Drittes Gesetz zur Änderung des Föderationswahlgesetzbuchs
- 3. Wahlgesetzbuchänderungsgesetz (3. WGBÄG) -
§ 1 - Zweck
Dieses Gesetz ändert das Föderationsgesetzbuch über die Wahlen und Abstimmungen und die Arbeitsweise der Nationalversammlung (FWGB) in der Fassung vom 7. Februar 2018.
§ 2 - Änderungen
(1) Paragraf 6 wird um einen neuen Absatz 4 ergänzt. Dieser hat den Wortlaut:
"Bei der Wahl des Präsidenten der Föderation hat jeder Wähler so viele Stimmen, wie es Wahlmöglichkeiten gibt, jedoch in keinem Fall mehr als sieben. Die Zahl der Wahlmöglichkeiten schließt die aktive Enthaltung ein. Ein Wähler darf keinem Kandidaten mehr als drei Stimmen geben."
(2) In Absatz 1 des Paragrafen 8 wird der Ausdruck "innerhalb von sieben Tagen nach Ende der Wahl" geändert in "innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses".
§ 3 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Stimmen Sie dem vorliegenden Gesetzesentwurf zu?
[ ] JA
[ ] NEIN
[ ] ENTHALTUNG
Die Abstimmung endet spätestens am 4. September 2021 um 14 Uhr. Gemäß § 11 Absatz 4 Föderationswahlgesetzbuch kann sie früher beendet werden, wenn alle Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben haben oder wenn ein eindeutiges Ergebnis feststeht.
Bitte beachten Sie, wenn Sie abstimmen, dass aus Ihrem Abstimmverhalten eindeutig hervorgehen muss, ob Sie nur für sich abstimmen oder stellvertretend für Ihre Wahlliste. Stimmen Sie für Teile Ihrer Wahlliste ab, ist eindeutig zu kennzeichnen, wie viele Stimmen Sie abgeben und für wen Sie sie abgeben.