Herr Präsident, werte Mitglieder des hohen Hauses, wir von der F.L.D. haben mit dem Gesetzentwurf noch einige massive Probleme, welche uns derzeit eine Zustimmung unmöglich machen.
Da wäre die im§ 4 geregelte Sonntagsruhe. Sie haben zwar im Absatz 2 eine Liste von Wirtschaftsbereichen aufgezählt, für welche diese Sonntagsruhe nicht gilt, so für das Gesundheitswesen, den hoheitlichen Bereich, die Gastronomie und den Kulturbereich. Nur fehlen da wesentliche Bereiche, welche eben ohne ununterbrochene Arbeit nicht mehr funktionieren. Beispielhaft möchte ich da nur mal die Energie- und Wasserversorgung, den Tourismus, die Hotellerie, den öffentlichen Verkehr oder auch die Landwirtschaft nennen. In diesen Bereichen ist eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen unverzichtbar, ja in Teilen sogar für die Bevölkerung existenziell.
Aber auch für bestimmte Industriebetriebe mit kontinuierlicher Technologie, wie z.B. Stahlwerke, die Halbleiterherstellung oder bestimmte Bereiche der Pharmaindustrie und Biotechnologie sind auf ununterbrochene Arbeit angewiesen. Wenn Sie denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen verbieten ohne eine entsprechende Öffnungsklausel vorzusehen, wird es diese Wirtschaftsbereiche in kürzester Zeit in Turanien nicht mehr geben.
Auch der Absatz 3 des § 4 ist aus unserer Sicht hochproblematisch. Den Arbeitnehmern grundsätzlich die Entscheidung zu überlassen, ob sie an einem Sonn- oder Feiertag arbeiten wollen, stellt Arbeitgeber vor immense Probleme. Wir sind der Auffassung, dass ein Arbeitnehmer, welcher sich entschieden hat in einer Branche zu arbeiten, welche regelmäßig Sonn- und Feiertagsarbeit bedingt, muss sich dann auch damit arrangieren.
Die Regelung zum Urlaubsanspruch für Teilzeitbeschäftigte in § 6 Absatz 2 ist richtig gemeint, aber falsch formuliert. Sie können nicht einen Urlaubsanspruch, der ein Tageanspruch ist, nach den vereinbarten Wochenarbeitsstunden im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung (wie lange ist die eigentlich?) kürzen. Das geht nur nach dem Verhältnis der vereinbarten WochenarbeitsTAGE im Verhältnis zu einer VollarbeitsTAGEwoche. Wir gehen davon aus, dass der Gesetzentwurf beim Mindesturlaub gemäß § 6 Absatz 1 (25 Tage) von einer regelmäßigen 5-Tage-Arbeitswoche ausgeht. Wer also nur 4 Tage die Woche arbeitet, sollte Anspruch auf mindestens 20 Tage Jahresurlaub haben und wer regelmäßig 6 Tage arbeitet entsprechend 30 Tage.
§ 8 Absatz 2 Satz 2 ist in unseren Augen völlig unmöglich. Sie schreiben darin fest, dass der Arbeitslohn für einen Monat bereits in der Mitte des Monats zu zahlen sei. Was ist dann, wenn ein Arbeitnehmer in der zweiten Hälfte des Monats nicht zur Arbeit erscheint, egal ob gewollt oder ungewollt? Muss der Arbeitgeber in der Mitte des Monats mit dem Arbeitslohn für die zweite Monatshälfte in Vorleistung gehen?
Das wären die für uns wichtigsten Probleme dieses Gesetzentwurfs, welche uns die Zustimmung derzeit nicht ermöglichen.