Das Finanzministerium, welches dann wohl die Unternehmensgründungen bezuschusst, müsste dabei auch sicherstellen dass das Geld auch für das Unternehmen verwendet wird und nicht veruntreut. Trifft das ihren Vorschlag?
Neugründerförderung
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- Sigurd Thorwald
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Korrekt, mein Ministerium muss sicherstellen dass die Gelder auch zweckgebunden verwendet werden.
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Das steigert dann wieder die Personalkosten.
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Vielleicht etwas. Dafür werden keine unberechtigten Gelder ausgezahlt und Veruntreuungen aufgedeckt.
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Genau, zumal für die Überwachung der Förder-Bestimmungen natürlich soweit als möglich auf bestehendes Personal zurückgegriffen wird.
Die kosten wägen den Nutzen mit Sicherheit auf. -
Nun,das kann nur die Praxis belegen oder auch nicht.
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Sind alle Anwesenden mit den 37.500 Tura als Grenze einverstanden?
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Zitat
Original von Thor Odinsson
Sind alle Anwesenden mit den 37.500 Tura als Grenze einverstanden?
Wo haben Sie das denn her ?
Ich wäre eher mit Herrn Freinbergers Vorschlag da Core:ZitatDie maximale Grenze für den Erhalt der Forderung könnte zB ein Privatvermögen von max. 20.000 Tura sein. Hat der Gründer ein Vermögen von mehr als 20.000 Tura so ist er nicht anspruchsberechtigt.
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Das wäre die maximale Bezuschussung bei 50.000 Tura Obergrenze und einem Viertel Eigenanteil, also 12.500 Tura.
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Aha,ok einverstanden.
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Ich kann dem so zustimmen.
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Sehr geehrte Mitglieder des hohen Hauses,
eine Kopplung der Gründerförderung an einen Bedürftigkeitmaßstab, und nichts anderes ist die Versagung der Förderung ab einer bestimmten Grenze des Privatvermögens, lehne ich ab. Wir sollen hier und jetzt über die Höhe des Gründerförderbeitrags befinden und da kann ich mir nur einen prozentualen Anteil von den Kapitalmitteln mit einer absoluten Obergrenze vorstellen, welche bei der Unternehmensanmeldung nach § 11 Wirtschaftsgesetz anzugeben und gegebenenfalls nachzuweisen sind. Die ins Spiel gebrachten 50.000 Tura Kapitalmittel und die benannten 37.500 Tura Höchstförderung könnten also in dem Beschluss der Nationalversammlung lauten:
Die Nationalversammlung bestimmt die Höhe der auf Grundlage von § 23 des Turanischen Wirtschaftsagesetzes in der Fassung vom 15.07.2013 zahlbare Gründungsförderung auf 75 % der gemäß § 11 des Turanischen Wirtschaftsgesetzes bekannt zu gebenden, bei der Gründung vorhandenen Kapitalmittel des Unternehmens. Die Gründungsförderung ist auf 37.500 Tura je Unternehmen begrenzt.
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Damit hat der Herr Kollege Saxburger schon alles zusammengefasst. Es fehlt noch Beschränkung der Förderung in Abhängigkeit von Zeit und Person.
Die Nationalversammlung bestimmt die Höhe der auf Grundlage von § 23 des Turanischen Wirtschaftsagesetzes in der Fassung vom 15.07.2013 zahlbare Gründungsförderung auf 75 % der gemäß § 11 des Turanischen Wirtschaftsgesetzes bekannt zu gebenden, bei der Gründung vorhandenen Kapitalmittel des Unternehmens. Die Gründungsförderung ist auf 37.500 Tura je Unternehmen begrenzt.
Wenn eine an dem zu fördernden Unternehmen beteiligte Person während der vergangenen zwei Jahre an einem geförderten Unternehmen zum Zeitpunkt der Gründung beteiligt war besteht kein Anspruch auf Förderung.
Übergeben wir dies dem Wirtschaftsministerium als zu beschließende Anordnung der Nationalversammlung oder in gesetzlicher Form?
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Das käme aufs gleiche raus, denn wenn wir dem Wirtschaftsministerium vorschreiben was es anzuordnen hat (ein Widerspruch in sich) dann ist es bereits ein durch die NV beschlossenens Gesetz.
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Sehr geehrter Herr Odinsson, dem von Ihnen beigefügten zweiten Satz kann ich nicht zustimmen.
§ 23 des Wirtschaftsgesetzes schafft die Voraussetzungen für die einmalige Förderung neugegründeter UnternehMEN, nicht die einmalige Förderung von UnternheMERN. Ziel der Förderung ist also jedes neu geründete Unternehmen, unabhängig davon, ob ein sich daran beteiligender Unternehmer, Aktionär oder Genosse an einem anderen Unternehmen beteiligt ist, welches bereits die Neugründungsförderung erhalten hat. Wie wollen Sie so etwas denn sonst bei Publikums-Gesellschaften oder Genosschenschaften mit einer Vielzahl von Gründungsgenossen kontrollieren? Und warum soll einem neu gegründeten Unternehmen die Neugründungsförderung versagt werden, nur weil sich irgendjemand, vielleicht auch nur mit einem Kleinanteil am Kapital beteiligt, der sich mit einem ebenso kleinen Anteil bereits an einem anderen Unternehmen beteiligt hat? Eine solche Ausschlussklausel, wie sie Herr Odinsson eingebracht hat, wäre ein Schlag ins Gesicht vieler Kleinaktionäre und Kleinanleger.
Wenn die Neugründungsförderung auf die Unternehmer- bzw. Anteilseignerpersonen gerichtet werden soll, müsste das Wirtschaftsgesetz grundlegend geändert werden. Dafür sehe ich aber keine Notwendigkeit.
Beginnen wir doch erst einmal mit den genannten Zahlen und evaluieren das Förderinstrument nach z.B. einem Jahr. Dann können wir bei Bedarf ja den Fördersatz und den Maximalbetrag ändern. Und sollten die Förderbeträge bereits in diesem ersten Zeitraum den Föderationshaushalt übermäßg belasten, kann eine Anpassung der Beträge auf Antrag der Föderationsregierung jederzeit auch früher durch die Nationalversammlung geschehen.
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Ich muss dem Kollegen Saxburger zustimmen. Die diskutierte Beschränkung der Förderung scheint mir höchst problematisch – und noch dazu extrem bürokratisch. Mein Vorschlag wäre daher, grundsätzlich jedes neue Unternehmen zu fördern, aber mit einer geringeren und einheitlichen Summe. Durch die einheitliche Gründerförderung würden wir zugleich eine Ungleichbehandlung kleiner und großer Betriebe vermeiden.
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Nach reiflicher Überlegung und Durchsicht meiner Unterlagen zu dem Thema muss ich den KOllegen Saxburger und Thorwald zustimmen.
Die Föderung war als einmalige, für jedes neugegründete Unternehmen gedachte Föderung gedacht deren Höhe für jedes Unternehmen gleich ist.
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Nun, da haben Sie auch wieder Recht, das wäre bei vielen Beteiligten ein Problem. Der Zusatz sollte dahingehen es zu verhindern das einzelne Personen viele Projekte fördern lassen und anschließend in den Sand setzen oder einzustampfen.
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Ist nur eine spontane Überlegung, aber wie wäre es, wenn die Gründerförderung vom Staat als zinsloses Darlehen gewährt werden würde, das nach einiger Zeit zurückgezahlt werden müsste?
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Zu welchem Zinssatz und mit welcher Laufzeit?