreten und Vollzug

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

(2) Mit seinem Vollzug ist der für das Verkehrswesen zuständige Föderationsminister betraut.

(3) Ist das Gesetz in Kraft getreten, legt das Föderationsfahrzeugamt umgehend die Kürzel der Zulassungsbezirke gemäß § 1 fest.