Gerichtsverfassung

  • Ich habe Ihren Entwurf sehr wohl gelesen und wahrscheinlich besser verstanden als Sie sich jetzt einschätzen. Vielleicht besuchen Sie noch mal das Proseminar der juristischen Fakultät. Dort wird der Instanzenzug behandelt. ;)


    Ich weiß nicht wie es die anderen Kollegen sehen, aber aus tiefster Überzeugung widerstrebt es meinem Rechtsempfinden, wenn die Nationalversammlung auch nur über die formelle Teilrichtigkeit von letztinstanzlichen Fällen des OGH oder eines anderen ordentlichen Gerichts entscheiden soll! Einen praktischen Fall möchte ich genannt sehen, indem das notwendig wäre.


    Wenn wir dabei sind, bitte ich zudem § 2 Absatz 2 ebenfalls zu streichen. Das Gericht kann über eine Zulassung oder Nichtzulassung der Klage wohl erst entscheiden, wenn es den Kläger gehört hat. Die Regelung widerspricht dem Grundsatz in Absatz 1 und dem Rechtsstaatsprinzip.

    Es sei denn der Richter hat eine Glaskugel...


    § 14 Abs. 4 würde ich zudem gerne um die Bedingung, "sofern die Rechte eines oder mehrerer Verfahrensbeteiligten erheblich gefährdet sind" ergänzen. Das schafft mehr Klarheit bei den Anwendung der Regelung und leitet sich aus Artikel 1 der Verfassung ab.

  • lauscht andächtig dem Disput und lächelt versonnen, während sie - völlig unüblich schweigt.

    Politikerin

    Gesetzessprecherin (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing a.D
    Föderationsbeauftragten für den Friedensprozess in al-Bathía a.D.

    Präsidentin der turanischen Föderation a.D.

  • Werte kollegen,


    bei aller Ablehnung dien ich der Regierung entgegenbringe, muss ich doch eines klar verdeutlichen.


    Es hat hier in der Vergangenheit bereits Fälle gegeben, da hat das der OGH sich schon sehr fragwürdig verhalten. Es MUSS also möglich sein, hier zu interevnieren.
    Gleichwohl ich die Gewaltenteilung für ein extrem hohes Gut erachte, der OGH spricht seine Urteile "Im Namen des Volkes" Dafür muss gerwährleistet sein dass dies auch rechtsstaatrlich erfolgt, und wo daran Zweifel aufkomen, bedarf es einer Prüfinstanz.

  • Ich sehe aber keinen Grund, warum die Nationalversammlung davor gefeit sein sollte, sich fragwürdig zu verhalten. Was ich aus der Debatte entnehme ist, dass wir eventuell eine neue Föderationsgerichtsebene unterhalb des Obersten Gerichtshofs brauchen könnten, die dann die erste Instanz wird, wo es der Oberste Gerichtshof momentan ist.


    Ich bin mir allerdings ziemlich sicher, dass weder das noch der vorliegende Entwurf verfassungskonform als einfaches Gesetz möglich sind, sondern dazu muss die Verfassung geändert werden.

  • Es hat hier in der Vergangenheit bereits Fälle gegeben, da hat das der OGH sich schon sehr fragwürdig verhalten. Es MUSS also möglich sein, hier zu interevnieren.
    Gleichwohl ich die Gewaltenteilung für ein extrem hohes Gut erachte, der OGH spricht seine Urteile "Im Namen des Volkes" Dafür muss gerwährleistet sein dass dies auch rechtsstaatrlich erfolgt, und wo daran Zweifel aufkomen, bedarf es einer Prüfinstanz.

    Grundgütiger Himmel!! Der Rechtsstaat hat nicht mehr viele Fürsprecher...


    Schüttelt resigniert den Kopf.


    Herr Präsident, ich beantrage den Vorsitzenden Richter des OGH Herrn Saxburger hier als Sachverständigen zu hören.


  • Diese Idee des Herra Abeken würde ich unterstützen. :whistling:

    Politikerin

    Gesetzessprecherin (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing a.D
    Föderationsbeauftragten für den Friedensprozess in al-Bathía a.D.

    Präsidentin der turanischen Föderation a.D.

  • Politikerin

    Gesetzessprecherin (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing a.D
    Föderationsbeauftragten für den Friedensprozess in al-Bathía a.D.

    Präsidentin der turanischen Föderation a.D.

  • Herr Präsident, ich beantrage den Vorsitzenden Richter des OGH Herrn Saxburger hier als Sachverständigen zu hören.

    Der Kollege Saxburger kann sich jederzeit hier äußern.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Herr Präsident, werte Mitglieder des Hohen Hauses,
    was ich von der Zusammenlegung der Gerichtsordnung und der Prozessordnung halte, nämlich garnichts, habe ich in der parallel laufenden Debatte zur Gerichtsreform bereits geäußert. An dieser Ansicht hat sich nichts geändert. Schon deshalb werde ich diesem Gesetzentwurf nicht zustimmen.


    Was den Inhalt des Gesetzentwurfs betrifft, habe ich in meiner Funktion als Landeshauptmann der Republik Schwion Probleme mit §7 - Gerichtsbezirke. Ich habe kein Verständnis dafür, dass die Föderation den Ländern die Gestaltung der Gerichtsbezirke detailiert vorschreiben will. Im
    Sinne der Subsidiarität reicht §6 vollkommen aus. Die Festlegung der Gerichtsbezirke sollte man dagegen den Ländern überlassen.


    In meiner Noch-Funktion als Vorsitzender Richter des OGH kann ich § 20 Abatz 2 Satz 2 nur als Affront gegen den OGH ansehen und darüber hinaus als Verstoß gegen Artikel 50 unserer Föderationsverfassung. Dort ist eindeutig geregelt, dass die Rechtsprechung den Richtern anvertraut ist und von den Gerichten ausgeübt wird. Davon, dass die Legislative irgendeinen Einfluss auf die Rechtsprechung haben soll, steht in unserer Verfassung nichts. Und das ist auch gut so. Jegliche Aufweichung dieses Gewaltenteilungsgrundsatzes werde ich mit allen mir zur Verfügung stehenden Mitteln zu verhindern suchen.

    fld_50.pngAttila Saxburger
    Landeshauptmann der Republik Schwion
    Vorsitzender Richter am Obersten Gerichtshof a.D.
    ____________________________________________
    Jeder kann sagen, was er denkt.
    Er muss es nur tun - Denken. (A.S.)

  • Was den Inhalt des Gesetzentwurfs betrifft, habe ich in meiner Funktion als Landeshauptmann der Republik Schwion Probleme mit §7 - Gerichtsbezirke. Ich habe kein Verständnis dafür, dass die Föderation den Ländern die Gestaltung der Gerichtsbezirke detailiert vorschreiben will. Im Sinne der Subsidiarität reicht §6 vollkommen aus. Die Festlegung der Gerichtsbezirke sollte man dagegen den Ländern überlassen.

    Die Justiz, werter Herr Landeshauptmann Saxburger, fällt in die Zuständigkeit der Föderation. Die Föderation legt damit auch die Struktur und Funktionsweise der Justiz und der Gerichte fest. Dazu gehören die Gerichtsbezirke. Natürlich haben die Länder im Rahmen des verfassungsmäßigen Prozederes ein Mitspracherecht. Im Hinblick auf eine funktionierende Justiz sehe ich aber keine andere Möglichkeit, als die Gerichtsbezirke im Zuge dieses Gesetzgebungsverfahrens verbindlich und länderübergreifend festzulegen.


    Zitat

    In meiner Noch-Funktion als Vorsitzender Richter des OGH kann ich § 20 Abatz 2 Satz 2 nur als Affront gegen den OGH ansehen und darüber hinaus als Verstoß gegen Artikel 50 unserer Föderationsverfassung. Dort ist eindeutig geregelt, dass die Rechtsprechung den Richtern anvertraut ist und von den Gerichten ausgeübt wird. Davon, dass die Legislative irgendeinen Einfluss auf die Rechtsprechung haben soll, steht in unserer Verfassung nichts. Und das ist auch gut so.

    Dann geht auch an Sie die Frage: Wie wollen Sie sicherstellen, dass gegen erstinstanzliche Urteile des OGH Rechtsmittel möglich sind?

    Föderationsminister für Verteidigung
    Abgeordneter der Nationalversammlung

    Co-Vorsitzender des Geeinten Turanien


    Föderationsminister für Inneres, Verteidigung und Justiz a.D.
    Föderationsminister für Inneres, nationale Sicherheit und Verteidigung a.D.

  • Werter Herr Föderationsminister, mir ist die verfassungsmäßige Lage zur Gesetzgebung wohl bekannt. Die Födertionsverfassung gibt zur Gerichtsstruktur jedoch nur den Hinweis, dass die Rechtsprechung vom Obersten Gerichtshof und den Gerichten der Länder ausgeübt wird. Hier hätte der Föderationsgesetzgeber schon die Möglichkeit, im Sinne der Subsidiarität den Aufbau dieser Gerichte der Länder auch den Ländern selbst zu überlassen. Dem Gesetzentwurf und Ihrer Argumentation muss ich aber leider entnehmen, dass die Föderationsregieung von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen will und lieber bis in die kleinste Ecke der Föderationsländer durchregieren möchte. Da dies so ist, muss auch ich dies halt akzeptieren, obwohl endgültig darüber die Mitglieder dieses Hohen Hauses und die Länder über den Föderationsrat über die Sinnhaftigkeit dieses Gesetzes befinden müssen.


    Nun aber zu Ihrem anderen Problem, dem mit der Gewaltenteilung und der Verfassungswidrigkeit des § 20 Absatz 2 Satz 2. Sie haben ein Problem damit, dass gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes keine Rechtsmittel möglich sind. Da kann ich Ihnen nur sagen: Das ist das Wesen eines jeden Obersten Gerichts in einem demokratisch verfassten Staat. Irgendwo ist der Instanzenweg immer zuende. Und in Verfassungssteitigkeiten ist in allen Demokratien der Verfassungsgerichtshof, und diese Funktion hat in Turanien nunmal der OGH, erste und letzte Instanz ohne jegliche Rechtsmittelmöglichkeiten. Deshalb ist es enorm wichtig, auf die Besetzung eines Obersten Gerichts mit kompetenten, integren und zuverlässigen Richtern zu achten.


    Für die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit kann die Möglichkeit von Rechtsmitteln gegen eine Gerichtsentscheidung nur dadurch erhalten bleiben, dass man dem Obersten Gerichtshof keine erstinstanzlichen Verfahren überträgt. Nach unserer Verfassung soll dies auch im Normalfall den Gerichten der Länder überlassen werden, sodass zumindest ein zweizügiger Instanzenweg eröffnet ist. Nun versuchen Sie, werter Herr Föderationsminister, dies mit einer allumfassenden Gerichtsstruktur umzusetzen. Ich würde einer Einrichtung von Gerichten der Ländern sofort zustimmen, wenn sie halbwegs realistisch angesetzt wäre. Aber Sie, und hier komme ich auf mein erstes Problem zurück, schießen in meinen Augen voll über das Ziel hinaus. Haben Sie mal nachgerechnet, wieviel erstinstanzliche Bezirksgerichte nach Ihrem Gesetzentwurf gerade im Freistaat und in Schwion einzurichten wären? Bei 35 Landkreisen und kreisfreien Städten wären es im Freistaat 105 Bezirksgerichte und in Schwion 29. Geben Sie den Ländern doch einfach die Hoheit, selbst zu entscheiden, wieviel Erstinstanzgerichte sie einrichten wollen. Dass jedes Land mindestens ein Landesgercht haben muss legen Sie ja in § 6 fest. Streichen Sie also am einfachsten den § 7 Ihres Gesetzentwurfs.

    fld_50.pngAttila Saxburger
    Landeshauptmann der Republik Schwion
    Vorsitzender Richter am Obersten Gerichtshof a.D.
    ____________________________________________
    Jeder kann sagen, was er denkt.
    Er muss es nur tun - Denken. (A.S.)

  • Hört dem schwionischen Landeshauptmann sehr genau zu und nickt brummend.


    Da ist wahrlich sehr viel dran.

    Politikerin

    Gesetzessprecherin (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing a.D
    Föderationsbeauftragten für den Friedensprozess in al-Bathía a.D.

    Präsidentin der turanischen Föderation a.D.

  • Wird die Föderationsregierung einen überarbeiteten Entwurf vorlegen?

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, im Namen meines Hauses bitte ich um eine kurze Unterbrechung, damit wir die bisherigen Ergebnisse der Debatte prüfen und ggf. berücksichtigen können. Dann wird natürlich das Kabinett nochmal daran beteiligt.


  • Einverstanden.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Da der Kollege Abeken verhindert ist, bringe ich den überarbeiteten Entwurf der Föderationsregierung ein.

    Föderationsminister für Verteidigung
    Abgeordneter der Nationalversammlung

    Co-Vorsitzender des Geeinten Turanien


    Föderationsminister für Inneres, Verteidigung und Justiz a.D.
    Föderationsminister für Inneres, nationale Sicherheit und Verteidigung a.D.

  • ENTWURF


    Föderationsgesetzbuch über die Gerichte und ihre Arbeitsweise

    - Föderationsgerichtsverfassung (FGVerf)-


    Teil 1

    Grundlegende Bestimmungen


    §1 - Unabhängigkeit

    (1) Gerichte dienen der Rechtsprechung. Die rechtsprechende Gewalt ist Richtern anvertraut.

    (2) Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter muss gewährleistet sein. Sie dürfen nicht gleichzeitig der Föderationsregierung angehören.

    (3) Richter sind nur ihrem Gewissen verpflichtet und den Gesetzen unterworfen.


    §2 - Gehör vor Gericht

    (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

    (2) Das Gericht kann entscheiden, dass es jemanden nicht hören will, wenn dieser erwartbar keine für das Verfahren relevanten Angaben zu tätigen hat.


    §3 - Befähigung zum Richteramt

    Die Befähigung zum Richter hat, wer Staatsangehöriger der Föderation ist, erfolgreich ein juristisches Hochschulstudium abgeschlossen hat, nicht vorbestraft ist und:

    1. in einer Fachausbildung an einem Gericht zum Richter ausgebildet wurde;

    2. in einer Fachausbildung bei einer Staatsanwaltschaft zum Staatsanwalt ausgebildet wurde;

    3. durch einen zugelassenen Rechtsbeistand zum Rechtsbeistand ausgebildet wurde;

    4. an einer Hochschule oder Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Doktorgrad einer juristischen Fachrichtung erworben hat.


    Teil 2

    Gerichte


    §4 - Oberster Gerichtshof

    (1) Oberstes Gericht der Föderation ist der Oberste Gerichtshof. Er hat seinen Sitz in der Föderationshauptstadt Turan.

    (2) Der Oberste Gerichtshof besteht aus bis zu drei Richtern, welche gemäß den Bestimmungen der Föderationsverfassung gewählt werden.

    (3) Ist mehr als ein Richter am Obersten Gerichtshof im Amt, wählen die Richter aus ihren Reihen einen zum Vorsitzenden Richter.


    §5 - Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs

    Der Oberste Gerichtshof entscheidet:

    1. über die Auslegung der Föderationsverfassung;

    2. bei Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Föderationsrecht oder Landesrecht mit der Föderationsverfassung;

    3. als oberste rechtsprechende Instanz der Turanischen Föderation;

    4. als Erstinstanz des Zivil- und Strafrechts, wenn ein Gericht der Länder nicht zuständig ist oder der Oberste Gerichtshof das Verfahren an sich gezogen hat (Verfahrensübernahme);

    5. in Strafverfahren, sofern und soweit ihm dieses Gesetz die Zuständigkeit verleiht;

    6. in weiteren gesetzlich vorgesehenen Fällen.


    §6 - Gerichte der Länder

    (1) Die Länder richten nach Maßgabe dieses Gesetzes eigene Gerichte (Gerichte der Länder) ein.

    (2) Unterste rechtsprechende Instanz sind die Bezirksgerichte. Sie werden mit räumlicher Zuständigkeit für einen bestimmten Gerichtsbezirk eingerichtet.

    (3) Oberstes Gericht auf dem Gebiet eines Landes mit der räumlichen Zuständigkeit für dieses Land sind die Landesgerichte. In jedem Land soll mindestens ein Landesgericht eingerichtet sein.

    (4) Gerichte der Länder sind zuständig, sofern und soweit ihnen dieses Gesetz die Zuständigkeit verleiht. Sie sind ferner zuständig für alle Verfahren, für die ihnen Gesetze der Länder die Zuständigkeit verleihen.


    §7 - Gerichtsbezirke

    (1) Gerichtsbezirke sind:

    1. im Freistaat Turanien die Kreise und kreisfreien Städte;

    2. in Schwion die Landgemeinden;

    3. in Ascaaron die Bezirke;

    4. in Vestreyja und San Bernardo das Land.

    (2) Im Freistaat Turanien und in Ascaaron sollen in jedem Gerichtsbezirk drei Bezirksgerichte eingerichtet werden.


    Teil 3

    Staats- und Föderationsanwaltschaft


    §8 - Staatsanwaltschaft

    (1) Staatsanwälte vertreten vor Gericht den Staat. In Strafprozessen vertreten sie die Anklage, sofern und soweit dieses Gesetz die Zuständigkeit nicht der Föderationsanwaltschaft verleiht.

    (2) Jedem Gericht ist mindestens ein Staatsanwalt beigeordnet.

    (3) Staatsanwälte müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Sie werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Landes, für das sie tätig sind, bestimmt.

    (4) Die Länder bestimmen die Laufbahnordnung der Staatsanwälte.


    §9 - Föderationsanwaltschaft

    (1) Die Föderation richtet eine Staatsanwaltschaft der Föderation (Föderationsanwaltschaft) ein.

    (2) Sie ist dem Obersten Gerichtshof beigeordnet.

    (3) Die Föderationsanwaltschaft ist eine Föderationsbehörde im Sinne des Verwaltungsgesetzbuchs der Föderation.

    (4) Die Föderationsanwaltschaft ist zuständig für:

    1. Ermittlungsverfahren bei Straftaten gegen die Föderation oder gegen Verfassungsorgane der Föderation;

    2. die Beantragung eines richterlichen Haftbefehls bei Straftaten im Sinne des Punkts 1;

    3. die Anklageerhebung und Anklagevertretung in Strafverfahren bei Straftaten im Sinne des Punkts 1;

    4. die Anklageerhebung und Anklagevertretung in allen Strafverfahren, für die die Verfahrenshoheit beim Obersten Gerichtshof liegt.


    §10 - Beamtenstatus; Laufbahnordnung

    (1) Die Anwälte der Föderationsanwaltschaft (Föderationsanwälte) sind Beamte der Föderation.

    (2) Sie werden auf Vorschlag des für die Justiz zuständigen Föderationsministers durch den Präsidenten der Föderation ernannt.

    (3) Föderationsanwälte müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.

    (4) Für Föderationsanwälte bestehen die Besoldungsstufen:

    1. B17 mit der Amtsbezeichnung Föderationsanwalt;

    2. B18 mit der Amtsbezeichnung Leitender Föderationsanwalt;

    3. B19 für den Leiter der Föderationsanwaltschaft (Generalanwalt der Föderation).

    (5) Darüber hinaus richtet sich die Laufbahnordnung für Föderationsanwälte sowie für Verwaltungsbeamte der Föderationsanwaltschaft, die keine Föderationsanwälte sind, nach den Bestimmungen des Föderationsbeamtengesetzes.

    (6) Nichtbeamtete Beschäftigte in der Föderationsanwaltschaft führen die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegten Tätigkeitsbezeichnungen.


    (...)

    Föderationsminister für Verteidigung
    Abgeordneter der Nationalversammlung

    Co-Vorsitzender des Geeinten Turanien


    Föderationsminister für Inneres, Verteidigung und Justiz a.D.
    Föderationsminister für Inneres, nationale Sicherheit und Verteidigung a.D.