Beiträge von Andrin Sokolik

    Sie? Sie brauchen vorerst mal nichts weiter erledigen. Da ich von Ihrer Bereitschaft zur Übernahme des Amts des Generaldirektors ausgehe, werde ich den Vorschlag für Ihre Ernennung zuerst in der Regierung und dann in der Nationalversammlung vorbringen. Nach dem Staatsbahngesetz sind diese beiden Institutionen vor Ihrer Ernennung zu hören. Die letztendliche Entscheidung liegt jedoch beim zuständigen Föderationsminister, also bei mir.


    Es wäre nur sehr schön, wenn Sie sich in den nächsten Tagen für möglicherweise auftretenden Rückfragen zu Ihrer Person aus den Reihen der Föderationsregierung oder der Nationalversammlung zur Verfügung halten. Im Falle eines Falles werde ich Sie dazu kontaktieren.


    Kann ich Ihnen sonst noch irgendwie behilflich sein?

    Oh, Hallo Herr Smidbjørgson, welch eine Freude, mal wieder von Ihnen zu hören. Und noch erfreuter bin ich darüber, dass Sie offenbar daran interessiert und bereit sind, sich wieder aktiv am Geschehen in und um die Turanische Staatsbahn zu beteiligen. Das kann ich nur begrüßen.


    Aber Sie brauchen mir wirklich nicht Ihren Werdegang und Ihre Qualifikation darzulegen. Ich weiß um Ihre Erfahrungen bei der Führung der Staatsbahn aus der Zeit, als Sie deren Generaldirektor waren. Sicher gab es gute private Gründe, warum Sie sich einige Zeit aus dem doch recht anstrengenden Geschäft zurückgezogen haben. Und ich kann nur hoffen und wünsche mir, dass diese Gründe nun nicht mehr so schwerwiegend sind, als dass sie Sie von einem Wiedereinstieg in das Bahngeschäft abhalten könnten.


    Lange Rede, kurzer Sinn; ich würde mich wirklich freuen, wenn ich Sie dafür gewinnen könnte, sich wieder aktiv an der Führung der Turanischen Staatsbahn zu beteiligen, im besten Fall, wieder das Amt des Generaldirektors zu übernehmen. Ihr Nachfolger in diesem Amt ist uns leider auch schon seit über einem Jahr abhanden gekommen und die Staatsbahn dämmert aktuell mit einer Interimsleitung eher schlecht als recht vor sich hin.


    Wären Sie dazu bereit, Herr Smidbjørgson, wieder Generaldirektor der Turanischen Staatsbahn zu werden? Wenn ja, was ich hoffe, würde ich die nach § 3 des Staatsbahngesetzes notwendigen Schritte in der Föderationsregierung und der Nationalversammlung in die Wege leiten.

    Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des turanischen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze der Turanischen Föderation wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.

    Wirtschafts- und Finanzminister Sokolik tritt zur Eidableistung vor


    Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des turanischen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze der Turanischen Föderation wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.

    linke Hand auf der Verfassung und rechte Hand erhoben


    Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des turanischen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze der Turanischen Föderation wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.



    Herr Präsident, werte Frau Egmont, ich muss den Herren Henriksson und Hernandez Recht geben, dass mit der bisherigen Regelung die Gefahr einer auf ein Minderheitsvotum gestützten Verfassungsänderung besteht. Nämlich immer dann, wenn eine Abstimmung in eine, sagen wir es mal vorsichtig, nicht so aktive Zeit eines größeren Teils der Mitglieder das Hohen Hauses fällt oder dahin verschoben wird.


    Mit dem Vorschlag der GT-Fraktion besteht dann trotzdem noch die Gefahr, dass die Änderung der Verfassung von nur der Hälfte der Stimmen der Nationalversammlung beschlossen wird. Und das kann nicht im Sinne der Verfassungsväter sein, die für so ein wichtiges Gesetzesänderungsvorhaben einen sehr hohen Konsens- und damit Zustimmungsgrad zumindest in der Nationalversammlung für erforderlich erachteten. Und wir erachten dies ebenso als richtig.


    Daher wird es von uns keine Zustimmung zum Änderungsvorschlag der GT-Franktion geben, sondern nur zum Originalvorschlag von Herrn Hernandez.

    Herr Präsident, bereits wiederholt hat mein Fraktionskollege Saxburger im Laufe der Grundsatzdiskussionen zur Reform der Gerichtsverfassung und dieser Debatte grundsätzlich bemängelt, dass mit diesem Gesetzentwurf konstitutionelles und Verfahrensrecht "zwangsvereinigt" werden. Diese Bereiche sollten unserer Auffassung besser getrennt bleiben. Die Föderationsregierung sieht das leider anders und will die bisher geltende Allgemeine Prozessordnung durch Teil 4 des vorliegenden Gesetzentwurfs ersetzen. Damit wird die sicher nicht perfekte und auch verbesserungswürdige Verfahrensordnung, die sich aber bisher recht gut bewährt hat, deutlich verkürzt und einiger wesentlicher Regelungen beraubt. Dies kann einerseits den Gerichten einen größeren Handlungs- und Ermessensspielraum bei der Verfahrensdurchführung eröffnen, bedeutet jedoch andererseits größere Unsicherheit für die Verfahrensbeteiligten, welche dann von der Nutzung oder Nichtnutzung dieser erweiterten Spielräume durch den oder die jeweiligen Richter abhängig sind. Wir hätten uns eine, von der Reform der Gerichtsverfassung unabhängige und selbständige Überarbeitung und Modernisierung des Verfahrensrechts, auch und gerade vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit durchgeführten Verfahren vor dem OGH gewünscht.


    Dies ist so von der Föderationsregierung nicht gewollt und somit auch nicht umgesetzt worden. Das haben wir mittlerweile akzeptiert und werden, um die sicherlich dringender notwendige Reform der Gerichtsverfassung nicht unnötig weiter zu verzögern, dem Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung zustimmen. Dies eben vor dem von mir skizzierten Hintergund, dass sich zukünftig zeigende Mängel oder Fehler später im Wege von Gesetzesanpassungen korrigieren lassen.

    Der Gesetzentwurf in der nun vorgelegten Fassung ist für die F.L.D.-Fraktion trotz einiger Mängel grundsätzlich zustimmungsfähig. Wir sehen noch Probleme im Teil 4 Verfahrensordnung. Wir sind jedoch der Auffassung, falls sich diese Mängel in der Umsetzung als Fehler herausstellen, man auch noch im Nachhinein entsprechende Änderungen vornehmen kann. Sehen wir erst einmal, wie sich das Gesetz in der Praxis behaupten kann.

    Danke Herr Drachensteiner für die Erläuterung. Die Abstellung auf Durchschnittszahlen bezüglich Einwohner pro Bezirksgericht ist nur so eine Sache. Nach der derzeitigen Fassung des § 7 gäbe es in der Föderationshauptstadt Turan für mehrere Millionen Einwohner genauso 3 Bezirksgerichte wie in den von mir beispielhaft genannten Landkreisen. Mein Vorschlag wäre es, auch die Anzahl der zu errichtenden Bezirksgerichte je Gerichtsbezirk in die Regelungshoheit des Freistaats und der Eidgenossenschaft zu geben.

    Herr Präsident, Herr Minister Borzen, ich möchte Sie bitten, den § 9 des Vertragsentwurfes noch einmal zu überarbeiten. Absatz 2 Satz 1 ist in meinen Augen eine Dopplung des einleitenden Satzes diese Paragrafen.


    Bei § 10 gebe ich zu bedenken, dass wir damit bereits in einem ersten Grundlagenvertrag die Visafreiheit einführen, was meiner Meinung nach eher einem nachfolgenden, weiterführenden Vertrag vorbehalten bleiben sollte.

    Herr Drachensteiner, mit dem grundsätzlichen Bestreben, wie Sie sagen "keine Regelungslöscher offen zu lassen", kann man aber auch über das Ziel hinaus schießen. Wenn die Föderation denkt, immer alles bis ins Detail regeln zu müssen, widespricht das dem Subsidiaritätsgedanken einer Föderation.


    Die von Ihnen vorgeschlagene Änderung des § 7 sehen wir als einen, in die richtige Richtung gehenden Kompromiss an. Damit könnten wir uns, auch um das Gesamtpaket nicht verwerfen zu müssen, anfreunden. Ich gehe davon aus, dass unsere Fraktion dann dem Gesetzentwurf zustimmen könnte.


    Gestatten Sie mir nur noch den Hinweis, dass der Absatz 3 in der jetzigen Fasung dem Freistaat eine gehörige Last aufbürdet. Da sollen in jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt drei Gerichte eingerichtet werden. Ist das wirklich so gewollt? Sollen wirklich z.B. in den Städten Aarburg, Freyhafen und Bad Nymphenheim sowie in den nun wirklich nicht mit enormer Bevölkerungsdichte gesegneten Landkreisen wie z.B. dem Kapkreis, dem Ostschwarzwald oder auch auf der Insel Seeland jeweils drei Bezirksgerichte notwendig sein? Bei Ascaaron könnte ich mir diese Bestimmung wegen der räumlich großen Ausdehnung der Bezirke, die ja auch Gerichtsbezirke sind zur Not noch als realistisch vorstellen, aber beim Freistaat?

    Herr Präsident, werte Mitglieder des hohen Hauses, ich gebe Herrn Hernandez völlig Recht. Wie in der ersten Debatte bereits von meinem Fraktionskollegen Saxburger ausgeführt, halten wir § 7 mit seinen detailierten und in unseren Augen teilweise völlig überzogenen Bestimmungen zum Aufbau der Gerichtsstruktur in den Ländern für kontraproduktiv, dem Föderalismusgedanken widersprechend und damit für falsch. Daraus resultierte auch die Ablehnung unserer Fraktion in der Abstimmung über den Gesetzentwurf. Wenn die Regierung sich durchringen könnte, auf § 7 vollständig und ersatzlos zu verzichten, wäre eine Zustimmung unsererseits zum Gesetz vorstellbar.

    Herr Präsident, werte Mitglieder des hohen Hauses, wir von der F.L.D. haben mit dem Gesetzentwurf noch einige massive Probleme, welche uns derzeit eine Zustimmung unmöglich machen.


    Da wäre die im§ 4 geregelte Sonntagsruhe. Sie haben zwar im Absatz 2 eine Liste von Wirtschaftsbereichen aufgezählt, für welche diese Sonntagsruhe nicht gilt, so für das Gesundheitswesen, den hoheitlichen Bereich, die Gastronomie und den Kulturbereich. Nur fehlen da wesentliche Bereiche, welche eben ohne ununterbrochene Arbeit nicht mehr funktionieren. Beispielhaft möchte ich da nur mal die Energie- und Wasserversorgung, den Tourismus, die Hotellerie, den öffentlichen Verkehr oder auch die Landwirtschaft nennen. In diesen Bereichen ist eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen unverzichtbar, ja in Teilen sogar für die Bevölkerung existenziell.

    Aber auch für bestimmte Industriebetriebe mit kontinuierlicher Technologie, wie z.B. Stahlwerke, die Halbleiterherstellung oder bestimmte Bereiche der Pharmaindustrie und Biotechnologie sind auf ununterbrochene Arbeit angewiesen. Wenn Sie denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen verbieten ohne eine entsprechende Öffnungsklausel vorzusehen, wird es diese Wirtschaftsbereiche in kürzester Zeit in Turanien nicht mehr geben.

    Auch der Absatz 3 des § 4 ist aus unserer Sicht hochproblematisch. Den Arbeitnehmern grundsätzlich die Entscheidung zu überlassen, ob sie an einem Sonn- oder Feiertag arbeiten wollen, stellt Arbeitgeber vor immense Probleme. Wir sind der Auffassung, dass ein Arbeitnehmer, welcher sich entschieden hat in einer Branche zu arbeiten, welche regelmäßig Sonn- und Feiertagsarbeit bedingt, muss sich dann auch damit arrangieren.


    Die Regelung zum Urlaubsanspruch für Teilzeitbeschäftigte in § 6 Absatz 2 ist richtig gemeint, aber falsch formuliert. Sie können nicht einen Urlaubsanspruch, der ein Tageanspruch ist, nach den vereinbarten Wochenarbeitsstunden im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung (wie lange ist die eigentlich?) kürzen. Das geht nur nach dem Verhältnis der vereinbarten WochenarbeitsTAGE im Verhältnis zu einer VollarbeitsTAGEwoche. Wir gehen davon aus, dass der Gesetzentwurf beim Mindesturlaub gemäß § 6 Absatz 1 (25 Tage) von einer regelmäßigen 5-Tage-Arbeitswoche ausgeht. Wer also nur 4 Tage die Woche arbeitet, sollte Anspruch auf mindestens 20 Tage Jahresurlaub haben und wer regelmäßig 6 Tage arbeitet entsprechend 30 Tage.


    § 8 Absatz 2 Satz 2 ist in unseren Augen völlig unmöglich. Sie schreiben darin fest, dass der Arbeitslohn für einen Monat bereits in der Mitte des Monats zu zahlen sei. Was ist dann, wenn ein Arbeitnehmer in der zweiten Hälfte des Monats nicht zur Arbeit erscheint, egal ob gewollt oder ungewollt? Muss der Arbeitgeber in der Mitte des Monats mit dem Arbeitslohn für die zweite Monatshälfte in Vorleistung gehen?


    Das wären die für uns wichtigsten Probleme dieses Gesetzentwurfs, welche uns die Zustimmung derzeit nicht ermöglichen.