schaut verwundert
Neugründerförderung
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- Sigurd Thorwald
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Sehr geehrte Frau Sigurdsdottir, man kann bei einem Unternehmen keine Bedürfigkeitsprüfung durchführen, und bei einem neu zu gründenden erst recht nicht. Bedürftigkeitsprüfungen, oder nennen wir es mal besser die Prüfung der Förderfähigkeit in Abhängigkeit der Vermögens- und Einkommenslage können sie nur für Unternehmer und Anteilseigner als Personen machen. Und da stoßen Sie halt auf die von mir bereits genannten Schwierigkeiten.
Und Missbrauch im Zusammenhang mit einer Neugründerförderung von Unternehmen, sehr geehrter Herr Thomasson, verhindern Sie durch die Förderfähigkeit eines Unternehmens in Abhängigkeit von der vermögens- und einkommensabhängigen Förderfähigkeit der Unternehmer bzw. Anteilseigner auch nicht. Nein im Gegenteil, Sie fordern geradezu zu "kreativen" Gestaltungen bei der Eigentümerstruktur zum Gründungs- und damit zum Förderzeitpunkt heraus. Dann müssen halt Unternehmen von vermögens- und einkommensschwachen "Mitarbeitern" gegründet werden und Unternehmer bzw. Kapitalgeber, welche sonst zum Ausschluss der Neugründerförderfähigkeit führen würden, lassen sich zuerst anstellen und steigen halt offiziell erst nach Auszahlung des Förderung ins Unternehmen ein.
Lassen Sie bitte die Sozialpolitik aus der Standortpolitik heraus. Wir sollten uns darauf konzentrieren, das Unternehmertum hier in Turanien zu stärken und die Neugründung von Unternehmen durch einmalige und angemessene finanzielle Unterstützung, gerade in der oft schwierigen Gründungs- und Aufbauphase zu befördern. Und wir sollten uns jeglicher Maßnahmen enthalten, die den ordentlichen und fairen Wettbewerb am Markt behindern oder verzerren könnten.
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Nun, wenn ich etwas vermitteln darf. Nach den aktuellen Vorschlägen gibt es zum einen keine unbegrenzt hohe Förderung und zum anderen müssen die Förderungen ja erst vom Wirschaftsministerium zugestanden werden. Allerdings könnte durch massiven Einsatz von Strohfirmen die Förderung tatsächlich missbraucht werden, dazu kann das Gesetz um einen weiteren Absatz erweitert werden der eben jenes als widrige Erschleichung von Finanzmitteln unter Strafe stellt.
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HA! Herr Odinsson
Wenn der Staat jedem die Wohltat der Förderung mit Summe xxxxxx zu gute führen will - wer will dann kontrollieren ob eine Firma *echt* ist und nur Gutes für sich und den Staat will ??
Meinen Sie - überspitzt gesagt - nur ein Artikel im Gesetz der besagt: "Das widrige erschleichen der NGF ist verboten und wird mit dem bösen Blick bestraft"wird potenzielle *Erschleicher* abhalten ??Wie meine Oma schon sagte: Vertrauen ist gut - Kontrolle auch.
Herr Saxburger,ich verstehe das Sie die Wirtschaft nicht unnötig behindern wollen,und ichhabe es mit *Bedürftigkeitsprüfung* etwas falsch ausgedrückt.
Mir geht es darum,das wir bei der Vergabe von Steuergeldern mit Sorgfalt umgehen.
Ich frage mal die Herren hier: Wenn ein Fremder bei Ihnen klingeln kommt und 10 000 Tura oder nur 1000 Tura von Ihnen möchte,zücken sie da auch ihr Scheckbuch ? -
wenn sie sexy ist und was zu bieten hat, vielleicht
Herr Saxburger, mann diese Prüfung nicht beim UNTERNEHMEN durchführen, wohl aber beim UNTERNEHMER! Ein schwereicher Milionaro gründet eine Firma um Steuern zu sparen. Dem wollen Sie noch Steuergelder hinterherschieben? Never! Ich gebe zu, das erfordert Bürokratie, aber anders bekommen Sie das nicht hin. Das verhhindert dann auch die Auswüchse die Sie im Weiteren anführen.
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Irgendwie ist dieser Thomasson schon schnuckelig
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Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben vor nun schon fast einem Jahr das Turanische Wirtschaftsgesetz verabschiedet und mit seiner Verkündung in Kraft gesetzt. Darin hat dieses hohe Haus eine Förderung von neu zu gründenden Unternehmen beschlossen. An diese Förderung ist nach dem Gesetzestext keine Prüfung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Gründungsunternehmer gebunden. Einzige gesetzliche Einschränkung ist das Verbot der rückwirkenden Auszahlung einer Neugründungsförderung.
Hier und jetzt waren wir aufgerufen, entsprechend der Bestimmung des Wirtschaftsgesetzes, ausschließlich über die Höhe der Förderung zu beschließen. Und was passiert hier? Das hohe Haus streitet seit mehr als 3 Monaten über die Grundlagen der Neugründungsförderung und es werden ständig neue Einschränkungsklauseln, Ausschlusstatbestände und Prüfungsformalien eingebracht, die so weder dem Gesetzestext noch dem Sinn und Zweck des § 23 Wirtschaftsgesetz entsprechen.
Wenn Mitglieder des hohen Hauses die Neugründungsförderung behindern, verkomplizieren oder gar unmöglich machen wollen, bleibt ihnen ganz einfach nur der Weg über eine Änderung des Wirtschaftsgesetzes mit der grundlegenden Änderung oder dann am besten der Abschaffung des § 23.
Sehr geehrter Herr Präsident, ich stelle hiermit den Antrag über den von mir bereits unterbreiteten und im Folgenden noch einmal endgültig formulierten Vorschlag für einen Beschlusstext unverzüglich und ohne weitere Aussprache abzustimmen.
Die Nationalversammlung bestimmt die Höhe der auf Grundlage von § 23 des Turanischen Wirtschaftsagesetzes in der Fassung vom 15.07.2013 zahlbare Gründungsförderung auf 75 % der gemäß § 11 des Turanischen Wirtschaftsgesetzes bekannt zu gebenden, bei der Gründung vorhandenen Kapitalmittel des Unternehmens. Die Gründungsförderung ist auf 37.500 Tura je Unternehmen begrenzt.
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Herr Kollege, herzlichen Dank für diese Beschlussfassung. Sofern ich keine weiteren Wortmeldungen mehr höre, lasse ich abstimmen.
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und ich war damals schon dagegen gewesen
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Dann soll es so sein,sonst drehen wir uns nur im Kreise.
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Der Vorschlag des Kollegen Saxburger findet meine volle Zustimmug.
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Dann ist die Aussprache hiermit geschlossen. Die Abstimmung wird eingeleitet.