Gespräche über die Kooperation der turanischen und pottyländischen Buchverlage

  • Aurélie streicht, markiert - und überträgt letzten Endes eine Reinschrift an ihrem PC in ein ausdruckbares Dokument, um nicht immer alles handschriftlich notieren zu müssen. Anschließend dreht sie den Bildschirm zu den Herren um, nachdem sie sämtliche Browserfenster geschlossen hat.


    Sind wir uns zu dieser Fassung dann soweit einig?


    Vertrag über die Kooperation von Buchverlagen



    Artikel 1 - Vertragspartner


    Parteien des Vertrages sind

    1. aus dem Königreich Pottyland:

    - der Verlag "B.Ü.C.H.E.R.", vertreten durch die Geschäftsführung der United Pottyland Enterprises,


    2. aus der Turanischen Föderation

    - die Mediengruppe TuranMedia, vertreten durch Sigurd Thorwald,

    - das Verlagshaus Ribbenwald, vertreten durch Hansgar von Ribbenwald,

    - die WKV Währener Kartographische Verlagsanstalt, vertreten durch Aribert Stockler,



    Artikel 2 - Allgemeine Zusammenarbeit


    (1) Die Vertragspartner vereinbaren, im Sinne des pottyländisch-turanischen Grundlagenvertrages einen kulturellen und wirtschaftlichen Austausch durch eine Kooperation auf freiwilliger Basis zu pflegen.

    (2) Zu diesem Zweck ermöglichen die turanischen Verlagshäuser die Veröffentlichung ihrer Werke auch über die Verlagshäuser Pottylands und anders herum.

    (3) Soweit die Vertragspartner bereits veröffentlichte Werke selbst weiter verbreiten wollen, bedarf es einer individuellen Absprache.

    (4) Hat ein Vertragspartner Interesse an dem Verlegen neuer Veröffentlichungen, hat dieser ein Vorrangrecht gegenüber anderen Verlagshäusern, mit denen kein entsprechender Vertrag besteht.



    Artikel 3 - Konkrete Zusammenarbeit, Abläufe


    (1) Die Vertragspartner verlegen und veröffentlichen ihre Werke weiterhin in gewohnter Art und Weise. Einer vorherigen Absprache mit den Vertragspartnern bedarf es nicht.

    (2) Sollte ein Vertragspartner das Interesse eines anderen Vertragspartners an einer Kooperation bei einer zukünftigen Veröffentlichung annehmen, soll dieses angezeigt werden. Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine vorherige Information der Vertragspartner.

    (3) Meldet ein Verlag Interesse daran an, ein neu veröffentlichtes Werk eines Vertragspartners aus einem anderen Land ebenfalls zu veröffentlichen, so ist dieses Interesse wohlwollend zu prüfen und nur bei Vorlage schwerwiegender Gründe abzulehnen.



    Artikel 4 - Gewinnaufteilung


    Wird ein bei einem Vertragspartner erschienenes Werk auch bei einem anderen Vertragspartner veröffentlicht, steht dem Verlag der Erstveröffentlichung ein Anteil von 60/100 des Nettogewinnes zu.



    Artikel 5 - Öffnungsklausel


    Es ist weiteren internationalen Verlagen möglich, diesem Abkommen beizutreten. Hierzu bedarf es der Zustimmung von 2/ 3 der am Abkommen beteiligten Unternehmen.


    Artikel 6 - Austritt

    Der Austritt eines Verlags erfolgt durch Erklärung gegenüber mindestens einem der weiteren Vertragspartner. Die Erklärung bedarf keiner Begründung. Sie wird nach Ablauf eines Monats zum Ende des Quartals wirksam

  • Vertrag über die Kooperation von Buchverlagen



    Artikel 1 - Vertragspartner


    Parteien des Vertrages sind

    1. aus dem Königreich Pottyland:

    - der Verlag "B.Ü.C.H.E.R.", vertreten durch die Geschäftsführung der United Pottyland Enterprises,


    2. aus der Turanischen Föderation

    - die Mediengruppe TuranMedia, vertreten durch Sigurd Thorwald,

    - das Verlagshaus Ribbenwald, vertreten durch Hansgar von Ribbenwald,

    - die WKV Währener Kartographische Verlagsanstalt, vertreten durch Aribert Stockler,



    Artikel 2 - Allgemeine Zusammenarbeit


    (1) Die Vertragspartner vereinbaren, im Sinne des pottyländisch-turanischen Grundlagenvertrages einen kulturellen und wirtschaftlichen Austausch durch eine Kooperation auf freiwilliger Basis zu pflegen.

    (2) Zu diesem Zweck ermöglichen die turanischen Verlagshäuser die Veröffentlichung ihrer Werke auch über die Verlagshäuser Pottylands und anders herum.

    (3) Soweit die Vertragspartner bereits veröffentlichte Werke selbst weiter verbreiten wollen, bedarf es einer individuellen Absprache.

    (4) Hat ein Vertragspartner Interesse an dem Verlegen neuer Veröffentlichungen, hat dieser ein Vorrangrecht gegenüber anderen Verlagshäusern, mit denen kein entsprechender Vertrag besteht.



    Artikel 3 - Konkrete Zusammenarbeit, Abläufe


    (1) Die Vertragspartner verlegen und veröffentlichen ihre Werke weiterhin in gewohnter Art und Weise. Einer vorherigen Absprache mit den Vertragspartnern bedarf es nicht.

    (2) Sollte ein Vertragspartner das Interesse eines anderen Vertragspartners an einer Kooperation bei einer zukünftigen Veröffentlichung annehmen, soll dieses angezeigt werden. Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine vorherige Information der Vertragspartner.

    (3) Meldet ein Verlag Interesse daran an, ein neu veröffentlichtes Werk eines Vertragspartners aus einem anderen Land ebenfalls zu veröffentlichen, so ist dieses Interesse wohlwollend zu prüfen und nur bei Vorlage schwerwiegender Gründe abzulehnen.



    Artikel 4 - Gewinnaufteilung


    Wird ein bei einem Vertragspartner erschienenes Werk auch bei einem anderen Vertragspartner veröffentlicht, steht dem Verlag der Erstveröffentlichung ein Anteil von 60/100 des Nettogewinnes zu.



    Artikel 5 - Öffnungsklausel


    Es ist weiteren internationalen Verlagen möglich, diesem Abkommen beizutreten. Hierzu bedarf es der Zustimmung von 2/ 3 der am Abkommen beteiligten Unternehmen.


    Artikel 6 - Austritt

    Der Austritt eines Verlags erfolgt durch Erklärung gegenüber mindestens einem der weiteren Vertragspartner. Die Erklärung bedarf keiner Begründung. Sie wird nach Ablauf eines Monats zum Ende des Quartals wirksam.


    Turan, den 25. Juni 2020



    Für den Verlag "B.Ü.C.H.E.R."


    i.V.

    Für die Mediengruppe TuranMedia



    Für das Verlagshaus Ribbenwald



    Für die WKV Währener Kartographische Verlagsanstalt

  • Vertrag über die Kooperation von Buchverlagen



    Artikel 1 - Vertragspartner


    Parteien des Vertrages sind

    1. aus dem Königreich Pottyland:

    - der Verlag "B.Ü.C.H.E.R.", vertreten durch die Geschäftsführung der United Pottyland Enterprises,


    2. aus der Turanischen Föderation

    - die Mediengruppe TuranMedia, vertreten durch Sigurd Thorwald,

    - das Verlagshaus Ribbenwald, vertreten durch Hansgar von Ribbenwald,

    - die WKV Währener Kartographische Verlagsanstalt, vertreten durch Aribert Stockler,



    Artikel 2 - Allgemeine Zusammenarbeit


    (1) Die Vertragspartner vereinbaren, im Sinne des pottyländisch-turanischen Grundlagenvertrages einen kulturellen und wirtschaftlichen Austausch durch eine Kooperation auf freiwilliger Basis zu pflegen.

    (2) Zu diesem Zweck ermöglichen die turanischen Verlagshäuser die Veröffentlichung ihrer Werke auch über die Verlagshäuser Pottylands und anders herum.

    (3) Soweit die Vertragspartner bereits veröffentlichte Werke selbst weiter verbreiten wollen, bedarf es einer individuellen Absprache.

    (4) Hat ein Vertragspartner Interesse an dem Verlegen neuer Veröffentlichungen, hat dieser ein Vorrangrecht gegenüber anderen Verlagshäusern, mit denen kein entsprechender Vertrag besteht.



    Artikel 3 - Konkrete Zusammenarbeit, Abläufe


    (1) Die Vertragspartner verlegen und veröffentlichen ihre Werke weiterhin in gewohnter Art und Weise. Einer vorherigen Absprache mit den Vertragspartnern bedarf es nicht.

    (2) Sollte ein Vertragspartner das Interesse eines anderen Vertragspartners an einer Kooperation bei einer zukünftigen Veröffentlichung annehmen, soll dieses angezeigt werden. Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine vorherige Information der Vertragspartner.

    (3) Meldet ein Verlag Interesse daran an, ein neu veröffentlichtes Werk eines Vertragspartners aus einem anderen Land ebenfalls zu veröffentlichen, so ist dieses Interesse wohlwollend zu prüfen und nur bei Vorlage schwerwiegender Gründe abzulehnen.



    Artikel 4 - Gewinnaufteilung


    Wird ein bei einem Vertragspartner erschienenes Werk auch bei einem anderen Vertragspartner veröffentlicht, steht dem Verlag der Erstveröffentlichung ein Anteil von 60/100 des Nettogewinnes zu.



    Artikel 5 - Öffnungsklausel


    Es ist weiteren internationalen Verlagen möglich, diesem Abkommen beizutreten. Hierzu bedarf es der Zustimmung von 2/ 3 der am Abkommen beteiligten Unternehmen.


    Artikel 6 - Austritt

    Der Austritt eines Verlags erfolgt durch Erklärung gegenüber mindestens einem der weiteren Vertragspartner. Die Erklärung bedarf keiner Begründung. Sie wird nach Ablauf eines Monats zum Ende des Quartals wirksam.


    Turan, den 25. Juni 2020



    Für den Verlag "B.Ü.C.H.E.R."


    Für die Mediengruppe TuranMedia


    i.V.658-sig-js-klein-gif


    Für das Verlagshaus Ribbenwald



    Für die WKV Währener Kartographische Verlagsanstalt



    fld_50.pngAribert Stockler
    Geschäftsführer der WKV Währener Kartographische Verlagsanstalt

  • Ob das mit dem Vertrag noch was wird? Feiern können die Pottyländischen ja gut, aber wenn's um offizielle Dinge geht .. na ja. Die sind halt etwas anders. Aber unser aller Präsi Ribbi mit seiner Verlagsbude ist ja auch nicht viel besser. Da hat's auch noch nicht zu einer Unterschrift gereicht. Na warten wir's mal ab.

    fld_50.pngAribert Stockler
    Geschäftsführer der WKV Währener Kartographische Verlagsanstalt