Die Besonderheiten der turanischen Kirche sollen natürlich erhalten bleiben. Der Unionsvertrag von 1442 wird vom Heiligen Stuhl weiterhin anerkannt, und stellt nach unserer Auffassung die Grundlage des Status' der turanischen Kirche innerhalb der einen heiligen katholischen und apostolischen Kirche dar.
Gerne möchte das Staatssekretariat die Autonomie der turanischen Kirche bestätigen, und gleichzeitig die turanische Kirche besser in die Struktur der katholischen Kirche integrieren. Dazu möchten wir vorschlagen, der turanisch-katholischen Kirche den Status einer Kirchenprovinz zu verleihen, und mit zusätzlichen Rechten zu verleihen. In der Konstitution Euntes Ergo ist ja vorgesehen, dass der Metropolit einer Kirchenprovinz die Bischöfe der zugehörigen Diözesen selbst ernennt. Zusätzlich würden wir, vergleichbar mit dem Status der androisch-katholischen Kirche, festschreiben, dass die turanisch-katholische Kirche auch weiterhin einen eigenen Ritus pflegen wird. Ein Partikularrecht darf jede Teilkirche sowieso führen, ich würde hier ausdrücklich festlegen, dass das turanische Kirchenrecht fortgilt.
Beim Zölibat entspricht es der Auffassung der katholischen Kirche, dass die erteilte Priesterweihe den Empfang des Sakraments der Ehe ausschließt, und kein verheirateter Priester das Sakrament der Bischofsweihe empfangen darf. Darüber hinaus pflegt die katholische Kirche, nur unverheiratete Männer zu Priestern zu weihen, allerdings als Vorschrift des kirchlichen, nicht des göttlichen Rechts. Wie bereits im Vertrag von 1442, würden wir das Recht der turanisch-katholischen Kirche bestätigen, verheiratete Diakone zu Priestern zu weihen.