Die Föderationsregierung bittet um Aussprache zu ihrem Entwurf eines Föderationssteuergesetzes.
Herr Präsident Ribbenwald, als Antragsteller haben Sie das erste Wort.
ENTWURF
Föderationsgesetz über die Steuern der Föderation
- Föderationssteuergesetz (FStG) -
Teil 1
Definition
§ 1 - Definition
(1) Föderationssteuern sind jene Steuern, die die Föderation erhebt.
(2) Als Föderationssteuern bestehen:
1. die Einkommenssteuer;
2. die Körperschaftssteuer;
3. die Umsatzsteuer;
4. die Einfuhrsteuer;
5. die Vermögenssteuer;
6. die Kapitalverkehrssteuer.
§ 2 - Steuerpflicht
Eine Föderationssteuer ist von jenen natürlichen oder juristischen Personen zu entrichten, die hierzu durch Gesetz verpflichtet sind (Steuerpflicht).
§ 3 - Föderationszentralbehörde für Steuern; Finanzämter
(1) Föderationssteuern werden von den Finanzämtern und der Föderationszentralbehörde für Steuern eingetrieben.
(2) Die Föderationszentralbehörde für Steuern ist eine Behörde im Geschäftsbereich des für die Finanzen zuständigen Föderationsministers.
(3) Sie untersteht einem Präsidenten (Besoldungsstufe B19). Dieser wird vom Präsidenten der Föderation auf Vorschlag des für die Finanzen zuständigen Föderationsministers ernannt und entlassen. Ist kein Präsident ernannt oder ist der Präsident an der Ausübung seines Amtes gehindert, nimmt der für die Finanzen zuständige Föderationsminister dessen Aufgaben wahr.
(4) Die Finanzämter sind Dienststellen der Föderationszentralbehörde für Steuern. In jedem Finanzbezirk wird ein Finanzamt eingerichtet. Finanzbezirke sind:
1. im Freistaat Turanien die Kreise und kreisfreien Städte;
2. in Schwion die Landsbezirke;
3. in Ascaaron die Bezirke;
4. in Vestreyja (Neuturanien) und San Bernardo die Länder.
(5) Die innere Struktur und die Arbeitsweise der Föderationszentralbehörde für Steuern und der Finanzämter wird durch Verordnung des für die Finanzen zuständigen Föderationsministers festgelegt. Er kann dieses Recht ganz oder teilweise an den Präsidenten der Föderationszentralbehörde für Steuern delegieren.
Teil 2
Steuerarten
§ 4 - Einkommenssteuer
(1) Die Föderation erhebt eine Einkommenssteuer auf das kalendermonatliche Einkommen natürlicher Personen. Der Einkommenssteuersatz beträgt:
1. für Einkommen bis zu 3000 Tura 40 vom Hundert;
2. für jene Teile des Einkommens, die 3000 Tura überschreiten, 55 vom Hundert;
3. für jene Teile des Einkommens, die 10.000 Tura überschreiten, 70 vom Hundert.
(2) Von der Bemessung des kalendermonatlichen Einkommens ausgenommen sind:
1. Sozialleistungen im Sinne des Föderationssozialgesetzbuchs;
2. ein Freibetrag von kalendermonatlich 500 Tura;
3. Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von Paragraf 20 Absatz 2 des Körperschaftsgesetzbuchs der Turanischen Föderation.
(3) Die Einkommenssteuer auf das Arbeitsentgelt wird vom Arbeitgeber an das für den hauptsächlichen Wohnsitz der natürlichen Person zuständige Finanzamt abgeführt. Zu viel abgeführte Einkommenssteuer fordern Steuerpflichtige innerhalb von 120 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres durch Steuererklärung vom zuständigen Finanzamt zurück (Einkommenssteuerausgleich).
(4) Selbstständig tätige natürliche Personen führen die Einkommenssteuer innerhalb von 120 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres ab. Dies gilt auch für jene Teile des Einkommens natürlicher Personen, für die nicht der Arbeitgeber die Einkommenssteuer gemäß Absatz 3 abführt.
(5) Sofern die Nationalversammlung nichts anderes beschlossen hat, betragen:
1. die Einkommensgrenzen gemäß Absatz 1 für natürliche Personen mit hauptsächlichem Wohnsitz in San Bernardo 60 vom Hundert der genannten Einkommensgrenzen;
2. die Einkommensgrenzen gemäß Absatz 1 für natürliche Personen mit hauptsächlichem Wohnsitz in Ascaaron 80 vom Hundert der genannten Einkommensgrenzen;
3. die Freibeträge gemäß Absatz 3 für natürliche Personen mit hauptsächlichem Wohnsitz in San Bernardo 60 vom Hundert der genannten Freibeträge;
4. die Freibeträge gemäß Absatz 3 für natürliche Personen mit hauptsächlichem Wohnsitz in Ascaaron 80 vom Hundert der genannten Freibeträge.
(6) Natürliche Personen aus auswärtigen Staaten unterliegen der Einkommenssteuerpflicht mit jenen Teilen ihres Einkommens, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erwirtschaftet wurden.
§ 5 - Körperschaftssteuer
(1) Die Föderation erhebt eine Körperschaftssteuer auf den kalenderjährlichen Gewinn von Körperschaften privaten Rechts im Sinne des Körperschaftsgesetzbuchs. Der Körperschaftssteuersatz beträgt 40 vom Hundert.
(2) Von der Bemessung des kalenderjährlichen Gewinns ausgenommen sind:
1. Gehälter, die die Körperschaft auszahlt;
2. Gewinne, die die Körperschaft an Anteilseigner auszahlt;
3. Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke gemäß Paragraf 20 Absatz 2 des Körperschaftsgesetzbuchs der Turanischen Föderation;
4. bei Vereinen die Mitgliedsbeiträge.
(3) Die Körperschaftssteuer wird innerhalb von 120 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres von der Körperschaft an das für den Hauptsitz der Körperschaft zuständige Finanzamt abgeführt.
(4) Juristische Personen aus auswärtigen Staaten unterliegen der Körperschaftssteuerpflicht mit dem auf dem Staatsgebiet der Föderation erzielten Gewinn. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 6 - Umsatzsteuer
(1) Die Föderation erhebt eine Umsatzsteuer auf den Handel mit Waren.
(2) Der Umsatzsteuersatz beträgt 20 vom Hundert des Warenwerts. Ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 10 vom Hundert wird erhoben auf:
1. die Grundnahrungsmittel Brot, Teigwaren und ungesüßte Getränke;
2. Säuglingsnahrung, Windeln und Kinderbekleidung;
3. Waren in landwirtschaftlicher Direktvermarktung.
(3) Keine Umsatzsteuer erhebt die Föderation auf Waren, die zur Weiterverarbeitung erworben werden.
(4) Die Umsatzsteuer wird zeitnah vom Verkäufer an das Föderationszentralamt für Steuern abgeführt. Natürliche Personen, die als Verkäufer tätig werden, führen die Umsatzsteuer innerhalb von 120 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres an das für ihren hauptsächlichen Wohnsitz zuständige Finanzamt ab.
(5) Keine Umsatzsteuer ist abzuführen, wenn der Handel zwischen natürlichen Personen erfolgt und der Warenwert weniger als 1000 Tura beträgt.
§ 7 - Einfuhrsteuer
(1) Die Föderation erhebt eine Einfuhrsteuer auf Waren, die aus dem Staatsgebiet auswärtiger Staaten eingeführt werden. Auf Waren aus einem anderen Land der Föderation wird auch dann keine Einfuhrsteuer erhoben, wenn ihre Einfuhr über das Staatsgebiet auswärtiger Staaten erfolgt.
(2) Der Einfuhrsteuersatz beträgt 20 vom Hundert des Warenwerts. Ein ermäßigter Einfuhrsteuersatz von 10 vom Hundert wird erhoben auf Nahrungsmittel.
(3) Die Einfuhrsteuer wird zeitnah von der die Wareneinfuhr überwachenden Behörde an das Föderationszentralamt für Steuern abgeführt.
(4) Keine Einfuhrsteuer erhebt die Föderation auf Rohstoffe, die zur Weiterverarbeitung auf dem Staatsgebiet der Föderation benötigt werden. Die Föderation erhebt zudem keine Einfuhrsteuer auf Waren, deren Warenwert weniger als 100 Tura beträgt, sofern die Einfuhr nicht geschäftsmäßig erfolgt, also nicht auf Wiederholung angelegt ist.
(5) Die Nationalversammlung kann durch Gesetz oder durch Vertrag mit auswärtigen Staaten Ausnahmen von der Einfuhrsteuerpflicht zulassen.
§ 8 - Schutzzölle
(1) Die Föderationsregierung kann durch Verordnung, die der Zustimmung der Nationalversammlung bedarf, bestimmen, dass die Föderation auf Waren, die aus dem Staatsgebiet auswärtiger Staaten eingeführt werden, Schutzzölle erhebt. Die Verordnung muss die betroffenen Waren und Staaten nennen.
(2) Schutzzölle dienen dem Schutz der wirtschaftlichen Konkurrenzfähigkeit einheimischer Unternehmen und der einheimischen Arbeitsplätze.
(3) Die Höhe der Schutzzölle darf maximal das Doppelte der jeweiligen Einfuhrsteuer betragen.
(4) Die Nationalversammlung kann die Aufhebung bestehender Schutzzölle verlangen.
§ 9 - Vermögenssteuer
(1) Die Föderation erhebt eine kalenderjährliche Vermögenssteuer auf das Vermögen natürlicher Personen.
(2) Der Vermögenssteuersatz beträgt:
1. für jene Teile des Vermögens, die 200.000 Tura überschreiten, 0,5 vom Hundert;
2. für jene Teile des Vermögens, die 500.000 Tura überschreiten, 1 vom Hundert;
3. für jene Teile des Vermögens, die 1.000.000 Tura überschreiten, 2 vom Hundert.
(3) Die Vermögenssteuer wird innerhalb von 120 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres vom Kreditinstitut an das für den hauptsächlichen Wohnsitz der natürlichen Person zuständige Finanzamt abgeführt. Verteilt sich das Vermögen auf mehrere Kreditinstitute, ist die natürliche Person verpflichtet, eines der Kreditinstitute zu beauftragen, die Vermögenssteuer abzuführen.
(4) Natürliche Personen aus auswärtigen Staaten unterliegen der Vermögenssteuerpflicht, wenn sie ihren hauptsächlichen Wohnsitz auf dem Staatsgebiet der Föderation und von dort Zugriff auf ihr Vermögen haben.
§ 10 - Kapitalverkehrssteuer
(1) Die Föderation erhebt eine Kapitalverkehrssteuer auf unbare Finanztransaktionen ab einer Höhe von 1000 Tura. Der Kapitalverkehrssteuersatz beträgt 0,1 vom Hundert, für Finanztransaktionen in auswärtige Staaten 1 vom Hundert.
(2) Die Kapitalverkehrssteuer wird zeitnah vom Kreditinstitut, das die Finanztransaktion abwickelt, an die Föderationszentralbehörde für Steuern abgeführt.
(3) Keine Kapitalverkehrssteuer ist abzuführen, wenn die Finanztransaktion zu rein privaten, nicht geschäftsmäßigen Zwecken erfolgt.
Teil 3
Schlussbestimmungen
§ 11 - Verwendung von Steuern
Solange und sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, fließen Einnahmen aus Föderationssteuern in den allgemeinen Haushalt der Föderation.
§ 12 - Steuerhinterziehung
(1) Wer als Steuerpflichtiger dem Staate rechtmäßig zustehende Zahlungen vorsätzlich vorenthält (Steuerhinterziehung), ist zur Zahlung der Steuer in dreifacher Höhe verpflichtet. Dies gilt auch für den, der einem Steuerpflichtigen bei der Steuerhinterziehung Beihilfe leistet. Wer ohne Vorsatz handelt, ist zur Nachzahlung der Steuer zuzüglich angefallener Zinsen verpflichtet.
(2) Die Bestimmungen von Absatz 1 sind unabhängig von der strafrechtlichen Verfolgung.
§ 13 - Vollzug
Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem für die Finanzen zuständigen Föderationsminister.
§ 14 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.