Ich habe Ihren Entwurf sehr wohl gelesen und wahrscheinlich besser verstanden als Sie sich jetzt einschätzen. Vielleicht besuchen Sie noch mal das Proseminar der juristischen Fakultät. Dort wird der Instanzenzug behandelt.
Ich weiß nicht wie es die anderen Kollegen sehen, aber aus tiefster Überzeugung widerstrebt es meinem Rechtsempfinden, wenn die Nationalversammlung auch nur über die formelle Teilrichtigkeit von letztinstanzlichen Fällen des OGH oder eines anderen ordentlichen Gerichts entscheiden soll! Einen praktischen Fall möchte ich genannt sehen, indem das notwendig wäre.
Wenn wir dabei sind, bitte ich zudem § 2 Absatz 2 ebenfalls zu streichen. Das Gericht kann über eine Zulassung oder Nichtzulassung der Klage wohl erst entscheiden, wenn es den Kläger gehört hat. Die Regelung widerspricht dem Grundsatz in Absatz 1 und dem Rechtsstaatsprinzip.
Es sei denn der Richter hat eine Glaskugel...
§ 14 Abs. 4 würde ich zudem gerne um die Bedingung, "sofern die Rechte eines oder mehrerer Verfahrensbeteiligten erheblich gefährdet sind" ergänzen. Das schafft mehr Klarheit bei den Anwendung der Regelung und leitet sich aus Artikel 1 der Verfassung ab.