F191 - Diplomatiegesetz (DiplG)

verkündet

in Kraft getreten

geändert

durch

Änderung in Kraft

20.09.2003

21.09.2003


Diplomatiegesetz

- Diplomatiegesetz (DiplG) -



Teil I Allgemeine Bestimmungen


§ 1

Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Zweitstaaten und ist bindend für Exekutive und Legislative.


Teil II Kontaktaufnahme


§ 2

Berechtigt zur Kontaktaufnahme auf staatlicher Ebene sind der Außenminister, der Ministerpräsident*, der Stellvertretende Ministerpräsident* und der Präsident der Föderation.


§ 3

Berechtigt zur Kontaktaufnahme auf staatswirtschaftlicher Ebene ist der Wirtschaftsminister.


§ 4

Berechtigt zur Kontaktaufnahme auf kultureller Ebene ist der Kulturminister.


§ 5

Kontaktaufnahme zu anderen Staaten ist möglich, wenn sich der betreffende Staat zur Virtualität bekennt.


§ 6

Nach erfolgtem Erstkontakt zu anderen Staaten ist die Regierung innerhalb von drei Tagen zu informieren. Sofern diese Bedenken anmeldet, ist die Kontaktaufnahme durch sie zu prüfen und bei Bedarf der Föderationsrat* zu befragen. Ist nach Ablauf einer Frist von vier Tagen kein Veto seitens der Regierung angemeldet, gilt der Kontakt als genehmigt.


§ 7

Die Prüfung dieser Kriterien obliegt dem Außenministerium.


Teil III Verträge


§ 8

Verträge, die mit kontaktierten Staaten geschlossen werden, benötigen die Zustimmung der Regierung und des Föderationsrates*.


§ 9

Verträge müssen verfassungskonform sein.


§ 10

Die Kündigung eines Vertrages muss von Regierung und Föderationsrat* gebilligt werden. Die vertragsspezifischen Kündigungsbedingungen sind einzuhalten.


Teil IV Botschaften und Konsulate


§ 11

Nach erfolgtem Erstkontakt kann ein Botschafter oder ein Konsul in den betreffenden Staat entsandt werden.


§ 12

Nach dem Erstkontakt kann eine Botschaft oder ein Konsulat des betreffenden Staates in Turanien etabliert werden. Der Etablierung einer Botschaft hat ein Freundschaftsvertrag vorauszugehen.


§ 13

Der Etablierung einer Botschaft oder eines Konsulats haben der Präsident der Föderation und der Ministerpräsident* zuzustimmen.


§ 14

Eine turanische Botschaft oder ein Konsulat in Zweitstaaten kann aufgelöst werden, wenn der Präsident der Föderation und der Ministerpräsident* dem zustimmen.


§ 15

Die Botschaft oder das Konsulat eines Zweitstaates in Turanien kann aufgelöst werden, wenn der Präsident der Föderation und der Ministerpräsident* dem zustimmen.


§ 16

Botschaftsauflösungen im In- und Ausland sind vor der Regierung auf Nachfrage zu begründen.


*Auf der Grundlage der Föderationsverfassung und der gültigen Gesetze entfällt in den §§ 2, 13, 14 und 15 der Ministerpräsident und der Stellvertretende Ministerpräsident wird durch den Stellvertreter des Präsidenten der Föderation, sowie der Föderationsrat durch die Nationalversammlung ersetzt.