Franz kehrt mit Jouwe MacDubs in das Hofbräuhaus ein. Er lässt sich vom Wirt einen Tisch für drei Personen geben, da er noch den Präsidenten erwartet.
Ein Tisch für drei
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Der Präsident trifft ein und sieht sich nach Back und MacDubs um.
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Begrüßt den Präsidenten.
Exzellenz, es ist mir eine außerordentliche Freude Sie kennenzulernen.
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Ah... Herr... äh... MacDubs, grüße Sie!
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Franz trifft kurze Zeit später nach Jouwe ebenfalls ein.
Hallo Herr Präsident.
Gut, dann will ich mal gucken wo unser Tisch ist.
Franz sucht den Wirt und lässt sich von ihm zum Tisch der drei führen, welchen er natürlich vorher telefonisch reserviert hat. Der Tisch liegt etwas abgelegener als die anderen, sodass man hier auch in Ruhe staatspolitische Themen besprechen könnte. Die drei setzen sich schlussendlich an den Tisch und der Wirt nimmt die erste Getränke Bestellung auf.
Für mich eine Zitronenlimonade. Für Sie Herr MacDubs?
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Der Präsident bestellt ein Rega-Wasser.
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Wenn wir schon mal hier sind, dann nehme ich doch ein Turaner Hofbräu.
Gibt die Bestellung beim Wirt auf.
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Der Wirt nimmt die Bestellungen auf und bringt sogleich auch schon die bestellten Getränke. Er lässt ein Exemplar der Speisekarte am Tisch liegen und lässt den Herren etwas Zeit zum aussuchen, indem er sich wieder auch um andere Gäste kümmert.
Ich kann das Schweineschnitzel empfehlen, Herr MacDubs, insofern Sie Hunger haben.
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Das hört sich gut an, das nehme ich.
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Eine gute Wahl. Dem schließe ich mich an.
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Franz muss kurz grinsen, ehe er den Wirt wieder zum Tisch winkt und drei mal das Schweineschnitzel turanischer Art bestellt. Auch dem Wirt lässt sich ein kurzes Lächeln hervorlocken, ehe er in der Küche verschwindet.
So, damit wäre unsere Grundversorgung bestellt.
Franz muss kurz lachen, aber scheinbar lacht niemand mit ihm, sodass es sehr schnell wieder verstummt.
Ähm.. ja, hat man Sie eigentlich gut auf der Hofburg versorgt, Herr MacDubs?
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Alles zu meiner vollsten Zufriedenheit, Herr Back.
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Das ist doch wunderbar. Wollen wir dann noch mal direkt zum Vertrag kommen?
Der Präsident hat da noch an ein paar Stellen Gedenken.
Franz trinkt einen Schluck
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Äh... ja. Da haben wir leider an ein paar Stellen Probleme mit unserer Gesetzgebung.
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Wo genau hakt es denn ?
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Moment.. ich habe die Notizen dabei.
Franz holt einen kleinen Aktenordner heraus und entnimmt diesen den Vertragstext, welcher an einigen Stellen rot markiert ist.
Grundlagenvertrag zwischen der freien Hansestadt Alsztyna und der Turanischen Föderation
Präämbel
Die Freie Hansestadt Alsztyna und die Turanische Föderation schließen folgenden Vertrag mit der Absicht, die guten Beziehungen beider Vertragspartner zu festigen und auszubauen. Dieser Vertrag verfolgt den Zweck, beide Länder näher zusammenzubringen und die wirtschaftliche, persönliche und kulturelle Zusammenarbeit zu stärken.
§ 1 Gegenseitige Anerkennung
Die Turanische Föderation und die Freie Hansestadt Alsztyna erkennen sich gegenseitig als souveräne und gleichberechtigte Staaten in den derzeitigen geographischen Grenzen an. Ihre Völker verpflichten sich zu dauerhaftem Frieden und zu ewiger Freundschaft untereinander.
§ 2 Diplomatischer Verkehr
(1) Die Turanische Föderation und die Freie Hansestadt Alsztyna nehmen den diplomatischen Verkehr auf und können zu diesem Zweck Gesandte entsenden und, falls gewünscht, Gesandtschaften (Botschaften) errichten.
(2) Die Gesandte genießen im Gastland diplomatische Immunität und Exterritorialität. Sie werden von der Regierung des Gastlandes so behandelt, als ob sie sich im Ausland befänden. Ihre Wohnungen und ihre Amtsräume sind vor fremden Zugriff geschützt; sie sind von den direkten Steuern, der Visumspflicht und vor der Strafverfolgung des Gastlandes befreit.
(3) Die Gesandte werden im Einvernehmen der Regierung des Gastlandes entsandt, empfangen und beglaubigt. Die Regierung des Gastlandes kann gegen jeden Angehörigen des diplomatischen Korps unter Angabe von Gründen das "persona non grata" aussprechen und ihn ausweisen.
(4) Die Gesandtschaften werden durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners besonders geschützt. Allerdings dürfen die Gesandtschaften durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners und deren Vertreter nur mit ausdrücklicher Zustimmung des entsendenden Vertragspartners betreten werden. Die Geheimhaltung von Ferngesprächen und Post der diplomatischen Mitarbeiter der Gesandtschaften ist zu gewährleisten.
§ 3 SolidaritätsverpflichtungDie Turanische Föderation und die Freie Hansestadt Alsztyna erklären die Solidarität untereinander. Ein Angriff Dritter auf das Staatsgebilde des jeweiligen Vertragspartners wird wie ein Angriff auf den eigenen Staat angesehen.§ 4 Innenpolitik
Die Turanische Föderation und die Freie Hansestadt Alsztyna enthalten sich der direkten Einmischung in Bereiche der Innenpolitik; Empfehlungen können ausgesprochen werden. Beide Vertragspartner werden keine Bestrebungen unterstützen, die der bestehenden staatlichen Ordnung des Vertragspartners zuwiderlaufen.
§ 5 Amts- und Rechtshilfe
(1) Die Turanische Föderation und die Freie Hansestadt Alsztyna leisten sich im Falle der Not, insbesondere bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig Hilfe.
(2) Die Turanische Föderation und die Freie Hansestadt Alsztyna leisten sich gegenseitig Rechtshilfe bei der Verfolgung von Straftaten und der Vollstreckung von Gerichtsurteilen.
(3) Die Bürger der vertragsschließenden Staaten haben das Recht, mindestens zwei Wochen vor Beginn eines Strafverfahrens die Botschaft ihres Heimatlandes zu kontaktieren und Rechtsbeistand einzufordern, sofern sie sich auf ausländischem Territorium aufhalten.
§ 6 Visumsfreiheit
Die Bürger der vertragsschließenden Staaten können sich unter Beachtung der Gesetze ohne Visum auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners unbefristet aufhalten. Näheres bestimmen die jeweiligen Gesetze des Vertragspartners.
§ 7 Handel
Der Handel zwischen den vertragsschließenden Staaten wird gewährleistet. Einschränkungen gelten nur dort, wo es die Gesetze allgemein beschränken; spezielle Handelsbeschränkungen werden nicht errichtet.
§ 8 Ratifizierung, Inkrafttreten
Dieser Grundlagenvertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die vertragsschließenden Staaten ihn gemäß ihrer verfassungsmäßigen Bestimmungen ratifiziert haben. Die Ratifikationsurkunden werden gegenseitig ausgetauscht und sind in den Staatsarchiven zu hinterlegen.
§ 9 Schlussbestimmungen
Änderungen an diesem Grundlagenvertrag können nur in beidseitigem Einverständnis der vertragsschließenden Staaten durchgeführt werden. Sofern der Vertrag durch das zuständige Organ eines Vertragspartners unwirksam gemacht wird, ist der Vertragspartner unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
Das waren die identifizierten Probleme, welche mir leider nicht direkt bei der Ausformulierung aufgefallen sind.
Wobei ich den Präsidenten bitte, diese näher auszuführen.
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Setzt sich eine Brille auf und studiert die Notizen.
Ja... richtig... Paragraf 3... der enthielt eine Beistandsverpflichtung. "Ein Angriff Dritter auf das Staatsgebilde des jeweiligen Vertragspartners wird wie ein Angriff auf den eigenen Staat angesehen" – das würde bedeuten, dass die Föderation, ohne selbst angegriffen zu werden, in einen Krieg hineingezogen werden würde. Das ist verfassungsrechtlich zumindest sehr problematisch. Über ein Militärbündnis ließe sich natürlich reden, aber das ist meines Erachtens nichts, was mit Nebensatz in einem Grundlagenvertrag geregelt werden sollte.
Gegen Paragraf 5 Absatz 2 und 3 habe ich im Prinzip gar keine Einwände. Ich hätte nur gerne festgehalten, dass turanische Staatsbürger nicht an Alsztyna ausgeliefert werden – und natürlich auch umgekehrt, sofern Sie das wünschen, MacDubs. Das ist kein Zeichen des Misstrauens in Ihr Rechtssystem. Es war nur stets Position der Föderation, eigene Staatsangehörige grundsätzlich nicht ans Auslans auszuliefern.
Zu Paragraf 6 nur eine Anmerkung: Föderationsrechtlich ist ein Visum gemäß... äh... ich glaube § 5 Absatz 3 Aufenthalts- und Asylgesetz (AAG) ein "Sichtvermerk" in einem Ausweisdokument, ausgestellt bei der tatsächlichen Einreise. Was der Entwurf meint, dürfte föderationsrechtlich eine "Einreiseerlaubnis" sein. Gemäß § 5 Absatz 7 AAG kann die Föderationsregierung festlegen, dass sich Staatsbürger bestimmter Staaten ohne Einreiseerlaubnis auf Föderationsgebiet aufhalten dürfen. Unsererseits wäre also eine Formulierung in etwa dieser Form sinnvoll: "Die Föderationsregierung legt fest, dass für Staatsangehörige der Freien Hansestadt Alsztyna eine Einreise auf Föderationsgebiet ohne Einreiseerlaubnis möglich ist."
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Herr MacDubs, ich würde dann vorschlagen den § 3 ersatzlos zu streichen.
Mir fällt auch soeben ein, dass der Artikel 12 unserer Verfassung die Auslieferung von Bürgern gänzlich verbietet, ohne die Möglichkeit einer Ausnahme.
Aus meiner Sicht könnte damit die Vollstreckung von Urteilen sehr schwierig werden.
§ 6 würde ich gerne wie folgt formulieren:
"Die Bürger der vertragsschließenden Staaten können sich unter Beachtung der Gesetze ohne Visum oder Einreiseerlaubnis auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners unbefristet aufhalten. Näheres bestimmen die jeweiligen Gesetze des Vertragspartners."
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Streng genommen ist das nicht im Einklang mit unserem AAG. Besser wäre aus meiner Sicht eine Formulierung im Sinne von: "Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, auf Grundlage der jeweiligen Gesetze zeitnah Regelungen zu treffen, dass sich die Bürger des Vertragspartners ohne Visum oder Einreiseerlaubnis auf dem Territorium des jeweils anderen Staates aufhalten können. Eine Befristung ist möglich." Den letzten Satz müssen wie hinzufügen, weil nach § 5 Absatz 5 AAG eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung nicht pauschal, sondern nur individuell auf Antrag erteilt wird.
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Die angesprochenen Punkte waren ja bereits in früheren Verhandlungsrunden ein Knackpunkt. Ich gehe mit den Vorschlägen d´accord, auch um (endlich) einen Vertragsabschluss zu erzielen.