• Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, wie Sie vielleicht wissen, hat sich im Laufe der Jahre eine ganze Reihe von Straf- und Gerichtsgesetzen angehäuft. Namentlich spreche ich vom Strafgesetzbuch, dem Strafvollzugsgesetz und der Allgemeinen Prozessordnung sowie der Turanischen Gerichtsordnung. Zum größten Teil stammen diese Gesetze noch aus der Zeit der ersten Föderation, zum kleineren aus der Zeit der Republik. Ich halte eine Aktualisierung für dringend geboten, sowohl in formeller als auch inhaltlicher Hinsicht. Diese Aktualisierung würde ich – Ihre Zustimmung vorausgesetzt – gerne mit einer Zusammenlegung der Gesetze verbinden. Mit Ausnahme des Strafgesetzbuchs können meines Erachtens alle übrigen Gesetze in einem Gerichtsverfassungs- und verfahrensgesetzbuch zusammengefasst werden.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Wie wäre es wenn wir stattdessen Strafgesetzbuch und Strafvollzugsgesetz in ein "Allgemeines Strafgesetz" zusammenfassen und die Allgemeine Prozessordnung und die Turanische Gerichtsordnung in ein Gerichtsverfassungs- und verfahrensgesetzbuch?

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    Mitglied Organisationskomittee (Schiedsrichteransetzung)
    Föderationsbeauftragter für die WM 2016 a.D.
    Minister für Wissenschaft und Infrastruktur a.D.

  • Ich bin über alles begeistert was strafft und rafft. :)

    Politikerin

    Gesetzessprecherin (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing a.D
    Föderationsbeauftragten für den Friedensprozess in al-Bathía a.D.

    Präsidentin der turanischen Föderation a.D.

  • Herr Präsident, werte Mitglieder des hohen Hauses,


    einer Zusammenlegung der Gerichtsordnung mit den Regelungen zum Strafvollzug und der Prozessordnung stehe ich sketisch gegenüber, während ich eine Verbindung der beiden letztgenannten Regelungskreise befürworten würde. Ich könnte mir also eine Gerichtsordnung (TGO), eine Strafgesetzbuch (TStGB) und eine Prozess- und Vollstreckungsordnung (TPVO) vorstellen. Die TGO sollte auch weiterhin, wenn auch in modernisierter und aktualisierter Form den Aufbau der Justiz in der Föderation regeln und die TPVO das komplette Verfahrensrecht von der Einleitung eines Verfahrens bis hin zur Vollstreckung, und das für alle Verfahrensarten und Rechtsbereiche. Entsprechend der Idee von Herrn Thorwald sollte das Strafgesetzbuch weiterhin selbständig bleiben, wenn auch in einer zu überarbeitenden Fassung.


    fld_50.pngAttila Saxburger
    Landeshauptmann der Republik Schwion
    Vorsitzender Richter am Obersten Gerichtshof a.D.
    ____________________________________________
    Jeder kann sagen, was er denkt.
    Er muss es nur tun - Denken. (A.S.)

  • Eine Trennung der Gerichts- und der Prozessordnung leuchtet mir ehrlich gesagt nicht ein. Der Aufbau der Justiz und ihre Arbeitsweise scheinen mir nahe verwandte Bereiche zu sein. Eher würde ich den Strafvollzug als nicht den Gerichten zugeordnete Sache thematisch abtrennen. Ich lasse mich aber gern überzeugen.


    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

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    Francis Bacon

  • Eine Trennung der Gerichts- und der Prozessordnung leuchtet mir ehrlich gesagt nicht ein. Der Aufbau der Justiz und ihre Arbeitsweise scheinen mir nahe verwandte Bereiche zu sein. Eher würde ich den Strafvollzug als nicht den Gerichten zugeordnete Sache thematisch abtrennen. Ich lasse mich aber gern überzeugen.

    Dann entspricht mein Vorschlag doch ganz ihren Vorstellungen.

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    Mitglied Organisationskomittee (Schiedsrichteransetzung)
    Föderationsbeauftragter für die WM 2016 a.D.
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  • Meine Herren, die Gerichtsordnung und die Prozessordnung gehören numal zwei getrennten Rechtsgebieten an. Während die Gerichtsordnung mit ihren Regelungen zum Aufbau, der Struktur und den Zuständigkeiten der Gerichte dem Gerichtsverfassungsrecht zuzuordnen ist, gehört die Prozessordnung mit den Regelungen zur Durchführung von Gerichtsverfahren halt zum Verfahrensrecht, welchem man mit etwas gutem Willen auch das Vollstreckungsrecht mit den Regelungen zur Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen zuordnen könnte. Ich kenne auch kein anderes Land, welches das Gercihtsverfassungsrecht und das Verfahrensrecht in einem allumfasssenden Gesetz geregelt hat. Ich lasse mich dahingehend aber auch gern eines Besseren belehren.

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  • Dann lassen Sie uns doch zunächst die einzelnen Rechtsnormen ausarbeiten. In welcher gesetzlichen Form die dann umgesetzt werden, können wir ja noch sehen.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

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  • Ich kenne auch kein anderes Land, welches das Gercihtsverfassungsrecht und das Verfahrensrecht in einem allumfasssenden Gesetz geregelt hat. Ich lasse mich dahingehend aber auch gern eines Besseren belehren.

    Das heisst ja nicht, dass wir nicht die Ersten sein könnten. :)
    Aber ich stimme auch dem Herrn Generaladministrator zu: Wir sollten zunächst die einzelnen Rechtsnormen ausarbeiten.

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  • Sigurd Thorwald
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  • PS: Jede Menge Copy&Paste enthalten. Vielleicht editiere ich noch ein bisschen herum, jetzt ist es schon spät geworden.


    Strafvollzugsgesetz


    1. Grundlegendes
    §1 Anwendungsbereich
    Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe in der Turanischen Föderation.


    §2 Freiheitsstrafe
    (1) Eine Freiheitsstrafe (Haftstrafe) ist eine gerichtlich angeordnete Einschränkung der persönlichen Freiheit.
    (2) Die Freiheitsstrafe wird in Strafvollzugsanstalten der Turanischen Föderation vollzogen.


    §3 Strafvollzugsanstalten
    (1) Strafvollzugsanstalten (Haftanstalten) dienen der Unterbringung zur Freiheitsstrafe Verurteilter (Insassen).
    (2) Hochsicherheitsstrafvollzugsanstalten sind Strafvollzugsanstalten zur Unterbringung solcher Verurteilter, die zu lebenslänglicher Haft verurteilt sind.


    2. Haftbedingungen
    §4 Unterbringung
    (1) Insassen werden während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht.
    1. Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, sofern ein Insasse hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Insassen besteht.
    2. Eine gemeinsame Unterbringung mit anderen Insassen ist zulässig, wenn die betreffenden Insassen dem zustimmen und eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist.
    (2) Die Insassen arbeiten gemeinsam. Dasselbe gilt für Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung sowie arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit.
    (3) Während der Freizeit können die Insassen sich in der Gemeinschaft mit den anderen aufhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann die Anstaltsleitung mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Strafvollzugsanstalt besondere Regelungen treffen.
    (4) Die gemeinschaftliche Unterbringung kann eingeschränkt werden,
    1. wenn ein schädlicher Einfluß auf andere Insassen zu befürchten ist,
    2. wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder
    3. wenn der Insasse zustimmt.


    §5 Menschenwürdige Haftbedingungen
    (1) Ein Insasse hat Anspruch auf drei Mahlzeiten am Tag. Zusammensetzung und Nährwert der Verpflegung werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Dem Insassen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften seiner Religionsgemeinschaft zu befolgen.
    (2) Ein Insasse hat Anspruch auf körperliche und seelische Unversehrtheit.
    (3) Ein Insasse hat Anspruch auf religiöse und psychologische Seelsorge.
    (4) Ein Insasse hat Anspruch auf medizinische Versorgung.
    (5) Arbeitet ein Insasse nicht im Freien, so wird ihm täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dies zu der festgesetzten Zeit zuläßt.


    §6 Persönlicher Besitz von Insassen
    (1) Der Insasse darf seinen Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Lichtbilder nahestehender Personen und Erinnerungsstücke von persönlichem Wert werden ihm belassen.
    (2) Vorkehrungen und Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraumes behindern oder in anderer Weise Sicherheit oder Ordnung der Strafvollzugsanstalt gefährden, können ausgeschlossen werden.
    (3) Insassen ist gestattet, im angemessenen Umfang aus einem durch die Anstaltsleitung vermittelten Angebot einzukaufen.
    (4) In der Strafvollzugsanstalt unzulässige Gegenstände sind sicher zu verwahren und dem Insassen bei Entlassung zurückzugeben (Habe).


    §7 Besuch
    (1) Der Insasse darf regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens eine Stunde im Monat.
    (2) Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, daß sich der Besucher durchsuchen läßt.
    (3) Die Anstaltsleitung kann Besuche untersagen,
    1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
    2. bei Besuchern, die nicht Angehörige des Insassen sind, wenn zu befürchten ist, daß sie einen schädlichen Einfluß auf den Insassen haben.
    (4) Besuche von Strafverteidigern sowie von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den Insassen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. Eine inhaltliche Überprüfung der vom Strafverteidiger mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig.


    §8 Schriftwechsel
    (1) Der Insasse hat das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen.
    (2) Der Anstaltsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen,
    1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
    2. bei Personen, die nicht Angehörige des Insassen sind, wenn zu befürchten ist, daß der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluß auf den Insassen hat.
    (3) Der Schriftwechsel des Insassen mit seinem Strafverteidiger wird nicht überwacht.
    (4) Der übrige Schriftwechsel darf überwacht werden, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Strafvollzugsanstalt erforderlich ist.


    §9 Pakete
    (1) Der Insasse darf dreimal jährlich in angemessenen Abständen ein Paket mit Nahrungs- und Genußmitteln empfangen. Die Anstaltsleitung kann Zeitpunkt und Höchstmengen für die Sendung und für einzelne Gegenstände festsetzen. Der Empfang weiterer Pakete oder solcher mit anderem Inhalt bedarf ihrer Erlaubnis.
    (2) Pakete sind in Gegenwart des Insassen zu öffnen. Ausgeschlossene Gegenstände können zu seiner Habe (§6 Absatz 4) genommen oder dem Absender zurückgesandt werden. Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können, dürfen vernichtet werden. Die hiernach getroffenen Maßnahmen werden dem Insassen eröffnet.
    (3) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend untersagt werden, wenn dies wegen Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerläßlich ist.
    (4) Dem Insassen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Die Vollzugsbehörde kann ihren Inhalt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüfen.


    §10 Ferngespräche
    Dem Insassen kann gestattet werden, Ferngespräche zu führen. Für Ferngespräche gelten die Vorschriften für Besuch entsprechend. Ist die Überwachung der fernmündlichen Unterhaltung erforderlich, ist die beabsichtigte Überwachung dem Insassen vor Gesprächsbeginn mitzuteilen.


    §11 Resozialisierung
    (1) Einem Insasse, der zu einer Haftstrafe nicht unter 14 Tagen aber nicht zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt wurde, ist die Möglichkeit zu bieten an Resozialisierungsmaßnahmen teil zu nehmen.
    (2) Diese sind
    a) freiwillige Arbeit in der Strafvollzugsanstalt oder in den Strafvollzugsanstaltswerkstätten,
    b) Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung,
    c) Maßnahmen zur Bewältigung von psychologischen Problemen oder
    d) Maßnahmen zur sozialen Eingliederung nach Suchtkrankheiten.
    (3) Die Maßnahmen sind je nach Art der Straftat und Beschaffenheit der Haftanstalt dem Gefängnisinsassen entsprechend von der Einrichtung anzubieten.


    §12 Insassenarbeit
    (1) Arbeit in Strafvollzugsanstalten ist freiwillig und ist zumindest mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu entlohnen.
    (2) Der erarbeitete Betrag ist bei Entlassung aus dem Strafvollzug ohne Zinsen an den Insassen auszuzahlen.
    (3) Der Insasse kann bei der Anstaltsleitung eine vorherige Auszahlung oder Teilauszahlung des erarbeiteten Betrags beantragen.


    §13 Lockerung der Haftbedingungen
    (1) Die Lockerung der Haftbedingungen kann aus
    a) Erhöhung des Anrechts auf Besuch,
    b) Anrecht auf besondere Versorgung oder
    c) Anrecht auf gesonderte Unterbringung,
    bestehen.
    (2) Eine Lockerung der Haftbedingungen aus medizinischen Gründen besteht üblicherweise aus der Unterbringung in einem Krankenhaus oder der medizinischen Abteilung einer Strafvollzugsanstalt.


    §14 Hafterleichterung
    (1) Nach Verbüßung von zwei von drei Teilen seiner Haft kann ein Insasse eines Gefängnisses Antrag auf Hafterleichterung stellen.
    (2) Die Hafterleichterung ist durch ein Gericht zu prüfen und nur zu gewähren, wenn der Insasse
    a) sich ordentlich geführt hat,
    b) keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt,
    c) seine Tat bereut und
    d) an Maßnahmen teilnimmt, die seine Resozialisierung fördern.
    (3) Hafterleichterung kann aus Hafturlaub, Lockerung der Haftbedingungen oder vorzeitiger Entlassung auf Bewährung bestehen.
    (4) Eine Lockerung der Haftbedingungen ist zu gewähren, sofern die Haft aus medizinischen Gründen untragbar wird. Dies ist von zwei Medizinern unabhängig voneinander festzustellen und von einem Richter zu bestätigen.


    §15 Ausgang und Hafturlaub
    (1) Ausgang ist eine Hafterleichterung, bei der einem Gefängnisinsassen für einen Zeitraum von bis zu acht Stunden das Verlassen seines Gefängnisses ohne Aufsicht durch einen Justizvollzugsbeamten gestattet ist.
    (2) Aus wichtigem Anlaß kann die Anstaltsleitung dem Insassen Ausgang gewähren oder ihn bis zu sieben Tagen beurlauben; der Urlaub aus anderem Anlaß als wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder wegen des Todes eines Angehörigen darf vierzehn Tage im Jahr nicht übersteigen.
    (3) Die Anstaltsleitung hat einem Insassen zur Teilnahme an einem gerichtlichen Termin Ausgang oder Urlaub erteilen, wenn anzunehmen ist, daß er der Ladung folgt und keine Entweichungs- oder Mißbrauchsgefahr besteht.
    (4) Der Insasse hat sich gemäß den Vorgaben nach Abschluss des Ausgangs oder Hafturlaubes zurückzumelden.


    §16 Vorzeitiger Entlassung
    (1) Die vorzeitige Entlassung kommt nur in Frage, wenn das Gericht von der Fähigkeit des Straftäters überzeugt ist, sich wieder in die Gesellschaft einzubringen.
    (2) Bei einer vorzeitigen Entlassung sind dem Insassen Auflagen, für einen Bewährungszeitraum aufzuerlegen.
    (3) In keinem Fall darf ein vorzeitig entlassener Straftäter das Hoheitsgebiet der Turanischen Föderation verlassen.


    3. Führung und Personal der Strafvollzugsanstalten
    §17 Zuständigkeit
    Das Ministerium der Justiz ist für die Aufsicht über die Strafvollzugsanstalten zuständig.


    §18 Personal
    (1) Strafvollzugsbeamte sind Beamte im Dienst der Strafvollzugsbehörde? des Justizministeriums.
    (2) Das Personal einer Strafvollzugsanstalt muss seine Eignung in einem geeigneten Verfahren in physischer und psychischer Sicht nachweisen.
    (3) Das Personal hat ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis aufzuweisen.


    4. Gültigkeit
    §18 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

  • Herzlichen Dank, Herr Kollege. Gibt es hierzu Wortmeldungen?

    Sigurd Thorwald
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    Julius Langbehn

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    Francis Bacon

  • Ich würde noch zu:

    §2 Freiheitsstrafe
    (1) Eine Freiheitsstrafe (Haftstrafe) ist eine gerichtlich angeordnete Einschränkung der persönlichen Freiheit.
    (2) Die Freiheitsstrafe wird in Strafvollzugsanstalten der Turanischen Föderation vollzogen.
    (3) Zusätzlich kann eine Sicherheitsverwahrung verhängt werden.


    Dann würde ich noch gern - keine Ahnung ob das hierrein gehört - einpassen,das unsere Maxime ist: Opferschutz vor Täterschutz.Der Knast ist keine Wellnesseinheit,es soll resozialisiert werden,die *Strafe* aber merkbar bleiben.


    Bei §16 Vorzeitiger Entlassung
    Sollte ein Bewährungsausschuss eingebaut werden,psychologische Begutachtung und ganz wichtig (je nach Schwere der Tat) auch die Anhörung der Angehörigen der Opfer.

    Politikerin

    Gesetzessprecherin (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing a.D
    Föderationsbeauftragten für den Friedensprozess in al-Bathía a.D.

    Präsidentin der turanischen Föderation a.D.

  • Die vorzeitige Entlassung kommt ja ohnehin nur in Frage, wenn das Gericht dies erlaubt. Gutachten können also je nach Fall zur Bedingung gemacht werden.


    Was verstehen Sie unter einer Sicherheitsverwahrung?

  • Vom Wortsinne her:

    Im Gegensatz zur normalen Strafe knüpft die Sicherungsverwahrung einzig an die Gefährlichkeit des Straftäters für die Allgemeinheit an. Diese Gefährlichkeit muss in einer Prognose festgestellt werden und sich zuvor in einer besonders schweren Straftat geäußert haben.


    Bei Terroristen,Mördern,Vergewaltigern,Kinderschändern,Wirtschaftskriminellen der organisierten Kriminalität, sollte die Justiz eine zusätzliche Option bekommen.
    Im übrigen könnte die Föderation - so noch nicht festgelegt - kronkretiesieren was Lebenslänglich bedeutet.

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    Föderationsbeauftragten für den Friedensprozess in al-Bathía a.D.

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