3. Wahlgesetzbuchänderungsgesetz

  • Meine Damen und Herren, der Abgeordnete Mannhardt hat den Entwurf eines Wahlgesetzbuchänderungsgesetzes eingebracht und bittet um Aussprache. Da eine Annahme des Gesetzes unmittelbaren Einfluss auf die bevorstehende Wahl der Nationalversammlung hätte, lege ich fest, dass die Aussprache spätestens am Montag endet. Herr Kollege Mannhardt, Sie haben das Wort.


    ENTWURF


    Drittes Gesetz zur Änderung des Föderationswahlgesetzbuchs

    - 3. Wahlgesetzbuchänderungsgesetz (3. WGBÄG) -


    § 1 - Zweck

    Dieses Gesetz ändert das Föderationsgesetzbuch über die Wahlen und Abstimmungen und die Arbeitsweise der Nationalversammlung (FWGB) in der Fassung vom 7. Februar 2018.


    § 2 - Änderungen

    Paragraf 6 wird um einen neuen Absatz 4 ergänzt. Dieser hat den Wortlaut:

    "Vorbehaltlich der Regelung des Paragrafen 15 Absatz 3 kann der Wahlleiter bestimmen, dass die Wahlberechtigten bei einer Wahl mehr als eine Stimme abgeben können. Die Anzahl der Stimmen darf die Zahl der Wahlmöglichkeiten einschließlich der aktiven Enthaltung nicht überschreiten und in keinem Fall mehr als sieben betragen."


    § 3 - Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, ich muss den einführenden Worten gleich freundlich widersprechen: Auf die anstehende Wahl der Nationalversammlung hätte eine mögliche Gesetzesänderung keine Auswirkungen. Aber danke für die – letztlich unnötige – zeitliche Rücksichtnahme, Herr Präsident. Es geht in meinem Entwurf insbesondere um die Wahl des Präsidenten. Bislang haben alle Wähler genau eine Stimme. Mit dieser einen Stimme können sie einen Kandidaten unterstützen. Was aber, wenn man sich zwischen mehreren Kandidaten nicht entscheiden kann oder will? Enthaltung ist keine optimale Lösung, da Enthaltungen nicht mitgezählt werden. Man könnte also genauso gut zu Hause bleiben und gar nicht wählen! Ich finde, das sollte in einer Demokratie anders gehandhabt werden.


    Deshalb der Vorschlag, auch bei Präsidentenwahlen mehr als eine Stimme vergeben zu können. Wenn ich mich zwischen zwei Kandidaten nicht entscheiden kann, wähle ich einfach beide. Nennen Sie es "Zweitstimme" oder "Ersatzwahl" – ganz gleich. Am Ende wird vielleicht einer der beiden Kandidaten gewählt, und meine Stimme ist nicht verloren. Oder Sie kumulieren einfach alle Ihre Stimmen auf einen bestimmten Bewerber. Zum Beispiel, weil Sie sich ganz sicher sind, dass Sie diesen im Amt sehen möchten. Neu ist dieses Kumulieren nicht: Schon jetzt ist es ja möglich, bei Nationalversammlungswahlen einem Kandidaten bzw. einer Wahlliste bis zu drei Stimmen zu geben. Dass mein Entwurf die Höchstzahl der Stimmen mit sieben festlegt, ist schlicht der Übersichtlichkeit geschuldet.


  • Mein Fehler, Herr Kollege. Danke für den Hinweis. Gibt es Wortmeldungen?

    Sigurd Thorwald
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    Francis Bacon

  • Sehr geehrten Herr Präsident, liebe Kollegen, lassen Sie mich zunächst wie meinen Vorredner mit einem kleinen Einwand beginnen: Das, was dieser Entwurf einführt, sollten wir auf keinen Fall "Ersatzstimme" nennen, denn das ist ein anderes Konzept. Im vorliegenden Entwurf geht nicht die volle Stimme auf einen anderen Kandidaten über, wenn die erste Wahl nicht erfolgreich war, sondern der Wähler kann nur sein Stimmgewicht auf mehrere Kandidaten aufteilen.


    Ich bin im Prinzip bereit, diese Änderung mitzutragen, sehe aber im konkreten Entwurf zwei Probleme:


    Zum einen zielt der Entwurf auf die Wahl des Föderationspräsidenten, beschränkt die Regelungen aber nicht auf dessen Wahl. Die Regelungen müssten dementsprechend auch für alle anderen Wahlen, einschließlich derer in der Nationalversammlung gelten. In der Nationalversammlung haben aber regelmäßig Abgeordnete mehr als sieben Stimmen, so dass wir eine widersprüchliche Regelung hätten. Ich schlage daher vor, die Änderung ausdrücklich auf die Wahl des Föderationspräsidenten, oder zumindest in jedem Fall auf Wahlen außerhalb der Nationalversammlung zu beschränken.


    Zum anderen halte ich es für falsch, dem Wahlleiter eine Entscheidungsbefugnis zu geben, die das Wahlergebnis beeinflussen kann. Der Wahlleiter sollte als absolut neutrale Instanz Wahlen leiten und es darf nicht einmal den Anschein geben, dass er möglicherweise das Wahlergebnis beeinflussen könnte. Das dient auch zu seinem eigenen Schutz. Diese Neutralität wird gewährleistet, indem ihm der Wahlablauf fest vorgegeben ist. Ich sehe es als die Aufgabe der Nationalversammlung, solche Entscheidungen zu treffen. Wenn wir sieben Stimmen haben wollen, dann sollten wir das so ins Gesetz schreiben und nicht als Kann-Regelung, die die Entscheidung dem Wahlleiter aufbürdet.

  • Sehr geehrter Herr Präsident, werte Mitglieder des hohen Hauses,


    ich begrüße den Vorschlag von Herrn Mannhardt grundsätzlich inhaltlich. Was mir dabei nur nicht zusagt, ist die Regelung, dass die Entscheidung, ob und wie viel Stimmen ein Wähler abgeben kann, in die alleinige Entscheidungsbefugnis des Wahlleiters gegeben werden soll. Mir würde eine gesetzlich fixierte Stimmenanzahl, wie im Falle der Nationalversammlungswahl eher zusagen. Legen wir also besser konkret gesetzlich fest, dass jeder Wähler bei einer Wahl stets so viel Stimmen hat, wie Kandidaten zur Wahl stehen. Dann begrenzen wir noch die Maximalstimmenzahl auf sieben und die Maximalkumulierungsmöglichkeit auf drei - wie beim der NV-Wahl. Und zu guter letzt, nehmen wir in den Absatz 3 des § 6 noch mit auf, dass Stimmzettel mit mehr als den zulässigen Stimmenanzahl auch ungültig sind.


    fld_50.pngAttila Saxburger
    Landeshauptmann der Republik Schwion
    Vorsitzender Richter am Obersten Gerichtshof a.D.
    ____________________________________________
    Jeder kann sagen, was er denkt.
    Er muss es nur tun - Denken. (A.S.)

  • Werte Kollegen, ich sehe keine Gefahr in der Regel, dass der Wahlleiter die Stimmenanzahl im Vorfeld festlegt. Aber wenn dies mehrheitsfähig erscheint, bin ich gerne bereit, in meinem Entwurf aus der Kann- sozusagen eine Muss-Regel zu machen: Dann stünde also die Stimmenzahl für jede Wahl fest. Ich würde in diesem Fall festlegen wollen, dass die Zahl der Stimmen der Zahl der Wahlmöglichkeiten entspricht. Mit maximal drei kumulierten Stimmen könnte ich leben.


    In die Vorbehaltsregel ließe sich zur Verdeutlichung des Bezugs auf außerparlamentarische Wahlen natürlich jederzeit noch ein Verweis auf Paragraf 14, also die Stimmenzahl in der Nationalversammlung, aufnehmen.

  • Gibt es dazu weitere Stellungnahmen?

    Sigurd Thorwald
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  • Ich bin nach wie vor der Meinung, dass es sinnvoller ist, die eine Wahl, für die die Regelung gedacht ist, ausdrücklich zu erwähnen, anstatt eine lange Liste von Ausnahmen einzufügen, die alles andere abdecken sollen und vermutlich doch etwas vergessen.


    Mit einem entsprechend überarbeiteten Entwurf könnte ich dem Antrag wohl zustimmen.

  • Ein neuer Vorschlag, verehrte Kolleginnen und Kollegen.


    ENTWURF


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    § 1 - Zweck

    Dieses Gesetz ändert das Föderationsgesetzbuch über die Wahlen und Abstimmungen und die Arbeitsweise der Nationalversammlung (FWGB) in der Fassung vom 7. Februar 2018.


    § 2 - Änderungen

    Paragraf 6 wird um einen neuen Absatz 4 ergänzt. Dieser hat den Wortlaut:

    "Bei der Wahl des Präsidenten der Föderation hat jeder Wähler so viele Stimmen, wie es Wahlmöglichkeiten gibt. Die Zahl der Wahlmöglichkeiten schließt die aktive Enthaltung ein, darf aber in keinem Fall mehr als sieben betragen. Ein Wähler darf keinem Kandidaten mehr als drei Stimmen geben."


    § 3 - Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

  • Um das zu veranschaulichen: In den letzten Wahlen hätten die Wähler mit diesem neuen Entwurf regelmäßig drei Stimmen gehabt. Ich bin zwar beim ersten Entwurf davon ausgegangen, dass sieben die normale Zahl werden sollte, aber ich halte beide Zahlen für zustimmungsfähig. Dass die Absicht jetzt klarer wird, spricht in jeden Fall dafür, dass der neue Entwurf eine Verbesserung ist.

  • Entschuldigen Sie bitte, es hat sich noch ein Fehler bzw. eine Missverständlichkeit in den neuen Entwurf eingeschlichen.

    Der neue Paragraf 6 Absatz 4 muss lauten:


    "Bei der Wahl des Präsidenten der Föderation hat jeder Wähler so viele Stimmen, wie es Wahlmöglichkeiten gibt, jedoch in keinem Fall mehr als sieben. Die Zahl der Wahlmöglichkeiten schließt die aktive Enthaltung ein. Ein Wähler darf keinem Kandidaten mehr als drei Stimmen geben."

  • Werter Herr Mannhardt, in dieser Fassung kann ich und können meine Fraktionskollegen der F.L.D. dem Gesetzentwurf zustimmen.

    fld_50.pngAttila Saxburger
    Landeshauptmann der Republik Schwion
    Vorsitzender Richter am Obersten Gerichtshof a.D.
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  • Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, werde ich abstimmen lassen.

    Sigurd Thorwald
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  • Verehrte Kolleginnen und Kollegen, das "Soziale Turanien" greift diesen Gesetzesentwurf erneut auf und ergänzt ihn um eine weitere Neuerung.

    Das "Soziale Turanien" hält die Änderung des Paragrafen 8 für sinnvoll, um zu vermeiden, dass Wahlbeschwerden wegen einer verspäteten Bekanntgabe des amtlichen Endergebnisses formalrechtlich gar nicht mehr möglich sein könnten.


    ENTWURF


    Drittes Gesetz zur Änderung des Föderationswahlgesetzbuchs

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    § 1 - Zweck

    Dieses Gesetz ändert das Föderationsgesetzbuch über die Wahlen und Abstimmungen und die Arbeitsweise der Nationalversammlung (FWGB) in der Fassung vom 7. Februar 2018.


    § 2 - Änderungen

    (1) Paragraf 6 wird um einen neuen Absatz 4 ergänzt. Dieser hat den Wortlaut:

    "Bei der Wahl des Präsidenten der Föderation hat jeder Wähler so viele Stimmen, wie es Wahlmöglichkeiten gibt, jedoch in keinem Fall mehr als sieben. Die Zahl der Wahlmöglichkeiten schließt die aktive Enthaltung ein. Ein Wähler darf keinem Kandidaten mehr als drei Stimmen geben."

    (2) In Absatz 1 des Paragrafen 8 wird der Ausdruck "innerhalb von sieben Tagen nach Ende der Wahl" geändert in "innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses".


    § 3 - Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

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    Francis Bacon

  • Ich beantrage das Ende der Aussprache. Das Gesetz sollte baldmöglichst beschlossen werden, sodass es noch vor den bevorstehenden Wahlen in Kraft treten kann.